Rechtssatz RS0101985
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101985
Entscheidungsdatum
12.02.1998
Rechtssatz
Beim Widerruf von Pensionsleistungen auf Grund einer Widerrufsklausel hat der Arbeitgeber den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten, auch wenn diese Pensionszusagen nicht dem BPG unterliegen. Um Ungleichbehandlungen zu vermeiden, ist es erforderlich, das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Widerruf der Pensionsleistungen nach dem Pensionsstatut zum Widerrufszeitpunkt bezogen auf alle aus dem Pensionsstatut leistungsberechtigten Pensionisten zu beurteilen. Es ist also zu prüfen, ob sich die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zum Zeitpunkt des Widerrufs der Pensionsleistungen aus dem Pensionsstatut so wesentlich verschlechtert hatte, daß die volle Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen eine Gefährdung des Weiterbestandes zur Folge gehabt hätte beziehungsweise wie weit sämtliche Pensionsleistungen eingeschränkt werden müssen, um die Gefährdung des Weiterbestandes zu vermeiden. (§ 48 ASGG.)Beim Widerruf von Pensionsleistungen auf Grund einer Widerrufsklausel hat der Arbeitgeber den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten, auch wenn diese Pensionszusagen nicht dem BPG unterliegen. Um Ungleichbehandlungen zu vermeiden, ist es erforderlich, das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Widerruf der Pensionsleistungen nach dem Pensionsstatut zum Widerrufszeitpunkt bezogen auf alle aus dem Pensionsstatut leistungsberechtigten Pensionisten zu beurteilen. Es ist also zu prüfen, ob sich die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zum Zeitpunkt des Widerrufs der Pensionsleistungen aus dem Pensionsstatut so wesentlich verschlechtert hatte, daß die volle Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen eine Gefährdung des Weiterbestandes zur Folge gehabt hätte beziehungsweise wie weit sämtliche Pensionsleistungen eingeschränkt werden müssen, um die Gefährdung des Weiterbestandes zu vermeiden. (Paragraph 48, ASGG.)
Entscheidungstexte
- 8 ObA 239/95
Entscheidungstext OGH 13.06.1996 8 ObA 239/95
- 9 ObA 2223/96v
Entscheidungstext OGH 05.03.1997 9 ObA 2223/96v
Auch
- 8 ObA 37/98v
Entscheidungstext OGH 12.02.1998 8 ObA 37/98v
Auch; nur: Beim Widerruf von Pensionsleistungen auf Grund einer Widerrufsklausel hat der Arbeitgeber den Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101985
Dokumentnummer
JJR_19960613_OGH0002_008OBA00239_9500000_001