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Rechtssatz RS0107240×

Rechtssatz RS0107240

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0107240

Geschäftszahl

9ObA2223/96v

Entscheidungsdatum

05.03.1997

Rechtssatz

Wurde in einem Pensionsvertrag ein Widerrufsvorbehalt hinsichtlich eines Pensionszuschusses auf eine Verschlechterung der Einnahmensituation gestützt und dabei auf ein Herabsinken unter einen, jedoch nicht zahlenmäßig fixierten Goldfrancsbetrag Bezug genommen, bedeutet dies, daß das Kürzungsrecht ohne Bedachtnahme auf die absolute Umsatzentwicklung nach billigem Ermessen ausgeübt werden kann. Die Kürzung ist nicht nur bei einer Existenzgefährdung im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, BPG, sondern bereits bei zwingenden wirtschaftlichen Gründen bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger erheblicher betrieblicher Interessen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107240

Dokumentnummer

JJR_19970305_OGH0002_009OBA02223_96V0000_001