Rechtssatz RS0107240
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107240
Geschäftszahl
9ObA2223/96v
Entscheidungsdatum
05.03.1997
Rechtssatz
Wurde in einem Pensionsvertrag ein Widerrufsvorbehalt hinsichtlich eines Pensionszuschusses auf eine Verschlechterung der Einnahmensituation gestützt und dabei auf ein Herabsinken unter einen, jedoch nicht zahlenmäßig fixierten Goldfrancsbetrag Bezug genommen, bedeutet dies, daß das Kürzungsrecht ohne Bedachtnahme auf die absolute Umsatzentwicklung nach billigem Ermessen ausgeübt werden kann. Die Kürzung ist nicht nur bei einer Existenzgefährdung im Sinne des § 6 Abs 1 Z 2 und § 8 Abs 1 Z 2 BPG, sondern bereits bei zwingenden wirtschaftlichen Gründen bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger erheblicher betrieblicher Interessen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zulässig.Wurde in einem Pensionsvertrag ein Widerrufsvorbehalt hinsichtlich eines Pensionszuschusses auf eine Verschlechterung der Einnahmensituation gestützt und dabei auf ein Herabsinken unter einen, jedoch nicht zahlenmäßig fixierten Goldfrancsbetrag Bezug genommen, bedeutet dies, daß das Kürzungsrecht ohne Bedachtnahme auf die absolute Umsatzentwicklung nach billigem Ermessen ausgeübt werden kann. Die Kürzung ist nicht nur bei einer Existenzgefährdung im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, BPG, sondern bereits bei zwingenden wirtschaftlichen Gründen bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger erheblicher betrieblicher Interessen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107240
Dokumentnummer
JJR_19970305_OGH0002_009OBA02223_96V0000_001