Rechtssatz RS0108883
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108883
Entscheidungsdatum
22.07.2010
Rechtssatz
Art V Abs 3 Satz 1 BPG stellt die grundlegende allgemeine Rückwirkungsregel des BPG dar. Widerrufsklauseln, die in vor dem Inkrafttreten des BPG vereinbarten Leistungszusagen enthalten sind, werden von der Rückwirkung nicht erfasst und bleiben daher gültig, soweit sie alte Anwartschaften beziehungsweise Leistungen aus alten Anwartschaften betreffen.Artikel römisch fünf, Absatz 3, Satz 1 BPG stellt die grundlegende allgemeine Rückwirkungsregel des BPG dar. Widerrufsklauseln, die in vor dem Inkrafttreten des BPG vereinbarten Leistungszusagen enthalten sind, werden von der Rückwirkung nicht erfasst und bleiben daher gültig, soweit sie alte Anwartschaften beziehungsweise Leistungen aus alten Anwartschaften betreffen.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 147/97v
Entscheidungstext OGH 16.10.1997 8 ObA 147/97v
213
- 9 ObA 159/00y
Entscheidungstext OGH 06.09.2000 9 ObA 159/00y
Auch
- 8 ObA 50/06w
Entscheidungstext OGH 21.09.2006 8 ObA 50/06w
Vgl; Beisatz: Gemäß Art V Abs 3 BPG ist dieses Bundesgesetz auf Leistungszusagen, die vor seinem Inkrafttreten gemacht wurden, nur hinsichtlich der nach seinem Inkrafttreten erworbenen Anwartschaften anzuwenden. In Unterstützungskassen und sonstigen Hilfskassen, die bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestanden haben, bleiben von Art I § 15 abweichende Regelungen hinsichtlich der im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits erworbenen Anwartschaften unberührt. (T1)
- 9 ObA 177/05b
Entscheidungstext OGH 20.12.2006 9 ObA 177/05b
- 8 ObA 68/07v
Entscheidungstext OGH 16.01.2008 8 ObA 68/07v
Vgl; Beis wie T1 nur: Gemäß Art V Abs 3 BPG ist dieses Bundesgesetz auf Leistungszusagen, die vor seinem Inkrafttreten gemacht wurden, nur hinsichtlich der nach seinem Inkrafttreten erworbenen Anwartschaften anzuwenden. (T2)
- 8 ObA 10/10v
Entscheidungstext OGH 22.07.2010 8 ObA 10/10v
Vgl; Beisatz: Ein bereits nach der „alten“ Rechtslage bestehendes Widerrufsverbot wird durch die für „neue“ Anwartschaften und Leistungen geltenden Beschränkungen des § 9 BPG iVm § 8 Abs 6 Z 1 und 2 BPG nicht aufgehoben. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108883
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2010
Dokumentnummer
JJR_19971016_OGH0002_008OBA00147_97V0000_001