Entscheidungsgründe:
Der Kläger war vom 1. 7. 1974 bis 1. 2. 2003 bei der Beklagten beschäftigt. Anlässlich des 95-jährigen Unternehmensjubiläums im Jahr 1989 entschloss sich der Geschäftsführer der Beklagten, für langjährige Mitarbeiter eine Alters- und Hinterbliebenenversicherung abzuschließen. Er wollte durch diese Vorgangsweise eine steuerliche Begünstigung ausnützen, verdiente Mitarbeiter an das Haus binden und ihre Treue belohnen. Größten Wert legte er darauf, dass es sich dabei um eine „freiwillige Leistung" der Beklagten handle (es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass diese Absicht dem Kläger gegenüber auch kundgetan wurde). Sämtlichen, bereits mehr als drei Jahre bei der Beklagten beschäftigten Mitarbeitern wurden von der Beklagten aufgesetzte Vertragsformulare zur Unterfertigung vorgelegt, die auszugsweise folgenden Inhalt hatten:
„In Anerkennung Ihrer unserem Unternehmen geleisteten Dienste und unter der Voraussetzung, dass Sie uns weiterhin die Treue halten, haben wir auf Ihr Leben mit Wirkung vom 1. März 1988 bei der A***** Versicherungs-AG eine Versicherung abgeschlossen. ... Die Versicherungssumme wird im Rahmen der Versicherungsbedingungen bei Ihrem Tode, spätestens aber im rechnungsmäßigen Alter von sechzig Jahren fällig. Aus der Versicherung sind während der Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit für den Erlebensfall Sie selbst und für den Todesfall die zur Entgegennahme der Leistung berechtigten gesetzlichen Erben bezugsberechtigt. Die Versicherungsleistungen werden an uns ausgezahlt. Wir verpflichten uns, diese an Sie bzw die anspruchsberechtigten Personen weiterzuleiten. Die Beiträge für diese Versicherung werden von uns als Versicherungsnehmer gezahlt. ... Das Unternehmen behält sich jedoch vor ... c) Die Auszahlung der Versicherungsleistung zu widerrufen, wenn bei Fälligkeit der Versicherungsleistung (Ablauf oder Tod) Sie in keinem aufrechten Dienstverhältnis stehen. Das Recht des Widerrufs gilt auch bei berechtigtem vorzeitigem Austritt, Kündigung durch den Dienstgeber oder einvernehmlicher Lösung des Dienstverhältnisses. ..."
Der Kläger unterfertigte am 16. 5. 1989, wie alle anderen langjährigen Mitarbeiter auch, diese Vereinbarung mit dem Vermerk „Mit dieser Regelung einverstanden", nachdem er darauf hingewiesen worden war, dass es sich um eine „freiwillige Zahlung", eine „Bonifikation" handle. Bereits am 10. 3. 1989 hatte die Beklagte mit der A***** Versicherungs-AG einen Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen, dem zufolge alle Arbeitnehmer der Beklagten erfasst waren, die bei der Anmeldung mindestens 25 Jahre alt waren und dem Unternehmen bereits drei Jahre lang angehört hatten. Auch Neuzugänge sollten unter den genannten Voraussetzungen in die Gruppenversicherung aufgenommen werden. Im Versicherungsvertrag ist festgehalten, dass bei Ausscheiden eines Versicherten für die Beklagte als Versicherungsnehmerin - nach Kündigung der entsprechenden Einzelversicherung - gemäß § 8 Abs 2 des Gruppenversicherungsvertrages die Wahl bestehen sollte, die Einzelversicherung zurückzukaufen (lit a), in eine beitragsfreie Einzelversicherung mit herabgesetzter Versicherungssumme umzuwandeln (lit b) oder die volle Deckungssumme auf die Versicherung einer neu zu versichernden Person anzurechnen (lit c).Der Kläger unterfertigte am 16. 5. 1989, wie alle anderen langjährigen Mitarbeiter auch, diese Vereinbarung mit dem Vermerk „Mit dieser Regelung einverstanden", nachdem er darauf hingewiesen worden war, dass es sich um eine „freiwillige Zahlung", eine „Bonifikation" handle. Bereits am 10. 3. 1989 hatte die Beklagte mit der A***** Versicherungs-AG einen Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen, dem zufolge alle Arbeitnehmer der Beklagten erfasst waren, die bei der Anmeldung mindestens 25 Jahre alt waren und dem Unternehmen bereits drei Jahre lang angehört hatten. Auch Neuzugänge sollten unter den genannten Voraussetzungen in die Gruppenversicherung aufgenommen werden. Im Versicherungsvertrag ist festgehalten, dass bei Ausscheiden eines Versicherten für die Beklagte als Versicherungsnehmerin - nach Kündigung der entsprechenden Einzelversicherung - gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Gruppenversicherungsvertrages die Wahl bestehen sollte, die Einzelversicherung zurückzukaufen (Litera a,), in eine beitragsfreie Einzelversicherung mit herabgesetzter Versicherungssumme umzuwandeln (Litera b,) oder die volle Deckungssumme auf die Versicherung einer neu zu versichernden Person anzurechnen (Litera c,).
In der Folge hielt es der Geschäftsführer der Beklagten so, versicherten Arbeitnehmern bei der Verabschiedung infolge Pensionierung eine Versicherungspolizze auszuhändigen. Nur in Ausnahmefällen wurde die Polizze beim Ausscheiden aus dem Unternehmen ohne Pensionsantritt - nach Ermessen des Geschäftsführers - anderen Mitarbeitern übertragen.
Nach dem Verkauf des Teilbetriebs, in welchem der Kläger tätig gewesen war, vereinbarten die Streitteile am 21. 12. 2002 die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 1. 2. 2003. Dabei wurde dem Kläger ein von der Beklagten vorgefertigtes Schreiben zur Unterschrift gereicht, in welchem festgehalten war, dass „mit dieser Regelung ... alle wie auch immer gearteten Ansprüche als abgegolten" gelten. Die Personalabteilung der Beklagten teilte dem Kläger bloß mit, dass er seine Abfertigung bekommen werde, seinen Resturlaub verbrauchen solle und sodann dienstfrei gestellt sei. Im Rahmen der Beweiswürdigung traf das Erstgericht noch die Feststellung (AS 51), dass die Frage der Versicherung bei den Verhandlungen über die einvernehmliche Auflösung kein Thema war. Erst als sich der Kläger am 17. 1. 2003 bei der Personalabteilung nach der Abgeltung von Überstunden und seinen Ansprüchen aus der Versicherung erkundigte, teilte ihm der Geschäftsführer der Beklagten mit, dass „für seinen Fall die Ausschüttung der Versicherung nicht vorgesehen sei", weil er ja nicht in Pension gehe.
Unstrittig ist, dass der Kläger das Alter von sechzig Jahren noch nicht erreicht hat.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass er das Recht habe, dass die Lebensversicherungspolizze der A***** Versicherungs-AG zu seinen Gunsten in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt werde. Hilfsweise begehrt er die Zahlung von EUR 5.883,58 als Rückkaufswert der Polizze, und zwar für den Fall, dass die Polizze von der Beklagten bereits aufgelöst worden sei. Er brachte im Wesentlichen vor, dass seine Ansprüche unverfallbar seien und die zu seinen Gunsten abgeschlossene Lebensversicherung gemäß § 13 Abs 2 BPG in eine prämienfreie Versicherung umzuwandeln sei, da eine Zusage iSd § 12 Abs 1 BPG vorliege. Die vereinbarte Widerrufsklausel sei rechtswidrig und nichtig, da sie insbesondere § 14 BPG widerspreche.Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass er das Recht habe, dass die Lebensversicherungspolizze der A***** Versicherungs-AG zu seinen Gunsten in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt werde. Hilfsweise begehrt er die Zahlung von EUR 5.883,58 als Rückkaufswert der Polizze, und zwar für den Fall, dass die Polizze von der Beklagten bereits aufgelöst worden sei. Er brachte im Wesentlichen vor, dass seine Ansprüche unverfallbar seien und die zu seinen Gunsten abgeschlossene Lebensversicherung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BPG in eine prämienfreie Versicherung umzuwandeln sei, da eine Zusage iSd Paragraph 12, Absatz eins, BPG vorliege. Die vereinbarte Widerrufsklausel sei rechtswidrig und nichtig, da sie insbesondere Paragraph 14, BPG widerspreche.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie brachte vor, dass mit der Vereinbarung vom 16. 5. 1989 klargestellt worden sei, dass im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses ein Widerruf durch die Arbeitgeberin möglich sei, wovon sie auch Gebrauch gemacht habe. Das Betriebspensionsgesetz sei auf den vorliegenden Vertrag nicht anwendbar. Der Kläger habe bei der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses auf sämtliche Ansprüche, so auch allfällige aus einer Betriebspension, verzichtet. Das Erstgericht gab dem Klagehauptbegehren statt. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass die Ansprüche des Klägers gemäß § 13 Abs 1 BPG unverfallbar seien und dieser daher gemäß § 13 Abs 1 Z 1 BPG die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen könne. Da er innerhalb von sechs Monaten seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine andere Disposition getroffen habe, sei gerade die von ihm gewünschte Variante gesetzlich vorgesehen. Gemäß § 14 BPG könne der Arbeitgeber nur aus den in § 8 Abs 1 Z 1 bis 3 BPG genannten Gründen seine Prämienleistung für künftige Anwartschaften widerrufen, der Anspruch des Klägers auf die Versicherungsleistung bleibe dessen ungeachtet erhalten. Die vertraglich eingeräumte Möglichkeit des Widerrufs sei durch das Betriebspensionsgesetz unwirksam geworden. Darüber hinaus verstoße diese Vereinbarung aber auch gegen die guten Sitten, weil eine grobe Äquivalenzstörung zugunsten des Arbeitgebers gegeben sei. Anlässlich der einvernehmlichen Auflösung sei keine Generalbereinigung erfolgt, der Pensionsanspruch des Klägers in Form einer Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung sei davon unberührt geblieben. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Es traf zum Inhalt des zwischen der Beklagten und der A***** Versicherungs-AG abgeschlossenen Gruppenvertrages folgende ergänzende Feststellungen:Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie brachte vor, dass mit der Vereinbarung vom 16. 5. 1989 klargestellt worden sei, dass im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses ein Widerruf durch die Arbeitgeberin möglich sei, wovon sie auch Gebrauch gemacht habe. Das Betriebspensionsgesetz sei auf den vorliegenden Vertrag nicht anwendbar. Der Kläger habe bei der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses auf sämtliche Ansprüche, so auch allfällige aus einer Betriebspension, verzichtet. Das Erstgericht gab dem Klagehauptbegehren statt. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass die Ansprüche des Klägers gemäß Paragraph 13, Absatz eins, BPG unverfallbar seien und dieser daher gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, BPG die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen könne. Da er innerhalb von sechs Monaten seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine andere Disposition getroffen habe, sei gerade die von ihm gewünschte Variante gesetzlich vorgesehen. Gemäß Paragraph 14, BPG könne der Arbeitgeber nur aus den in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 BPG genannten Gründen seine Prämienleistung für künftige Anwartschaften widerrufen, der Anspruch des Klägers auf die Versicherungsleistung bleibe dessen ungeachtet erhalten. Die vertraglich eingeräumte Möglichkeit des Widerrufs sei durch das Betriebspensionsgesetz unwirksam geworden. Darüber hinaus verstoße diese Vereinbarung aber auch gegen die guten Sitten, weil eine grobe Äquivalenzstörung zugunsten des Arbeitgebers gegeben sei. Anlässlich der einvernehmlichen Auflösung sei keine Generalbereinigung erfolgt, der Pensionsanspruch des Klägers in Form einer Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung sei davon unberührt geblieben. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Es traf zum Inhalt des zwischen der Beklagten und der A***** Versicherungs-AG abgeschlossenen Gruppenvertrages folgende ergänzende Feststellungen:
„§ 1 Versicherungsnehmer und Versicherer Versicherungsnehmer ist die Firma W***** GesmbH ... Versicherer ist die A***** ...
§ 2 Versicherter PersonenkreisParagraph 2, Versicherter Personenkreis
(1) Bei Versicherungsbeginn:
Versichert werden alle Angestellten, die mindestens 25 Jahre alt sind und der Firma bei Anmeldung bereits drei Jahre angehören ...
§ 4 Versicherungsform und Höhe der VersicherungssummeParagraph 4, Versicherungsform und Höhe der Versicherungssumme
(1) Die Versicherung erfolgt in Form von Ab- und Erlebensversicherungen zum Endalter 55 (Frauen) bzw Endalter 60 (Männer) mit einer jeweils gleich hohen Jahresprämie von S 4.000 ...
§ 5 BeitragszahlungParagraph 5, Beitragszahlung
(2) Die Beiträge werden vom Versicherungsnehmer in voller Höhe getragen ...
§ 7 Bezugsrecht:Paragraph 7, Bezugsrecht:
Als bezugsberechtigt gilt im Ablebensfall: die gesetzlichen Erben, im Erlebensfall: die versicherte Person ...".
Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass, obgleich es sich um eine „alte" Zusage handle, hinsichtlich der seit 1. 7. 1990 erworbenen Anwartschaftrechte das Betriebspensionsgesetz in vollem Umfang anzuwenden sei. Zutreffend sei schon das Erstgericht davon ausgegangen, dass eine Leistungszusage nach § 2 Z 3 BPG, nicht aber eine direkte Leistungszusage gemäß § 2 Z 2 BPG erteilt worden sei. Unzweifelhaft sei der Kläger auch Bezugsberechtigter aus dem von der beklagten Arbeitgeberin als Versicherungsnehmerin abgeschlossenen Versicherungsvertrag. Soweit daher in der seinerzeitigen Vereinbarung aus dem Jahr 1989 der Widerruf auch bei einvernehmlicher Auflösung vereinbart worden sei, könne dies für die seit dem 1. 7. 1990 erworbenen Anwartschaften wegen § 12 BPG keine Wirksamkeit entfalten. Maßgeblich sei im vorliegenden Fall die allgemeine Rückwirkungsanordnung des Art V Abs 3 Satz 1 BPG, wonach auf Leistungszusagen, die vor Inkrafttreten des BPG gemacht wurden, das BPG nur hinsichtlich der nach seinem Inkrafttreten erworbenen Anwartschaften anzuwenden sei. Ein von der Beklagten ausgesprochener Widerruf sei daher für die seit 1. 7. 1990 angefallenen Anwartschaften unwirksam. Entgegen der Auffassung der Beklagten handle es sich bei der gegenständlichen Zusage auch um keine „echte" freiwillige Leistung, auf die das Betriebspensionsgesetz nicht anzuwenden sei. Dem Kläger sei nämlich sehr wohl ein Rechtsanspruch erwachsen.Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass, obgleich es sich um eine „alte" Zusage handle, hinsichtlich der seit 1. 7. 1990 erworbenen Anwartschaftrechte das Betriebspensionsgesetz in vollem Umfang anzuwenden sei. Zutreffend sei schon das Erstgericht davon ausgegangen, dass eine Leistungszusage nach Paragraph 2, Ziffer 3, BPG, nicht aber eine direkte Leistungszusage gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, BPG erteilt worden sei. Unzweifelhaft sei der Kläger auch Bezugsberechtigter aus dem von der beklagten Arbeitgeberin als Versicherungsnehmerin abgeschlossenen Versicherungsvertrag. Soweit daher in der seinerzeitigen Vereinbarung aus dem Jahr 1989 der Widerruf auch bei einvernehmlicher Auflösung vereinbart worden sei, könne dies für die seit dem 1. 7. 1990 erworbenen Anwartschaften wegen Paragraph 12, BPG keine Wirksamkeit entfalten. Maßgeblich sei im vorliegenden Fall die allgemeine Rückwirkungsanordnung des Artikel römisch fünf, Absatz 3, Satz 1 BPG, wonach auf Leistungszusagen, die vor Inkrafttreten des BPG gemacht wurden, das BPG nur hinsichtlich der nach seinem Inkrafttreten erworbenen Anwartschaften anzuwenden sei. Ein von der Beklagten ausgesprochener Widerruf sei daher für die seit 1. 7. 1990 angefallenen Anwartschaften unwirksam. Entgegen der Auffassung der Beklagten handle es sich bei der gegenständlichen Zusage auch um keine „echte" freiwillige Leistung, auf die das Betriebspensionsgesetz nicht anzuwenden sei. Dem Kläger sei nämlich sehr wohl ein Rechtsanspruch erwachsen.
Soweit Anwartschaften vor dem 1. 7. 1990 erworben worden seien, sei die Vereinbarung des Widerrufs auch für den Fall der einvernehmlichen Auflösung iSd § 879 ABGB sittenwidrig. Die Beklagte habe sich nämlich neben der einvernehmlichen Lösung einen Widerruf auch für den Fall berechtigten vorzeitigen Austritts und der Dienstgeberkündigung vorbehalten, sodass der Kläger nicht in der Lage gewesen wäre, den Ablauf der Ereignisse zu seinen Gunsten zu beeinflussen, um den Eintritt der auflösenden Bedingung zu vermeiden. Ein Widerruf sei daher auch hinsichtlich der „alten" Anwartschaften unwirksam. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision zulässig ist, weil zu den hier vorliegenden, nach §§ 12, 13 BPG zu beurteilenden Rechtsfragen noch keine Rechtsprechung vorliege.Soweit Anwartschaften vor dem 1. 7. 1990 erworben worden seien, sei die Vereinbarung des Widerrufs auch für den Fall der einvernehmlichen Auflösung iSd Paragraph 879, ABGB sittenwidrig. Die Beklagte habe sich nämlich neben der einvernehmlichen Lösung einen Widerruf auch für den Fall berechtigten vorzeitigen Austritts und der Dienstgeberkündigung vorbehalten, sodass der Kläger nicht in der Lage gewesen wäre, den Ablauf der Ereignisse zu seinen Gunsten zu beeinflussen, um den Eintritt der auflösenden Bedingung zu vermeiden. Ein Widerruf sei daher auch hinsichtlich der „alten" Anwartschaften unwirksam. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision zulässig ist, weil zu den hier vorliegenden, nach Paragraphen 12, 13, BPG zu beurteilenden Rechtsfragen noch keine Rechtsprechung vorliege.