Rechtssatz RS0037667
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037667
Entscheidungsdatum
18.03.2026
Rechtssatz
1) Falls das auf Feststellung zielende Eventualbegehren auch nur für den Fall teilweiser Erfolglosigkeit des auf Leistung zielenden Hauptbegehrens gestellt wird, ist bei Zutreffen dieser Voraussetzung in die Erledigung des Eventualbegehrens einzutreten.
2) Eine Teilabweisung des Hauptanspruches ohne Prüfung des Hilfsanspruches ist im allgemeinen nicht möglich; etwas anderes gilt, wenn die Auslegung der Anträge ergibt, dass der Hilfsantrag nur für den Fall einer völligen Abweisung des Hauptantrages gestellt worden ist (Baumbach - Lauterbach - Almers - Hartmann dZPO 38.Auflage 405 4) B) zu § 260 dZPO).2) Eine Teilabweisung des Hauptanspruches ohne Prüfung des Hilfsanspruches ist im allgemeinen nicht möglich; etwas anderes gilt, wenn die Auslegung der Anträge ergibt, dass der Hilfsantrag nur für den Fall einer völligen Abweisung des Hauptantrages gestellt worden ist (Baumbach - Lauterbach - Almers - Hartmann dZPO 38.Auflage 405 4) B) zu Paragraph 260, dZPO).
Entscheidungstexte
- 2 Ob 4/80
Entscheidungstext OGH 10.06.1980 2 Ob 4/80
- 5 Ob 280/98g
Entscheidungstext OGH 24.11.1998 5 Ob 280/98g
nur: Etwas anderes gilt, wenn die Auslegung der Anträge ergibt, dass der Hilfsantrag nur für den Fall einer völligen Abweisung des Hauptantrages gestellt worden ist. (T1)
Beisatz: Die Prüfung des Hilfsanspruches bei Teilabweisung des Hauptanspruches (selbst wenn es sich um einen einheitlichen Anspruch handelt) ist keineswegs auszuschließen. (T2)
- 1 Ob 177/05v
Entscheidungstext OGH 22.11.2005 1 Ob 177/05v
- 9 ObA 177/05b
Entscheidungstext OGH 20.12.2006 9 ObA 177/05b
nur: Eine Teilabweisung des Hauptanspruches ohne Prüfung des Hilfsanspruches ist im allgemeinen nicht möglich; etwas anderes gilt, wenn die Auslegung der Anträge ergibt, dass der Hilfsantrag nur für den Fall einer völligen Abweisung des Hauptantrages gestellt worden ist. (T3)
- 9 ObA 121/06v
Entscheidungstext OGH 01.02.2007 9 ObA 121/06v
Auch; Beisatz: Im Fall der teilweisen Stattgebung des Hauptbegehrens ist im Auslegungsweg zu ermitteln, ob das Eventualbegehren für den Fall der gänzlichen Abweisung oder auch für den Fall der teilweisen Abweisung des Hauptbegehrens gestellt wurde. (T4) Veröff: SZ 2007/16
- 9 ObA 39/07m
Entscheidungstext OGH 09.05.2007 9 ObA 39/07m
nur T2
- 7 Ob 91/13b
Entscheidungstext OGH 02.10.2013 7 Ob 91/13b
Auch
- 4 Ob 249/15v
Entscheidungstext OGH 23.02.2016 4 Ob 249/15v
Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2016/14
- 2 Ob 1/16k
Entscheidungstext OGH 16.11.2016 2 Ob 1/16k
Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2016/118
- 6 Ob 78/25a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.03.2026 6 Ob 78/25a
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0037667
Zuletzt aktualisiert am
26.05.2026
Dokumentnummer
JJR_19800610_OGH0002_0020OB00004_8000000_001