Die Revision ist ungeachtet des Berufungsstreitwerts von EUR 903,98 im Hinblick auf § 502 Abs 5 Z 2 ZPO nicht jedenfalls unzulässig, weil es sich um eine unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallende Streitigkeit handelt, bei der über eine Räumung zu entscheiden ist. Die Entscheidung über ein mit dem Räumungsbegehren verbundenes Mietzinszahlungsbegehren, bei dem der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz EUR 4.000,-- nicht übersteigt, kann durch die Erlassung eines Teilurteils nicht einer Anfechtung in dritter Instanz entzogen werden, wenn im gleichen Verfahren noch über die Rechtswirksamkeit einer gerichtlichen Kündigung oder die Räumung zu erkennen ist (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 502 ZPO Rz 196 mwN). Da das Berufungsgericht von der ständigen Rechtsprechung abgewichen ist, wonach grundsätzlich auch bei einer Teilabweisung des Hauptbegehrens auf das Eventualbegehren Bedacht zu nehmen ist, liegen auch die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO vor.Die Revision ist ungeachtet des Berufungsstreitwerts von EUR 903,98 im Hinblick auf Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO nicht jedenfalls unzulässig, weil es sich um eine unter Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN fallende Streitigkeit handelt, bei der über eine Räumung zu entscheiden ist. Die Entscheidung über ein mit dem Räumungsbegehren verbundenes Mietzinszahlungsbegehren, bei dem der Entscheidungsgegenstand zweiter Instanz EUR 4.000,-- nicht übersteigt, kann durch die Erlassung eines Teilurteils nicht einer Anfechtung in dritter Instanz entzogen werden, wenn im gleichen Verfahren noch über die Rechtswirksamkeit einer gerichtlichen Kündigung oder die Räumung zu erkennen ist (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 502, ZPO Rz 196 mwN). Da das Berufungsgericht von der ständigen Rechtsprechung abgewichen ist, wonach grundsätzlich auch bei einer Teilabweisung des Hauptbegehrens auf das Eventualbegehren Bedacht zu nehmen ist, liegen auch die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO vor.
Soweit die Revision die Ansicht des Berufungsgerichts bekämpft, dass für den (klagsgegenständlichen) Zeitraum nach Abschluss der Bauarbeiten ein Zinsminderungsanspruch des Beklagten bestehe, können die diesbezüglichen Ausführungen der Rechtsmittelwerberin nicht überzeugen:
Der erkennende Senat hat als verstärkter Senat die für die Minderung des Bestandzinses gemäß § 1096 Abs 1 ABGB maßgebenden Grundsätze, die auf einem in der Rechtsprechung gefestigten Kern beruhen, in der Entscheidung 1 Ob 113/02b (= SZ 2002/132) dargelegt. Danach ist der Bestandnehmer für die Dauer und im Ausmaß der Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts von der Entrichtung des Zinses befreit, wenn es schon bei der Übergabe so mangelhaft war oder während der Bestandzeit ohne Verschulden des Bestandnehmers derart mangelhaft wurde, dass es zum bedungenen Gebrauch nicht taugt. Es handelt sich dabei um einen Gewährleistungsanspruch eigener Art, der in Anpassung an die Besonderheiten von Dauerschuldverhältnissen unabhängig von den Fristen des § 933 ABGB geltend gemacht werden kann, ein Verschulden des Bestandgebers am Auftreten des Mangels nicht voraussetzt und schon kraft Gesetzes eintritt. Der Bestandnehmer kann die Zinsbefreiung bzw -minderung aber auch in Anspruch nehmen, wenn zwar die Bestandsache selbst nicht mangelhaft ist, der Bestandgeber ihm indes den bedungenen Gebrauch entweder überhaupt nicht oder doch nicht im vollen Ausmaß verschafft oder ihn im bedungenen Gebrauch stört. Somit setzt die Zinsbefreiung bzw -minderung entweder einen Mangel des Bestandgegenstands selbst oder ein vom Bestandgeber gesetztes oder ein ihm zumindest zurechenbares Verhalten voraus, wodurch der bedungene Gebrauch der Bestandsache aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen gehindert oder beeinträchtigt wird.Der erkennende Senat hat als verstärkter Senat die für die Minderung des Bestandzinses gemäß Paragraph 1096, Absatz eins, ABGB maßgebenden Grundsätze, die auf einem in der Rechtsprechung gefestigten Kern beruhen, in der Entscheidung 1 Ob 113/02b (= SZ 2002/132) dargelegt. Danach ist der Bestandnehmer für die Dauer und im Ausmaß der Unbrauchbarkeit des Bestandobjekts von der Entrichtung des Zinses befreit, wenn es schon bei der Übergabe so mangelhaft war oder während der Bestandzeit ohne Verschulden des Bestandnehmers derart mangelhaft wurde, dass es zum bedungenen Gebrauch nicht taugt. Es handelt sich dabei um einen Gewährleistungsanspruch eigener Art, der in Anpassung an die Besonderheiten von Dauerschuldverhältnissen unabhängig von den Fristen des Paragraph 933, ABGB geltend gemacht werden kann, ein Verschulden des Bestandgebers am Auftreten des Mangels nicht voraussetzt und schon kraft Gesetzes eintritt. Der Bestandnehmer kann die Zinsbefreiung bzw -minderung aber auch in Anspruch nehmen, wenn zwar die Bestandsache selbst nicht mangelhaft ist, der Bestandgeber ihm indes den bedungenen Gebrauch entweder überhaupt nicht oder doch nicht im vollen Ausmaß verschafft oder ihn im bedungenen Gebrauch stört. Somit setzt die Zinsbefreiung bzw -minderung entweder einen Mangel des Bestandgegenstands selbst oder ein vom Bestandgeber gesetztes oder ein ihm zumindest zurechenbares Verhalten voraus, wodurch der bedungene Gebrauch der Bestandsache aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen gehindert oder beeinträchtigt wird.
In der Entscheidung 1 Ob 306/02k (= SZ 2003/18) hat sich der erkennende Senat mit der Frage auseinandergesetzt, ob und bejahendenfalls wie weit dem Bestandgeber eine wesentliche, nicht abstellbare Beeinträchtigung des bedungenen Gebrauchs der Bestandsache aus tatsächlichen Gründen - so auch durch das Verhalten Dritter und insofern unabhängig vom Bestehen bzw der Erhebung nachbarrechtlicher Ausgleichsansprüche - nach den Regeln über die Gefahrtragung zur Last falle. Nach ausführlicher Befassung mit der bisherigen Judikatur gelangte der erkennende Senat zum Ergebnis, dass jeder Vertragspartner die Nachteile zu tragen habe, die sich aus seiner Sphäre ergeben. Somit trage der Bestandgeber das Risiko für alle auf Zufall beruhenden Umstände, die den Ausfall oder eine wesentliche Einschränkung des Gebrauchsnutzens der Bestandsache zur Folge haben; er verliere daher ganz oder teilweise den Anspruch auf Leistung des Zinses. Sei dagegen der Bestandnehmer verhindert, das Bestandobjekt zu nutzen oder zu gebrauchen, obwohl es benutzbar sei, so falle nach § 1107 ABGB ihm das Zinsrisiko zu, sodass er den Zins zu zahlen habe, obgleich er gar keinen oder nur einen verringerten Gebrauchsnutzen habe. Dabei sei als Zufall jeder Umstand anzusehen, der trotz gehöriger Sorgfalt nicht abwendbar, somit nicht als Verschulden anlastbar sei.In der Entscheidung 1 Ob 306/02k (= SZ 2003/18) hat sich der erkennende Senat mit der Frage auseinandergesetzt, ob und bejahendenfalls wie weit dem Bestandgeber eine wesentliche, nicht abstellbare Beeinträchtigung des bedungenen Gebrauchs der Bestandsache aus tatsächlichen Gründen - so auch durch das Verhalten Dritter und insofern unabhängig vom Bestehen bzw der Erhebung nachbarrechtlicher Ausgleichsansprüche - nach den Regeln über die Gefahrtragung zur Last falle. Nach ausführlicher Befassung mit der bisherigen Judikatur gelangte der erkennende Senat zum Ergebnis, dass jeder Vertragspartner die Nachteile zu tragen habe, die sich aus seiner Sphäre ergeben. Somit trage der Bestandgeber das Risiko für alle auf Zufall beruhenden Umstände, die den Ausfall oder eine wesentliche Einschränkung des Gebrauchsnutzens der Bestandsache zur Folge haben; er verliere daher ganz oder teilweise den Anspruch auf Leistung des Zinses. Sei dagegen der Bestandnehmer verhindert, das Bestandobjekt zu nutzen oder zu gebrauchen, obwohl es benutzbar sei, so falle nach Paragraph 1107, ABGB ihm das Zinsrisiko zu, sodass er den Zins zu zahlen habe, obgleich er gar keinen oder nur einen verringerten Gebrauchsnutzen habe. Dabei sei als Zufall jeder Umstand anzusehen, der trotz gehöriger Sorgfalt nicht abwendbar, somit nicht als Verschulden anlastbar sei.
Es besteht kein Anlass von den dargelegten Grundsätzen abzugehen. Für den hier zu beurteilenden Fall bedeutet das, dass die Klägerin das Risiko der Einschränkung des Gebrauchsnutzens des dem Beklagten vermieteten Bestandobjekts infolge der - von der Klägerin nicht abwendbaren - Errichtung eines Gebäudekomplexes im unmittelbaren Nahebereich zu tragen hat. Ausgehend von den Feststellungen bestehen auch gegen die Annahme einer 15 %igen Zinsminderung keine Bedenken.
Das Argument der Rechtsmittelwerberin, dass der Grundsatz, wonach sich der Mietzinsminderunganspruch auch auf die Betriebskosten erstrecke, „im gegenständlichen Verfahren nicht uneingeschränkt übernommen werden" könne, überzeugt nicht. Nach stRsp erfasst die Zinsminderung des § 1096 ABGB nicht nur einen bestimmten, sondern alle Zinsbestandteile, daher auch die Betriebskosten. Andernfalls wären die Bestandnehmer von Räumen, die in der Zinsbildung dem Mietrechtsgesetz unterliegen, wesentlich schlechter gestellt als Bestandnehmer, mit denen zulässigerweise ein Pauschalmietzins vereinbart wurde (9 Ob 58/98i; SZ 2003/18; 5 Ob 60/04s u.a.). Soweit die Revisionswerberin releviert, das Berufungsgericht habe völlig außer Acht gelassen, dass im vereinbarten Pauschalmietzins auch die Miete eines Autoabstellplatzes in Höhe von ATS 500,-- zuzüglich 20 % USt enthalten sei, dieser Mietzins im Mietvertrag gesondert ausgewiesen sei und gesondert vorgeschrieben werde, jedoch in keiner Weise nachvollziehbar sei, warum sich ein allfälliger Mietzinsminderungsanspruch auch auf den Garagenstellplatz erstrecke, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich ein konkretes Vorbringen im Verfahren erster Instanz nicht erstattet wurde.Das Argument der Rechtsmittelwerberin, dass der Grundsatz, wonach sich der Mietzinsminderunganspruch auch auf die Betriebskosten erstrecke, „im gegenständlichen Verfahren nicht uneingeschränkt übernommen werden" könne, überzeugt nicht. Nach stRsp erfasst die Zinsminderung des Paragraph 1096, ABGB nicht nur einen bestimmten, sondern alle Zinsbestandteile, daher auch die Betriebskosten. Andernfalls wären die Bestandnehmer von Räumen, die in der Zinsbildung dem Mietrechtsgesetz unterliegen, wesentlich schlechter gestellt als Bestandnehmer, mit denen zulässigerweise ein Pauschalmietzins vereinbart wurde (9 Ob 58/98i; SZ 2003/18; 5 Ob 60/04s u.a.). Soweit die Revisionswerberin releviert, das Berufungsgericht habe völlig außer Acht gelassen, dass im vereinbarten Pauschalmietzins auch die Miete eines Autoabstellplatzes in Höhe von ATS 500,-- zuzüglich 20 % USt enthalten sei, dieser Mietzins im Mietvertrag gesondert ausgewiesen sei und gesondert vorgeschrieben werde, jedoch in keiner Weise nachvollziehbar sei, warum sich ein allfälliger Mietzinsminderungsanspruch auch auf den Garagenstellplatz erstrecke, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich ein konkretes Vorbringen im Verfahren erster Instanz nicht erstattet wurde.
Der Revision kommt allerdings insoweit Berechtigung zu, als sie sich gegen die Nichtberücksichtigung des Eventualbegehrens richtet:
Falls ein Eventualbegehren auch nur für den Fall teilweiser Erfolgslosigkeit des auf Leistung zielenden Hauptbegehrens gestellt wird, ist bei Zutreffen dieser Voraussetzung in die Erledigung des Eventualbegehrens einzutreten. Eine Teilabweisung des Hauptanspruchs ohne Prüfung des Hilfsanspruchs ist im Allgemeinen nicht möglich; etwas anderes gilt nur, wenn die Auslegung der Anträge ergibt, dass der Hilfsantrag nur für den Fall einer völligen Abweisung des Hauptantrags gestellt worden ist (5 Ob 280/98g; RIS-Justiz RS0037667). Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts und des Beklagten in der Revisionsbeantwortung kann aus der Formulierung des gegenständlichen Eventualbegehrens nicht darauf geschlossen werden, dass dieses nur für den Fall der gänzlichen Abweisung des Hauptbegehrens erhoben worden wäre, vielmehr wurde das Eventualbegehren gerade auch für den Fall einer Teilabweisung des Hauptbegehrens gestellt. Auch die vom Berufungsgericht angenommene „Unbestimmtheit" des Eventualbegehrens liegt nicht vor. Im Gegensatz zu einer - von der überwiegenden Lehre und herrschenden Rechtsprechung mangels Bestimmtheit als unzulässig angesehenen - alternativen Klagenhäufung ist auf das Eventualbegehren überhaupt nur für den Fall einzugehen, dass die klagende Partei mit dem Hauptbegehren nicht (zur Gänze) durchdringt (RIS-Justiz RS0037585; 8 ObA 231/99z; 9 ObA 110/04y). Das vorliegende Eventualbegehren ist so zu deuten, dass für den bestimmt bezeichneten Zeitraum der Betrag, mit dem das Hauptbegehren nicht zu Recht bestehen sollte, als Eventual(teil)begehren geltend gemacht wird. Dieses Begehren ist auch ausreichend ziffernmäßig bestimmt und durch den Betrag, in dem das Hauptbegehren nicht zum angestrebten Erfolg führt, individualisiert. Die Argumentation des Berufungsgerichts, dass unklar bliebe, welche Monatszinse in welcher Höhe zum Auffüllen des hinter den Erwartungen der Klägerin zurückgebliebenen Hauptanspruchs verwendet wurden und über welche Mietzinse damit rechtskräftig entschieden wurde, trifft nicht zu. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass - schon infolge drohender Verjährung - der ausständige Mietzins für die zeitlich frühesten Mietperioden zum „Auffüllen" des Klagsanspruchs dienen soll. Nach dem - insoweit unstrittigen - Vorbringen haften für den Zeitraum August 2002 bis Dezember 2003 vom vorgeschriebenen Mietzins monatlich je EUR 197,23 aus. Berücksichtigt man die von den Vorinstanzen angenommene und vom Beklagten nicht bekämpfte (S 5 der Berufung ON 42) Höhe der Mietzinsminderung während der Bautätigkeit, ergibt sich schon für den Zeitraum August bis Dezember 2002 (Ende der Bautätigkeit) ein offener Mietzinsanspruch der Klägerin von monatlich EUR 172,58. Die Klägerin ist mit ihrem Hauptbegehren hinsichtlich eines Betrags von EUR 473,31 nicht durchgedrungen. In diesem Ausmaß ist daher das Eventualbegehren zu berücksichtigen. Unter Heranziehung des offenen Mietzinsrests für August und September 2002 ergibt sich der Betrag von EUR 345,16. Der verbleibende Rest von EUR 128,15 ist auf den offenen Mietzins für Oktober 2002 anzurechnen, sodass für Oktober 2002 noch ein offener Mietzinsrest verbleibt. Es ergibt sich daher aus der Entscheidung völlig eindeutig, welcher Teil der zuerkannten Summe auf das Eventualbegehren entfällt.
Der Revision ist daher Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.