Begründung:
Der Kläger war bei der beklagten Partei als technischer Angestellter beschäftigt. Über das Vermögen der beklagten Partei wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 15. 4. 2003 zu 11 Sa 144/03t das Ausgleichsverfahren eröffnet. Auf Grund des angenommenen Ausgleiches ist die beklagte Partei verpflichtet, den Ausgleichsgläubigern eine 40 %-Quote zu zahlen, und zwar 10 % binnen 14 Tagen nach Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung, 10 % bis 30. 4. 2004, 10 % bis 30. 10. 2004 und 10 % bis 31. 5. 2005. Nach Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung wurde das Ausgleichsverfahren am 8. 8. 2003 gemäß § 57 Abs 1 AO aufgehoben.Der Kläger war bei der beklagten Partei als technischer Angestellter beschäftigt. Über das Vermögen der beklagten Partei wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 15. 4. 2003 zu 11 Sa 144/03t das Ausgleichsverfahren eröffnet. Auf Grund des angenommenen Ausgleiches ist die beklagte Partei verpflichtet, den Ausgleichsgläubigern eine 40 %-Quote zu zahlen, und zwar 10 % binnen 14 Tagen nach Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung, 10 % bis 30. 4. 2004, 10 % bis 30. 10. 2004 und 10 % bis 31. 5. 2005. Nach Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung wurde das Ausgleichsverfahren am 8. 8. 2003 gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AO aufgehoben.
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die beklagte Partei zwecks Erfüllung des vom Landesgericht Wiener Neustadt zu 11 Sa 144/03t bestätigten Ausgleiches verpflichtet sei, die Forderungen des Klägers auf restliche Vergütung der in den Monaten Oktober, November und Dezember 2002 sowie Jänner 2003 erbrachten Mehrdienstleistungen durch Erlag der Nettosumme von EUR 7.200,-- sicherzustellen. Der Kläger brachte dazu vor, dass er in den genannten Monaten Überstunden geleistet habe und unter Berücksichtigung von konsumiertem Zeitausgleich aber auch nach Abzug der vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fond geleisteten Zahlungen noch Grundlöhne und Überstundenentgelte von zusammen EUR 18.000,-- netto aushaften. Die beklagte Partei habe den Anspruch bestritten und sei gemäß § 46 Abs 4 AO aufgefordert worden, die auf die Forderung entfallende 40 %-ige Ausgleichsquote zu erlegen. Dem sei die beklagte Partei nicht nachgekommen.Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die beklagte Partei zwecks Erfüllung des vom Landesgericht Wiener Neustadt zu 11 Sa 144/03t bestätigten Ausgleiches verpflichtet sei, die Forderungen des Klägers auf restliche Vergütung der in den Monaten Oktober, November und Dezember 2002 sowie Jänner 2003 erbrachten Mehrdienstleistungen durch Erlag der Nettosumme von EUR 7.200,-- sicherzustellen. Der Kläger brachte dazu vor, dass er in den genannten Monaten Überstunden geleistet habe und unter Berücksichtigung von konsumiertem Zeitausgleich aber auch nach Abzug der vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fond geleisteten Zahlungen noch Grundlöhne und Überstundenentgelte von zusammen EUR 18.000,-- netto aushaften. Die beklagte Partei habe den Anspruch bestritten und sei gemäß Paragraph 46, Absatz 4, AO aufgefordert worden, die auf die Forderung entfallende 40 %-ige Ausgleichsquote zu erlegen. Dem sei die beklagte Partei nicht nachgekommen.
Die beklagte Partei erhob die Einreden der Unzulässigkeit des Rechtsweges sowie subsidiär der sachlichen Unzuständigkeit; in eventu bestritt sie das Klagebegehren, insbesondere ein Feststellungsinteresse der klagenden Partei. Die in Rede stehende Sicherstellung sei bereits mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 20. 8. 2003 aufgetragen worden. Es sei auch schon ein Betrag von EUR 4.448,-- treuhändig hinterlegt worden. Für die Anordnung der Sicherstellung sei gemäß § 46 Abs 4 AO einzig und allein das Ausgleichsgericht zuständig. In der mündlichen Streitverhandlung vom 25. 11. 2003 stellte der Kläger das Eventualbegehren, es werde festgestellt, "dass die von der beklagten Partei gemäß Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 20. 8. 2003 in Höhe einer 40 %-igen Ausgleichsquote sicherzustellende Ausgleichsforderung des Klägers auf restliche Vergütung für die in den Monaten Oktober, November und Dezember 2002 sowie Jänner 2003 erbrachten Mehrleistungen mit EUR 18.000,-- zu Recht bestehe. Die beklagte Partei sprach sich "gegen das Eventualbegehren" aus.Die beklagte Partei erhob die Einreden der Unzulässigkeit des Rechtsweges sowie subsidiär der sachlichen Unzuständigkeit; in eventu bestritt sie das Klagebegehren, insbesondere ein Feststellungsinteresse der klagenden Partei. Die in Rede stehende Sicherstellung sei bereits mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 20. 8. 2003 aufgetragen worden. Es sei auch schon ein Betrag von EUR 4.448,-- treuhändig hinterlegt worden. Für die Anordnung der Sicherstellung sei gemäß Paragraph 46, Absatz 4, AO einzig und allein das Ausgleichsgericht zuständig. In der mündlichen Streitverhandlung vom 25. 11. 2003 stellte der Kläger das Eventualbegehren, es werde festgestellt, "dass die von der beklagten Partei gemäß Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 20. 8. 2003 in Höhe einer 40 %-igen Ausgleichsquote sicherzustellende Ausgleichsforderung des Klägers auf restliche Vergütung für die in den Monaten Oktober, November und Dezember 2002 sowie Jänner 2003 erbrachten Mehrleistungen mit EUR 18.000,-- zu Recht bestehe. Die beklagte Partei sprach sich "gegen das Eventualbegehren" aus.
Nach Wiedereröffnung des Verfahrens fasste das Erstgericht einen Beschluss (ON 9), mit welchem es das Eventualbegehren ausdrücklich zuließ, ohne eine Entscheidung bezüglich des Hauptbegehrens zu treffen. Es vertrat die Auffassung, dass im Eventualbegehren eine zulässige Klageänderung im Sinn des § 235 Abs 2 ZPO liege.Nach Wiedereröffnung des Verfahrens fasste das Erstgericht einen Beschluss (ON 9), mit welchem es das Eventualbegehren ausdrücklich zuließ, ohne eine Entscheidung bezüglich des Hauptbegehrens zu treffen. Es vertrat die Auffassung, dass im Eventualbegehren eine zulässige Klageänderung im Sinn des Paragraph 235, Absatz 2, ZPO liege.
Das Rekursgericht änderte den angefochtenen Beschluss dahin ab, dass es die in der Erhebung des Eventualbegehrens liegende Klageänderung nicht zuließ. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass das Hauptbegehren als Antrag nach § 46 Abs 4 AO aufzufassen und daher gemäß § 40a JN in das außerstreitige Ausgleichsverfahren zu überweisen gewesen wäre. Eine Klageänderung sei aber nur zulässig, wenn über den geänderten Anspruch ebenfalls im gleichen Verfahren entschieden werden könne. An dieser Voraussetzung fehle es aber dann, wenn das Erstgericht schon von Beginn an nicht zuständig gewesen sei.Das Rekursgericht änderte den angefochtenen Beschluss dahin ab, dass es die in der Erhebung des Eventualbegehrens liegende Klageänderung nicht zuließ. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass das Hauptbegehren als Antrag nach Paragraph 46, Absatz 4, AO aufzufassen und daher gemäß Paragraph 40 a, JN in das außerstreitige Ausgleichsverfahren zu überweisen gewesen wäre. Eine Klageänderung sei aber nur zulässig, wenn über den geänderten Anspruch ebenfalls im gleichen Verfahren entschieden werden könne. An dieser Voraussetzung fehle es aber dann, wenn das Erstgericht schon von Beginn an nicht zuständig gewesen sei.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs zulässig sei, weil die Rechtsprechung zur Frage der Zulässigkeit der Klageänderung in der vorliegenden Konstellation uneinheitlich sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Klägers aus dem Grunde der Nichtigkeit des Rekursverfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei brachte eine Revisionsrekursbeantwortung ein, in welcher sie beantragte, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, hilfsweise, diesem nicht Folge zu geben.