Rechtssatz RS0037470
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037470
Entscheidungsdatum
08.04.2022
Rechtssatz
Ein Eventualvorbringen oder die Stellung eines Eventualbegehrens für den Fall der Abweisung des Hauptbegehrens ist zulässig. Es muß sich dabei jedoch um die Inanspruchnahme derselben Gerichtsinstanz handeln.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 60/80
Entscheidungstext OGH 30.07.1980 3 Ob 60/80
- 6 Ob 543/91
Entscheidungstext OGH 16.05.1991 6 Ob 543/91
nur: Ein Eventualvorbringen oder die Stellung eines Eventualbegehrens für den Fall der Abweisung des Hauptbegehrens ist zulässig. (T1)
- 9 Ob 39/03f
Entscheidungstext OGH 23.04.2003 9 Ob 39/03f
Auch; nur T1; Beisatz: Ein Eventualbegehren kann nicht nur für den Fall der Ab-, sondern auch denjenigen der Zurückweisung des Hauptbegehrens gestellt werden. (T2)
Beisatz: Für die Zulässigkeit eines Eventualbegehrens kommt es nicht auf den Grund der Zurückweisung des Hauptbegehrens an. (T3)
- 9 ObA 110/04y
Entscheidungstext OGH 15.12.2004 9 ObA 110/04y
Vgl auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Vielmehr ist zu prüfen, ob das angerufene Gericht für das (allenfalls verbleibende) Eventualbegehren sachlich und örtlich zuständig und die gewählte Verfahrensart zulässig ist (§ 227 Abs 1 ZPO). (T4)
- 7 Ob 46/15p
Entscheidungstext OGH 09.04.2015 7 Ob 46/15p
Auch; nur T1; Beis wie T4
- 6 Ob 214/16p
Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 214/16p
Vgl; Beisatz: Hier: Der Kläger hat ausdrücklich klargestellt, über welchen Teil seines Begehrens unter welchen Voraussetzungen auf Grundlage welchen Vorbringens zu entscheiden ist, sodass es sich insoweit um zulässiges Eventualvorbringen handelt. (T5)
- 4 Ob 22/21w
Entscheidungstext OGH 15.03.2021 4 Ob 22/21w
Beis wie T4; Beisatz: § 227 Abs 2 ZPO gilt auch für Eventualbegehren. (T6)
- 17 Ob 12/21w
Entscheidungstext OGH 08.04.2022 17 Ob 12/21w
Vgl
Schlagworte
Klagebegehren, Klagevorbringen, Eventualbegehren, Eventualvorbringen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0037470
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Dokumentnummer
JJR_19800730_OGH0002_0030OB00060_8000000_002