Die Revision ist zulässig und teilweise berechtigt, da die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nur zum Teil in der Rechtsprechung Deckung findet.
Damit der Urlaub während des Arbeitsverhältnisses verbraucht werden kann, ist zunächst der Abschluss einer gültigen Urlaubsvereinbarung iSd § 4 Abs 2 Urlaubsgesetz notwendig. Eine derartige Vereinbarung im Sinne einer übereinstimmenden Willenserklärung der Parteien - sei es ausdrücklich oder schlüssig - kann - mit Ausnahme der ohnehin konsumierten Urlaubstage - den Feststellungen nicht entnommen werden. Einseitige Freistellungen des Arbeitnehmers von der Arbeit können eine sonst fehlende Urlaubsvereinbarung nicht ersetzen (9 ObA 77/01s mwN). Dies trifft auch im vorliegenden Fall zu, wo eine Entlassung ausgesprochen wurde und daher naturgemäß der Verbrauch während einer „Kündigungsfrist" nicht in Frage kommt.Damit der Urlaub während des Arbeitsverhältnisses verbraucht werden kann, ist zunächst der Abschluss einer gültigen Urlaubsvereinbarung iSd Paragraph 4, Absatz 2, Urlaubsgesetz notwendig. Eine derartige Vereinbarung im Sinne einer übereinstimmenden Willenserklärung der Parteien - sei es ausdrücklich oder schlüssig - kann - mit Ausnahme der ohnehin konsumierten Urlaubstage - den Feststellungen nicht entnommen werden. Einseitige Freistellungen des Arbeitnehmers von der Arbeit können eine sonst fehlende Urlaubsvereinbarung nicht ersetzen (9 ObA 77/01s mwN). Dies trifft auch im vorliegenden Fall zu, wo eine Entlassung ausgesprochen wurde und daher naturgemäß der Verbrauch während einer „Kündigungsfrist" nicht in Frage kommt.
Kamen aber keine Urlaubsvereinbarungen zwischen den Parteien zu Stande, ist zu prüfen, welche Urlaubsansprüche des Klägers noch aufrecht sind. Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist (§ 4 Abs 5 Urlaubsgesetz), der Lauf der Verjährungsfrist beginnt demnach mit dem Ende des Urlaubsjahres. Nach Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist kann der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch nicht mehr im Klageweg durchsetzen (9 ObA 77/01s mwN). Der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist setzt die objektive Möglichkeit der Geltendmachung des Anspruchs voraus. Kann daher ein Arbeitnehmer infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit seinen Urlaub nicht verbrauchen, dann ist die Verjährung des Urlaubsanspruchs nach den allgemeinen Grundsätzen des ABGB (§§ 1494 f) seit Beginn des Krankenstands gehemmt (SZ 73/23; 9 ObA 77/01s).Kamen aber keine Urlaubsvereinbarungen zwischen den Parteien zu Stande, ist zu prüfen, welche Urlaubsansprüche des Klägers noch aufrecht sind. Der Urlaubsanspruch verjährt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist (Paragraph 4, Absatz 5, Urlaubsgesetz), der Lauf der Verjährungsfrist beginnt demnach mit dem Ende des Urlaubsjahres. Nach Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist kann der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch nicht mehr im Klageweg durchsetzen (9 ObA 77/01s mwN). Der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist setzt die objektive Möglichkeit der Geltendmachung des Anspruchs voraus. Kann daher ein Arbeitnehmer infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit seinen Urlaub nicht verbrauchen, dann ist die Verjährung des Urlaubsanspruchs nach den allgemeinen Grundsätzen des ABGB (Paragraphen 1494, f) seit Beginn des Krankenstands gehemmt (SZ 73/23; 9 ObA 77/01s).
Nicht verbrauchte Urlaube (Urlaubsreste) können so lange auf weitere Urlaubsjahre übertragen werden, als sie nicht verjährt sind. Diese Übertragung ist an keine besonderen Voraussetzungen gebunden. Werden Restansprüche auf folgende Jahre übertragen, so ist ein im neuen Urlaubsjahr angetretener Urlaub auf den übertragenen anzurechnen, um ein Horten des Urlaubs zu vermeiden.
Hingegen kann die Zeit von der Entlassung bis zur gerichtlichen Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis weiter besteht bzw bis zur neuerlichen Zulassung des Klägers zum Dienst durch die Beklagte entgegen der Ansicht des Klägers keinen Umstand darstellen, der den Urlaubsverbrauch - vergleichbar einem Krankenstand - objektiv hindern konnte (9 ObA 77/01s). Der Kläger kann sich auch nicht darauf zurückziehen, dass das Fehlen eines Urlaubsanbots seitens des Arbeitgebers ein objektives Hindernis dargestellt habe. Vielmehr wäre es an ihm gelegen, im - unstrittig - betriebsratspflichtigen Betrieb die Vorgangsweise nach § 4 Abs 4 Urlaubsgesetz einzuhalten. Daraus folgt, dass die 31 Resttage aus dem Urlaubsjahr 1. 4. 2000 bis 31. 3. 2001 am 1. 4. 2003 verjährt waren und die 37 Urlaubstage aus dem Zeitraum 1. 4. 2001 bis 31. 3. 2002 am 1. 4. 2004 ebenso. Somit sind insgesamt 68 Urlaubstage verjährt. Der erstmalige Antritt eines Urlaubs durch den Kläger im Juli 2004 fiel noch in den zweijährigen Verjährungszeitraum des Urlaubs für den Zeitraum vom 1. 4. 2002 bis 31. 3. 2003. Auf den Urlaub dieses Jahres sind 22 Tage im Juli 2004, 8 Tage im August 2004, 1 Tag im November 2004 sowie 6 der 9 Urlaubstage vom Dezember 2004 anzurechnen. Die weiteren Urlaubskonsumationen (3 Tage aus dem Dezember 2004, 6 Tage im Mai 2005, 12 Tage im Juni 2005, 3 im August 2005 sowie letztlich 8 Tage im September 2005) sind auf den Urlaub für die Zeit vom 1. 4. 2003 bis 31. 3. 2004 anzurechnen, welcher erst am 1. 4. 2006 verjährt wäre. Aus dem Urlaubsjahr 1. 4. 2003 bis 31. 3. 2004 verbleibt daher ein unverbrauchter Rest von 5 Tagen, dazu kommen jeweils 37 Tage für die Urlaubsjahre 1. 4. 2004 bis 31. 3. 2005 und 1. 4. 2005 bis 31. 3. 2006, dies ergibt zusammen 79 offene Urlaubstage. Da sich der Kläger zumindest seit September 2005 in ununterbrochenem Krankenstand befindet, konnte der Resturlaub aus dem Urlaubsjahr 1. 4. 2003 bis 31. 3. 2004 bislang nicht verjähren. Die Urlaubsansprüche aus den Jahren 2004 und 2005 sind mangels Ablaufs der zweijährigen Frist an sich noch nicht verjährt.Hingegen kann die Zeit von der Entlassung bis zur gerichtlichen Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis weiter besteht bzw bis zur neuerlichen Zulassung des Klägers zum Dienst durch die Beklagte entgegen der Ansicht des Klägers keinen Umstand darstellen, der den Urlaubsverbrauch - vergleichbar einem Krankenstand - objektiv hindern konnte (9 ObA 77/01s). Der Kläger kann sich auch nicht darauf zurückziehen, dass das Fehlen eines Urlaubsanbots seitens des Arbeitgebers ein objektives Hindernis dargestellt habe. Vielmehr wäre es an ihm gelegen, im - unstrittig - betriebsratspflichtigen Betrieb die Vorgangsweise nach Paragraph 4, Absatz 4, Urlaubsgesetz einzuhalten. Daraus folgt, dass die 31 Resttage aus dem Urlaubsjahr 1. 4. 2000 bis 31. 3. 2001 am 1. 4. 2003 verjährt waren und die 37 Urlaubstage aus dem Zeitraum 1. 4. 2001 bis 31. 3. 2002 am 1. 4. 2004 ebenso. Somit sind insgesamt 68 Urlaubstage verjährt. Der erstmalige Antritt eines Urlaubs durch den Kläger im Juli 2004 fiel noch in den zweijährigen Verjährungszeitraum des Urlaubs für den Zeitraum vom 1. 4. 2002 bis 31. 3. 2003. Auf den Urlaub dieses Jahres sind 22 Tage im Juli 2004, 8 Tage im August 2004, 1 Tag im November 2004 sowie 6 der 9 Urlaubstage vom Dezember 2004 anzurechnen. Die weiteren Urlaubskonsumationen (3 Tage aus dem Dezember 2004, 6 Tage im Mai 2005, 12 Tage im Juni 2005, 3 im August 2005 sowie letztlich 8 Tage im September 2005) sind auf den Urlaub für die Zeit vom 1. 4. 2003 bis 31. 3. 2004 anzurechnen, welcher erst am 1. 4. 2006 verjährt wäre. Aus dem Urlaubsjahr 1. 4. 2003 bis 31. 3. 2004 verbleibt daher ein unverbrauchter Rest von 5 Tagen, dazu kommen jeweils 37 Tage für die Urlaubsjahre 1. 4. 2004 bis 31. 3. 2005 und 1. 4. 2005 bis 31. 3. 2006, dies ergibt zusammen 79 offene Urlaubstage. Da sich der Kläger zumindest seit September 2005 in ununterbrochenem Krankenstand befindet, konnte der Resturlaub aus dem Urlaubsjahr 1. 4. 2003 bis 31. 3. 2004 bislang nicht verjähren. Die Urlaubsansprüche aus den Jahren 2004 und 2005 sind mangels Ablaufs der zweijährigen Frist an sich noch nicht verjährt.
Der Revision der Beklagten war daher teilweise im Sinn des Spruches stattzugeben.
Zum Eventualbegehren: Eine Teilabweisung des Hauptanspruches ohne Prüfung des Hilfsanspruchs ist im allgemeinen nicht möglich. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Auslegung der Anträge ergibt, dass der Hilfsantrag nur für den Fall einer völligen Abweisung des Hauptantrages gestellt worden ist (RIS-Justiz RS0037667). Da das Eventual-Leistungs/Duldungsbegehren ausdrücklich nur für den Fall gestellt worden war, dass dem Feststellungsbegehrens mangels rechtlichen Interesses nicht stattgegeben werde, von diesen Voraussetzungen aber nicht auszugehen ist, braucht über das Eventualbegehren nicht eigens abgesprochen zu werden (vgl 9 ObA 177/05b).Zum Eventualbegehren: Eine Teilabweisung des Hauptanspruches ohne Prüfung des Hilfsanspruchs ist im allgemeinen nicht möglich. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Auslegung der Anträge ergibt, dass der Hilfsantrag nur für den Fall einer völligen Abweisung des Hauptantrages gestellt worden ist (RIS-Justiz RS0037667). Da das Eventual-Leistungs/Duldungsbegehren ausdrücklich nur für den Fall gestellt worden war, dass dem Feststellungsbegehrens mangels rechtlichen Interesses nicht stattgegeben werde, von diesen Voraussetzungen aber nicht auszugehen ist, braucht über das Eventualbegehren nicht eigens abgesprochen zu werden vergleiche 9 ObA 177/05b).
Für die Kostenentscheidung kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger in etwa zur Hälfte obsiegt hat, zur Hälfte unterlegen ist. Gemäß § 43 Abs 1 erster Satz ZPO (für die Rechtsmittelverfahren iVm § 50 Abs 1 ZPO) sind daher die Vertretungskosten der Streitteile gegeneinander aufzuheben. Gemäß § 43 Abs 1 dritter Satz ZPO hat der Kläger Anspruch auf Ersatz der halben Pauschalgebühr für das Verfahren erster Instanz, die Beklagte demgegenüber auf Ersatz der halben Pauschalgebühren für die Rechtsmittelverfahren.Für die Kostenentscheidung kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger in etwa zur Hälfte obsiegt hat, zur Hälfte unterlegen ist. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, erster Satz ZPO (für die Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO) sind daher die Vertretungskosten der Streitteile gegeneinander aufzuheben. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, dritter Satz ZPO hat der Kläger Anspruch auf Ersatz der halben Pauschalgebühr für das Verfahren erster Instanz, die Beklagte demgegenüber auf Ersatz der halben Pauschalgebühren für die Rechtsmittelverfahren.