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Rechtssatz RS0033416×

Rechtssatz RS0033416

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0033416

Geschäftszahl

9Ob603/90; 9ObA220/91; 8ObA147/97v

Entscheidungsdatum

16.10.1997

Rechtssatz

Ab Inkrafttreten des BPG (01.07.1990) besteht eine positive gesetzliche Norm, welche die Unverfallbarkeit von Arbeitnehmerbeiträgen zur gesetzlichen Altersversorgung bestimmt. Artikel 5, Absatz 4, BPG sieht nur eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Übergangsbestimmung für die Zulässigkeit von früher getroffenen Vereinbarungen über den Verfall von Anwartschaften vor und erweitert daher (im Bereich der direkten Leistungszusage) die Fälle, in denen ein Verlust von Anwartschaften auf Ruhegenüssen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BPG vorgesehen werden kann. Die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 4, BPG wird dadurch nicht berührt.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 603/90
    Entscheidungstext OGH 29.08.1990 9 Ob 603/90
    Veröff: RdW 1991,20 = SZ 63/144 = ZAS 1991,207 (Böhler)
  • 9 ObA 220/91
    Entscheidungstext OGH 26.02.1992 9 ObA 220/91
    Beisatz: Daraus kann aber nur geschlossen werden, daß es für die Frage der Rückwirkung des Beitragsverfallsverbots bei der Grundregel des Art V Abs 3 BPG bleibt. Ein Beitragsverfall ist gemäß § 7 Abs 4 BPG daher nur insoweit ausgeschlossen, als es sich um "neue" Beiträge, dh für "neue" Anwartschaften geleistete, handelt. Die Verfallbarkeit "alter" Beiträge richtet hingegen nach altem Recht. (T1) Veröff: Arb 11011 = RdW 1992,244 = DRdA 1993,114 (Schrammel) = WBl 1992,194
  • 8 ObA 147/97v
    Entscheidungstext OGH 16.10.1997 8 ObA 147/97v
    Beis wie T1; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof folgt daher der Lehrmeinung Strassers "Zum Geltungsbereich und zur Rückwirkung des Betriebspensionsgesetzes" in DRdA 1990, 313, welche Ansicht auch von Böhler in ZAS 1991, 207 und Tomandl in ZAS 1991, 80 sowie Schrammel in BPG 240 ff geteilt wird und nicht jener von Löschnigg/Reissner, "Das Schicksal von Betriebspensionen bei Konkurs des Arbeitgebers", in DRdA 1993, 391 und in ihrer Glosse zur Entscheidung 8 Ob 1029/94 in ZAS 1995, 159, wonach das BPG auch auf Leistungsansprüche, die vor dem 1.7.1990 entstanden seien, anzuwenden und deshalb der Widerruf von "alten" Leistungszusagen aus wirtschaftlichen Gründen nicht zulässig sei. (T2) Veröff: SZ 70/213

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0033416

Dokumentnummer

JJR_19900829_OGH0002_0090OB00603_9000000_001