Das BPG regelt in § 1 Abs 1 die Sicherung von Leistungen und Anwartschaften aus Zusagen zu der die gesetzliche Pensionsversicherung ergänzenden Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung (Leistungszusagen), die dem Arbeitnehmer im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber gemacht wurden.Das BPG regelt in Paragraph eins, Absatz eins, die Sicherung von Leistungen und Anwartschaften aus Zusagen zu der die gesetzliche Pensionsversicherung ergänzenden Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung (Leistungszusagen), die dem Arbeitnehmer im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber gemacht wurden.
Gemäß § 7 Abs 4 BPG sind eigene Zahlungen, die der Arbeitnehmer für den Erwerb von Anwartschaften geleistet hat, einschließlich der darauf entfallenden Verzinsung durch den Rechnungszinsfuß (§ 14 Abs 7 Z 6 EStG 1988) jedenfalls unverfallbar und sind auf Verlangen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzuzahlen. Ab Inkrafttreten des BPG (1.7.1990) besteht daher eine positive gesetzliche Norm, welche die Unverfallbarkeit von Arbeitnehmerbeiträgen zur gesetzlichen Altersversorgung bestimmt.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, BPG sind eigene Zahlungen, die der Arbeitnehmer für den Erwerb von Anwartschaften geleistet hat, einschließlich der darauf entfallenden Verzinsung durch den Rechnungszinsfuß (Paragraph 14, Absatz 7, Ziffer 6, EStG 1988) jedenfalls unverfallbar und sind auf Verlangen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzuzahlen. Ab Inkrafttreten des BPG (1.7.1990) besteht daher eine positive gesetzliche Norm, welche die Unverfallbarkeit von Arbeitnehmerbeiträgen zur gesetzlichen Altersversorgung bestimmt.
Wie Strasser in DRdA 1990, 313, insb 318, und Böhler in der Besprechung der Entscheidung 9 Ob A 603/90 in ZAS 1991, 207, überzeugend dargelegt haben, sieht die Übergangsregelung des BPG in Art V eine Rückwirkung dieses Gesetzes nur sehr eingeschränkt vor (in diesem Sinn auch Tomandl in ZAS 1991, 80 ff, insb 83). Nach der generellen Übergangsbestimmung des Art V Abs 3 ist das BPG auf Leistungszusagen, die vor dem Inkraftreten dieses Bundesgesetzes gemacht wurden, nur hinsichtlich der nach seinem Inkrafttreten erworbenen Anwartschaften anzuwenden. Der Gesetzgeber normiert somit nur die Anordnung der Unverfallbarkeit neuer Anwartschaften. Es trifft zwar zu, daß - wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 9 Ob A 603/90 (ZAS 1991, 207 = RdW 1991, 20) ausgesprochen hat - die Übergangsbestimmung des Art V Abs 4 BPG nur eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Übergangsbestimmung für die Zulässigkeit von früher getroffenen Vereinbarungen über den Verfall von Anwartschaften vorsieht und damit (im Bereich der direkten Leistungszusage) die Fälle, in denen ein Verlust von Anwartschaften auf Ruhegenüsse gemäß § 7 Abs 1 BPG vorgesehen werden kann, erweitert und die Bestimmung des § 7 Abs 4 BPG dadurch nicht berührt wird. Daraus kann aber nur geschlossen werden, daß es für die Frage der Rückwirkung des Beitragsverfallsverbots bei der Grundregel des Art V Abs 3 BPG bleibt. Im Wortlaut dieser Bestimmung wird auf Beitragsleistungen nicht ausdrücklich Bezug genommen. Trotz rechtlicher Abgrenzbarkeit von "Beiträgen" einerseits und den dazugehörigen "Anwartschaften" andererseits ist jedoch davon auszugehen, daß Beiträge und Anwartschaften in direktem Zusammenhang stehen, sodaß auch die Beitragsregelung als "Anwartschaftsnorm" zu qualifizieren ist. Anwartschaften setzen Beiträge voraus; nur soweit Anwartschaften verfallbar sind, steht ein Beitragsverfall überhaupt zur Diskussion. Die Einheitlichkeit des Normenkomplexes gebietet, auch die Beitragsregelung nur bezüglich der "neuen" Anwartschaften anzuwenden. Dies bedeutet, daß das BPG, genauer die Regelung des § 7 Abs 4, nur für jene Beiträge gilt, die den "neuen" Anwartschaften entsprechen bzw für diese geleistet wurden. Nur diese sind nach § 7 Abs 4 BPG unverfallbar (Böhler, ZAS 1991, 207, 210; Strasser, DRdA 1990, 313, 318; siehe auch Tomandl, ZAS 1991, 80 ff, insb 83). Auf diese Weise wird dem Willen des Gesetzgebers am ehesten entsprochen. Verfügt er die Anwendbarkeit des BPG ausdrücklich nur für "neue" Anwartschaften, kann ihm mangels jeglichen gegenteiligen Hinweises nicht unterstellt werden, er wolle die Beitragsregelung - gleichsam als Ausnahme - für alte Leistungszusagen uneingeschränkt, dh auch für "alte" Beiträge, aufrechterhalten. Ein Beitragsverfall ist gemäß § 7 Abs 4 BPG daher nur insoweit ausgeschlossen, als es sich um "neue" Beiträge, dh für "neue" Anwartschaften geleistete, handelt. Die Verfallbarkeit "alter" Beiträge richtet hingegen nach altem Recht.Wie Strasser in DRdA 1990, 313, insb 318, und Böhler in der Besprechung der Entscheidung 9 Ob A 603/90 in ZAS 1991, 207, überzeugend dargelegt haben, sieht die Übergangsregelung des BPG in Artikel römisch fünf, eine Rückwirkung dieses Gesetzes nur sehr eingeschränkt vor (in diesem Sinn auch Tomandl in ZAS 1991, 80 ff, insb 83). Nach der generellen Übergangsbestimmung des Artikel römisch fünf, Absatz 3, ist das BPG auf Leistungszusagen, die vor dem Inkraftreten dieses Bundesgesetzes gemacht wurden, nur hinsichtlich der nach seinem Inkrafttreten erworbenen Anwartschaften anzuwenden. Der Gesetzgeber normiert somit nur die Anordnung der Unverfallbarkeit neuer Anwartschaften. Es trifft zwar zu, daß - wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 9 Ob A 603/90 (ZAS 1991, 207 = RdW 1991, 20) ausgesprochen hat - die Übergangsbestimmung des Artikel römisch fünf, Absatz 4, BPG nur eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Übergangsbestimmung für die Zulässigkeit von früher getroffenen Vereinbarungen über den Verfall von Anwartschaften vorsieht und damit (im Bereich der direkten Leistungszusage) die Fälle, in denen ein Verlust von Anwartschaften auf Ruhegenüsse gemäß Paragraph 7, Absatz eins, BPG vorgesehen werden kann, erweitert und die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 4, BPG dadurch nicht berührt wird. Daraus kann aber nur geschlossen werden, daß es für die Frage der Rückwirkung des Beitragsverfallsverbots bei der Grundregel des Artikel römisch fünf, Absatz 3, BPG bleibt. Im Wortlaut dieser Bestimmung wird auf Beitragsleistungen nicht ausdrücklich Bezug genommen. Trotz rechtlicher Abgrenzbarkeit von "Beiträgen" einerseits und den dazugehörigen "Anwartschaften" andererseits ist jedoch davon auszugehen, daß Beiträge und Anwartschaften in direktem Zusammenhang stehen, sodaß auch die Beitragsregelung als "Anwartschaftsnorm" zu qualifizieren ist. Anwartschaften setzen Beiträge voraus; nur soweit Anwartschaften verfallbar sind, steht ein Beitragsverfall überhaupt zur Diskussion. Die Einheitlichkeit des Normenkomplexes gebietet, auch die Beitragsregelung nur bezüglich der "neuen" Anwartschaften anzuwenden. Dies bedeutet, daß das BPG, genauer die Regelung des Paragraph 7, Absatz 4,, nur für jene Beiträge gilt, die den "neuen" Anwartschaften entsprechen bzw für diese geleistet wurden. Nur diese sind nach Paragraph 7, Absatz 4, BPG unverfallbar (Böhler, ZAS 1991, 207, 210; Strasser, DRdA 1990, 313, 318; siehe auch Tomandl, ZAS 1991, 80 ff, insb 83). Auf diese Weise wird dem Willen des Gesetzgebers am ehesten entsprochen. Verfügt er die Anwendbarkeit des BPG ausdrücklich nur für "neue" Anwartschaften, kann ihm mangels jeglichen gegenteiligen Hinweises nicht unterstellt werden, er wolle die Beitragsregelung - gleichsam als Ausnahme - für alte Leistungszusagen uneingeschränkt, dh auch für "alte" Beiträge, aufrechterhalten. Ein Beitragsverfall ist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, BPG daher nur insoweit ausgeschlossen, als es sich um "neue" Beiträge, dh für "neue" Anwartschaften geleistete, handelt. Die Verfallbarkeit "alter" Beiträge richtet hingegen nach altem Recht.
Da die Klägerin bereits vor dem Inkrafttreten des BPG das Dienstverhältnis zur beklagten Partei beendet hat und daher keine "neuen" Beiträge mehr geleistet hat, ist ihr Rückforderungsanspruch nach altem Recht zu beurteilen.
In diesem Zusammenhang kann aber die vom Obersten Gerichtshof in seiner Entscheidung 9 Ob A 37/87 (DRdA 1989, 104) zur Frage einer Sittenwidrigkeit der Verfallsbestimmung vertretene Auffassung nicht aufrecht erhalten werden. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung 9 Ob A 603/90 (ZAS 1991, 207 ff) zu erkennen gegeben hat, überzeugen die in der Lehre für die Sittenwidrigkeit vorgebrachten Gründe. Steindl in Runggaldier-Steindl, Handbuch der betrieblichen Altersversorgung, 393 f, vertrat bereits früher den Standpunkt, daß eine Ruhegeldordnung, welche den Verfall von Arbeitnehmerbeiträgen vorsieht, "diesen Namen nicht verdiene" und zumindest insoweit sittenwidrig und nichtig sei. Leiste der Arbeitnehmer einen eigenen Beitrag zum Aufbau seiner Altersversorgung, so komme weder ein Verfall dieser Leistung noch eine verkürzte oder teilweise Erstattung in Betracht. Das Kapital des Arbeitnehmers sei vielmehr in der Höhe des gesetzlich vorgeschriebenen Prozentsatzes zu verzinsen und (gegebenenfalls) zu refundieren. Runggaldier hält die Verfallsbestimmung in seiner kritischen Besprechung der Entscheidung 9 Ob A 37/87 in DRdA 1989, 104, jedenfalls insoweit für sittenwidrig und nichtig, als sich die Beiträge auf die Altersversorgung bezogen. Dies war der größte Teil der dort geleisteten Beiträge; die Beiträge zur Abdeckung des Risikos der vollkommenen Erwerbsunfähigkeit infolge einer Erblindung, einer Geistesstörung, eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit fielen demgegenüber nicht ins Gewicht. Hinsichtlich der Beiträge, die sich auf die Altersversorgung bezogen (von Runggaldier als "Sparanteil" im Gegensatz zum "Risikoanteil" bezeichnet) übernehme die beklagte Partei kein konkretes Risiko, sondern sammle nur einen bestimmten Betrag an, der nach versicherungsmathematischen Berechnungen notwendig sei, um den Ruhegenuß zu finanzieren. Es werde letztlich Kapital angespart, das dem Beitragszahler zumindest teilweise wieder zurückfließen solle. Insoweit handle es sich bei der Beitragszahlung gemäß dem Kollektivvertrag letztlich um einen Sparvorgang. Der Ausschluß der Rückerstattung auch des "Sparanteiles" sei bereits aus der allgemeinen Erwägung sittenwidrig, daß das "Behaltendürfen" einer Leistung ohne Gegenleistung grob unbillig sei. Im übrigen sehe § 176 Abs 1 VVG gerade aus diesem Grund die Pflicht zur Rückerstattung der Prämienreserve für den Fall der Kündigung einer Lebensversicherung vor. Der im Kollektivvertrag mittelbar angeordnete Verfall des "Sparanteils" der geleisteten Beiträge sei daher sittenwidrig.In diesem Zusammenhang kann aber die vom Obersten Gerichtshof in seiner Entscheidung 9 Ob A 37/87 (DRdA 1989, 104) zur Frage einer Sittenwidrigkeit der Verfallsbestimmung vertretene Auffassung nicht aufrecht erhalten werden. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung 9 Ob A 603/90 (ZAS 1991, 207 ff) zu erkennen gegeben hat, überzeugen die in der Lehre für die Sittenwidrigkeit vorgebrachten Gründe. Steindl in Runggaldier-Steindl, Handbuch der betrieblichen Altersversorgung, 393 f, vertrat bereits früher den Standpunkt, daß eine Ruhegeldordnung, welche den Verfall von Arbeitnehmerbeiträgen vorsieht, "diesen Namen nicht verdiene" und zumindest insoweit sittenwidrig und nichtig sei. Leiste der Arbeitnehmer einen eigenen Beitrag zum Aufbau seiner Altersversorgung, so komme weder ein Verfall dieser Leistung noch eine verkürzte oder teilweise Erstattung in Betracht. Das Kapital des Arbeitnehmers sei vielmehr in der Höhe des gesetzlich vorgeschriebenen Prozentsatzes zu verzinsen und (gegebenenfalls) zu refundieren. Runggaldier hält die Verfallsbestimmung in seiner kritischen Besprechung der Entscheidung 9 Ob A 37/87 in DRdA 1989, 104, jedenfalls insoweit für sittenwidrig und nichtig, als sich die Beiträge auf die Altersversorgung bezogen. Dies war der größte Teil der dort geleisteten Beiträge; die Beiträge zur Abdeckung des Risikos der vollkommenen Erwerbsunfähigkeit infolge einer Erblindung, einer Geistesstörung, eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit fielen demgegenüber nicht ins Gewicht. Hinsichtlich der Beiträge, die sich auf die Altersversorgung bezogen (von Runggaldier als "Sparanteil" im Gegensatz zum "Risikoanteil" bezeichnet) übernehme die beklagte Partei kein konkretes Risiko, sondern sammle nur einen bestimmten Betrag an, der nach versicherungsmathematischen Berechnungen notwendig sei, um den Ruhegenuß zu finanzieren. Es werde letztlich Kapital angespart, das dem Beitragszahler zumindest teilweise wieder zurückfließen solle. Insoweit handle es sich bei der Beitragszahlung gemäß dem Kollektivvertrag letztlich um einen Sparvorgang. Der Ausschluß der Rückerstattung auch des "Sparanteiles" sei bereits aus der allgemeinen Erwägung sittenwidrig, daß das "Behaltendürfen" einer Leistung ohne Gegenleistung grob unbillig sei. Im übrigen sehe Paragraph 176, Absatz eins, VVG gerade aus diesem Grund die Pflicht zur Rückerstattung der Prämienreserve für den Fall der Kündigung einer Lebensversicherung vor. Der im Kollektivvertrag mittelbar angeordnete Verfall des "Sparanteils" der geleisteten Beiträge sei daher sittenwidrig.
Der Oberste Gerichtshof schließt sich dieser überzeugenden Auffassung an, sodaß es auf die weitere Frage, ob eine solche Verfallsbestimmung in einem Kollektivvertrag im Hinblick auf die Regelungskompetenz des § 2 Abs 2 Z 3 ArbVG überhaupt wirksam vereinbart werden konnte (vgl 9 Ob A 115/91, dazu kritisch Runggaldier in RdW 1991, 361), nicht mehr eingegangen zu werden braucht. Da der Kondiktionsausschluß hinsichtlich des "Sparanteils" jedenfalls sittenwidrig und daher nichtig ist, kann die Klägerin, die die Beiträge zwar als "wahre Schuldigkeit" geleistet hat, durch die Kündigung des Arbeitsvertrages jedoch bewirkt hat, daß der Leistung der Beiträge der Rechtsgrund entzogen wurde, diese zurückfordern. Im Hinblick auf die Geringfügigkeit des Risikos der beklagten Partei der Klägerin wegen vollkommener Erwerbsunfähigkeit infolge einer Erblindung, Geistesstörung, eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit eine Pensionleistung erbringen zu müssen und daher der Geringfügigkeit des "Risikoanteils" kann dieser zur Gänze vernachlässigt werden, sodaß der Rückforderungsanspruch der Klägerin zur Gänze zu Recht besteht.Der Oberste Gerichtshof schließt sich dieser überzeugenden Auffassung an, sodaß es auf die weitere Frage, ob eine solche Verfallsbestimmung in einem Kollektivvertrag im Hinblick auf die Regelungskompetenz des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG überhaupt wirksam vereinbart werden konnte vergleiche 9 Ob A 115/91, dazu kritisch Runggaldier in RdW 1991, 361), nicht mehr eingegangen zu werden braucht. Da der Kondiktionsausschluß hinsichtlich des "Sparanteils" jedenfalls sittenwidrig und daher nichtig ist, kann die Klägerin, die die Beiträge zwar als "wahre Schuldigkeit" geleistet hat, durch die Kündigung des Arbeitsvertrages jedoch bewirkt hat, daß der Leistung der Beiträge der Rechtsgrund entzogen wurde, diese zurückfordern. Im Hinblick auf die Geringfügigkeit des Risikos der beklagten Partei der Klägerin wegen vollkommener Erwerbsunfähigkeit infolge einer Erblindung, Geistesstörung, eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit eine Pensionleistung erbringen zu müssen und daher der Geringfügigkeit des "Risikoanteils" kann dieser zur Gänze vernachlässigt werden, sodaß der Rückforderungsanspruch der Klägerin zur Gänze zu Recht besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.