Rechtssatz RS0038335
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038335
Entscheidungsdatum
26.02.1992
Rechtssatz
Zur Rückerstattung von Beiträgen zu einer betrieblichen Pensionseinrichtung bei Ausscheiden des Arbeitnehmers unter Verlust der erworbenen Anwartschaft: Wurde für die Dauer der Zugehörigkeit des ausgeschiedenen Arbeitnehmers von der Pensionseinrichtung ein nicht unerhebliches Risiko getragen (Pensionszuschuß für den Fall der Invalidität oder Berufungsfähigkeit), dann kann weder ein Anspruch auf Rückgewährung gemäß § 1435 ABGB abgeleitet werden noch verstößt das Einbehalten der bezahlten Pensionsbeiträge gegen § 879 Abs 1 ABGB.Zur Rückerstattung von Beiträgen zu einer betrieblichen Pensionseinrichtung bei Ausscheiden des Arbeitnehmers unter Verlust der erworbenen Anwartschaft: Wurde für die Dauer der Zugehörigkeit des ausgeschiedenen Arbeitnehmers von der Pensionseinrichtung ein nicht unerhebliches Risiko getragen (Pensionszuschuß für den Fall der Invalidität oder Berufungsfähigkeit), dann kann weder ein Anspruch auf Rückgewährung gemäß Paragraph 1435, ABGB abgeleitet werden noch verstößt das Einbehalten der bezahlten Pensionsbeiträge gegen Paragraph 879, Absatz eins, ABGB.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 37/87
Entscheidungstext OGH 15.07.1987 9 ObA 37/87
Veröff: DRdA 1989,104 (Runggaldier)
- 9 ObA 220/91
Entscheidungstext OGH 26.02.1992 9 ObA 220/91
Gegenteilig; Beisatz: Der Kondiktionsausschluß hinsichtlich des "Sparanteils" ist jedenfalls sittenwidrig und daher nichtig. (T1) Veröff: DRdA 1993,114 (Schrammel) = RdW 1992,244 = WBl 1992,194 = Arb 11011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0038335
Dokumentnummer
JJR_19870715_OGH0002_009OBA00037_8700000_001