Entscheidungsgründe:
Der Kläger war bei der Beklagten vom 14. April 1980 bis 30. September 1984 beschäftigt. Auf dieses Dienstverhältnis, das durch Kündigung seitens des Klägers endete, hatte der Kollektivvertrag für die Dienstnehmer der Verkehrsbetriebe der G*** S*** AG Anwendung zu finden. In diesem Kollektivvertrag sind die Bestimmungen über die Pensionseinrichtung für die Altmitglieder in den §§ 175 bis 207 und für Neumitglieder, zu denen auch der Kläger gehörte, in den §§ 208 bis 241 enthalten. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Bezahlung eines Betrages von 30.249,31 S brutto. Dieser Betrag sei ihm von der Beklagten für die Pensionseinrichtung abgezogen worden. Im § 210 des Kollektivvertrages finde sich zwar nicht die für die Altmitglieder im § 177 Abs. 2 und 3 vorgesehene Rückerstattungsregelung für den Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses, doch schließe die erstgenannte Bestimmung nur den Anspruch gegen die Pensionseinrichtung auf deren Leistungen aus. Der geltend gemachte Rückersatzanspruch sei keine solche Leistung; daraus sei zu schließen, daß dieser Anspruch ebenso wie für Altmitglieder gegeben sei.Der Kläger war bei der Beklagten vom 14. April 1980 bis 30. September 1984 beschäftigt. Auf dieses Dienstverhältnis, das durch Kündigung seitens des Klägers endete, hatte der Kollektivvertrag für die Dienstnehmer der Verkehrsbetriebe der G*** S*** AG Anwendung zu finden. In diesem Kollektivvertrag sind die Bestimmungen über die Pensionseinrichtung für die Altmitglieder in den Paragraphen 175 bis 207 und für Neumitglieder, zu denen auch der Kläger gehörte, in den Paragraphen 208 bis 241 enthalten. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Bezahlung eines Betrages von 30.249,31 S brutto. Dieser Betrag sei ihm von der Beklagten für die Pensionseinrichtung abgezogen worden. Im Paragraph 210, des Kollektivvertrages finde sich zwar nicht die für die Altmitglieder im Paragraph 177, Absatz 2 und 3 vorgesehene Rückerstattungsregelung für den Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses, doch schließe die erstgenannte Bestimmung nur den Anspruch gegen die Pensionseinrichtung auf deren Leistungen aus. Der geltend gemachte Rückersatzanspruch sei keine solche Leistung; daraus sei zu schließen, daß dieser Anspruch ebenso wie für Altmitglieder gegeben sei.
Die Beklagte wandte ein, daß aus der unterschiedlichen Textierung des § 177 und des § 210 bei sonstiger fast völliger Identität der für Alt- und Neumitglieder geltenden Abschnitte zu ersehen sei, daß ein Rückerstattungsanspruch für Neumitglieder nicht bestehe. Die Regelung für Neumitglieder verstoße auch nicht gegen § 879 ABGB. Abgesehen davon, daß die Pensionseinrichtung nur zu einem Zehntel aus Beiträgen der Bediensteten gespeist werde, machten zahlreiche Bestimmungen des Kollektivvertrages deutlich, daß von der Pensionseinrichtung nur jene Arbeitnehmer erfaßt seien, welche einen überaus starken Kündigungsschutz genießen. Soweit es sich nicht ohnehin um pragmatisierte Arbeitnehmer handle, könne ein unter die Pensionsordnung fallender Arbeitnehmer nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Betriebsrates gekündigt werden. Damit wolle der Kollektivvertrag aber offensichtlich jene Arbeitnehmer an die Pensionseinrichtung binden, die auf Grund dieses besonders stark eingeschränkten Kündigungsrechtes des Arbeitgebers eine fast sicherere Anwartschaft auf entsprechende Leistungen erlangt hätten. Löse der Arbeitnehmer aber, wie im vorliegenden Fall, das Dienstverhältnis selbst auf, ohne daß ihm der Arbeitgeber dazu begründeten Anlaß gegeben hätte, habe er die Anspruchsbedingungen selbst vereitelt. Darüber hinaus gingen die Anwartschaften des Klägers nicht gänzlich verloren, sondern lebten im Fall des Wiedereintrittes in den Dienst der Beklagten wieder voll auf. Auch das gesetzliche Sozialversicherungssystem kenne ähnliche Zwangsmitgliedschaften und sehe für den Fall der Verweigerung des Leistungsanspruches ebenfalls keinen Rückerstattungsanspruch vor. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Kollektivvertrages für die Dienstnehmer der Verkehrsbetriebe der G*** S*** AG haben folgenden Wortlaut:Die Beklagte wandte ein, daß aus der unterschiedlichen Textierung des Paragraph 177 und des Paragraph 210, bei sonstiger fast völliger Identität der für Alt- und Neumitglieder geltenden Abschnitte zu ersehen sei, daß ein Rückerstattungsanspruch für Neumitglieder nicht bestehe. Die Regelung für Neumitglieder verstoße auch nicht gegen Paragraph 879, ABGB. Abgesehen davon, daß die Pensionseinrichtung nur zu einem Zehntel aus Beiträgen der Bediensteten gespeist werde, machten zahlreiche Bestimmungen des Kollektivvertrages deutlich, daß von der Pensionseinrichtung nur jene Arbeitnehmer erfaßt seien, welche einen überaus starken Kündigungsschutz genießen. Soweit es sich nicht ohnehin um pragmatisierte Arbeitnehmer handle, könne ein unter die Pensionsordnung fallender Arbeitnehmer nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Betriebsrates gekündigt werden. Damit wolle der Kollektivvertrag aber offensichtlich jene Arbeitnehmer an die Pensionseinrichtung binden, die auf Grund dieses besonders stark eingeschränkten Kündigungsrechtes des Arbeitgebers eine fast sicherere Anwartschaft auf entsprechende Leistungen erlangt hätten. Löse der Arbeitnehmer aber, wie im vorliegenden Fall, das Dienstverhältnis selbst auf, ohne daß ihm der Arbeitgeber dazu begründeten Anlaß gegeben hätte, habe er die Anspruchsbedingungen selbst vereitelt. Darüber hinaus gingen die Anwartschaften des Klägers nicht gänzlich verloren, sondern lebten im Fall des Wiedereintrittes in den Dienst der Beklagten wieder voll auf. Auch das gesetzliche Sozialversicherungssystem kenne ähnliche Zwangsmitgliedschaften und sehe für den Fall der Verweigerung des Leistungsanspruches ebenfalls keinen Rückerstattungsanspruch vor. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Kollektivvertrages für die Dienstnehmer der Verkehrsbetriebe der G*** S*** AG haben folgenden Wortlaut:
§ 177 Paragraph 177
Verlust der Mitgliedschaft, Beitragsrückerstattung
(1) Mitglieder der Pensionseinrichtung, die außer im Falle der Versetzung in den Ruhestand (§ 191) oder wegen Invalidität (Berufsunfähigkeit § 192) aus dem Dienste der Verkehrsbetriebe der G*** S*** AG ausscheiden, verlieren dadurch auch die Mitgliedschaft zur Pensionseinrichtung, vorbehaltlich der Bestimmungen des § 176 Abs. 3 bis 5. Mit dem Verlust der Mitgliedschaft zur Pensionseinrichtung erlischt jeder Anspruch gegen die Pensionseinrichtung auf ihre Leistungen.(1) Mitglieder der Pensionseinrichtung, die außer im Falle der Versetzung in den Ruhestand (Paragraph 191,) oder wegen Invalidität (Berufsunfähigkeit Paragraph 192,) aus dem Dienste der Verkehrsbetriebe der G*** S*** AG ausscheiden, verlieren dadurch auch die Mitgliedschaft zur Pensionseinrichtung, vorbehaltlich der Bestimmungen des Paragraph 176, Absatz 3 bis 5, Mit dem Verlust der Mitgliedschaft zur Pensionseinrichtung erlischt jeder Anspruch gegen die Pensionseinrichtung auf ihre Leistungen.
(2) Mitglieder der Pensionseinrichtung, die gemäß § 1 aus dem Dienst ausscheiden, ohne einen Anspruch auf Ruhegeld (§ 190) gegen die Pensionseinrichtung zu haben, haben Anspruch auf Beitragsrückerstattung gemäß Abs. 3, sofern nicht ihrer Ehegattin oder ihren Kindern eine Hinterbliebenenrente (§§ 197 bis 202) oder eine Unterstützung gemäß § 195 zuerkannt wurde.(2) Mitglieder der Pensionseinrichtung, die gemäß Paragraph eins, aus dem Dienst ausscheiden, ohne einen Anspruch auf Ruhegeld (Paragraph 190,) gegen die Pensionseinrichtung zu haben, haben Anspruch auf Beitragsrückerstattung gemäß Absatz 3,, sofern nicht ihrer Ehegattin oder ihren Kindern eine Hinterbliebenenrente (Paragraphen 197 bis 202) oder eine Unterstützung gemäß Paragraph 195, zuerkannt wurde.
(3) Als Beitragsrückerstattung gemäß Abs. 2 werden dem ausscheidenden Mitglied höchstens die von ihm in den letzten 120 Beitragsmonaten gemäß § 181 an die Pensionseinrichtung geleisteten Beiträge zurückgezahlt. Eine Verzinsung der dergestalt zurückgezahlten Beiträge findet nicht statt.(3) Als Beitragsrückerstattung gemäß Absatz 2, werden dem ausscheidenden Mitglied höchstens die von ihm in den letzten 120 Beitragsmonaten gemäß Paragraph 181, an die Pensionseinrichtung geleisteten Beiträge zurückgezahlt. Eine Verzinsung der dergestalt zurückgezahlten Beiträge findet nicht statt.
(4) Der Anspruch auf Beitragsrückerstattung gemäß Abs. 2 und 3 kann nur vom ausscheidenden Mitglied persönlich geltend gemacht werden und erlischt, wenn er nicht binnen 5 Jahren nach Verlust der Mitgliedschaft zur Pensionseinrichtung (Abs. 1) erhoben wurde. Ein bereits erhobener Anspruch auf Beitragsrückerstattung geht auf die Erben des Mitgliedes über.(4) Der Anspruch auf Beitragsrückerstattung gemäß Absatz 2 und 3 kann nur vom ausscheidenden Mitglied persönlich geltend gemacht werden und erlischt, wenn er nicht binnen 5 Jahren nach Verlust der Mitgliedschaft zur Pensionseinrichtung (Absatz eins,) erhoben wurde. Ein bereits erhobener Anspruch auf Beitragsrückerstattung geht auf die Erben des Mitgliedes über.
§ 209 Paragraph 209
Neumitglieder
Neumitglieder der Pensionseinrichtung (im folgenden als Mitglieder bezeichnet) sind alle Dienstnehmer der Verkehrsbetriebe der G*** S*** AG die
a) in der Zeit zwischen dem 1. August 1949 und dem Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages (§ 2 Abs. 1) in das Dienstverhältnis zu den Verkehrsbetrieben der G*** S*** AG aufgenommen wurden und nach den bisher geltenden Bestimmungen bereits die Mitgliedschaft zur Pensionseinrichtung erworben haben,a) in der Zeit zwischen dem 1. August 1949 und dem Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages (Paragraph 2, Absatz eins,) in das Dienstverhältnis zu den Verkehrsbetrieben der G*** S*** AG aufgenommen wurden und nach den bisher geltenden Bestimmungen bereits die Mitgliedschaft zur Pensionseinrichtung erworben haben,
b) in der Zeit zwischen dem 1. August 1949 und dem Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages in das Dienstverhältnis zu den Verkehrsbetrieben der G*** S*** AG aufgenommen wurden, bisher die Mitgliedschaft zur Pensionseinrichtung noch nicht erworben haben und die Mitgliedschaft mit dem Inkrafttreten des Kollektivvertrages erwerben, es sei denn, daß sie im Zeitpunkt der Aufnahme in das Dienstverhältnis die in § 8 Abs. 1 lit. c vorgesehene Altersgrenze überschritten haben oder nach dem betriebsärztlichen Gutachten gesundheitlich für die Aufnahme in die Pensionseinrichtung nicht geeignet sind,b) in der Zeit zwischen dem 1. August 1949 und dem Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages in das Dienstverhältnis zu den Verkehrsbetrieben der G*** S*** AG aufgenommen wurden, bisher die Mitgliedschaft zur Pensionseinrichtung noch nicht erworben haben und die Mitgliedschaft mit dem Inkrafttreten des Kollektivvertrages erwerben, es sei denn, daß sie im Zeitpunkt der Aufnahme in das Dienstverhältnis die in Paragraph 8, Absatz eins, Litera c, vorgesehene Altersgrenze überschritten haben oder nach dem betriebsärztlichen Gutachten gesundheitlich für die Aufnahme in die Pensionseinrichtung nicht geeignet sind,
c) nach dem Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages in das ständige Dienstverhältnis (§ 6) zu den Verkehrsbetrieben der G*** S*** AG aufgenommen werden und damit sogleich die Mitgliedschaft zur Pensionseinrichtung erwerben.c) nach dem Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages in das ständige Dienstverhältnis (Paragraph 6,) zu den Verkehrsbetrieben der G*** S*** AG aufgenommen werden und damit sogleich die Mitgliedschaft zur Pensionseinrichtung erwerben.
§ 210 Paragraph 210
Verlust der Mitgliedschaft
Mitglieder der Pensionseinrichtung, die außer im Falle der Versetzung in den Ruhestand (§ 223) aus dem Dienste der Verkehrsbetriebe der G*** S*** AG ausscheiden, verlieren dadurch auch die Mitgliedschaft zur Pensionseinrichtung. Mit dem Verlust der Mitgliedschaft zur Pensionseinrichtung erlischt jeder Anspruch gegen die Pensionseinrichtung auf ihre Leistungen.Mitglieder der Pensionseinrichtung, die außer im Falle der Versetzung in den Ruhestand (Paragraph 223,) aus dem Dienste der Verkehrsbetriebe der G*** S*** AG ausscheiden, verlieren dadurch auch die Mitgliedschaft zur Pensionseinrichtung. Mit dem Verlust der Mitgliedschaft zur Pensionseinrichtung erlischt jeder Anspruch gegen die Pensionseinrichtung auf ihre Leistungen.
§ 214 Paragraph 214
Beiträge
...........
(3) Die Verpflichtung zur Beitragsleistung beginnt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft zur Pensionseinrichtung (§ 209) und endet mit dem Verlust der Mitgliedschaft zur Pensionseinrichtung (§ 210), sowie mit dem Eintritt der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 220 bis 239.(3) Die Verpflichtung zur Beitragsleistung beginnt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft zur Pensionseinrichtung (Paragraph 209,) und endet mit dem Verlust der Mitgliedschaft zur Pensionseinrichtung (Paragraph 210,), sowie mit dem Eintritt der Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraph 220 bis 239,
.....
§ 220 Paragraph 220
Leistungen der Pensionseinrichtung
Die Pensionseinrichtung leistet
a) dem Mitglied nach seiner Versetzung in den Ruhestand (§ 223) Ruhegeld gemäß §§ 223 bis 227,a) dem Mitglied nach seiner Versetzung in den Ruhestand (Paragraph 223,) Ruhegeld gemäß Paragraphen 223 bis 227,
b) der hinterbliebenen Witwe und den hinterbliebenen unversorgten leiblichen Kindern des Mitgliedes Hinterbliebenenrente (Witwenrente und Waisenrente) gemäß §§ 229 bis 233,b) der hinterbliebenen Witwe und den hinterbliebenen unversorgten leiblichen Kindern des Mitgliedes Hinterbliebenenrente (Witwenrente und Waisenrente) gemäß Paragraphen 229 bis 233,
c) der hinterbliebenen Witwe und den hinterbliebenen unversorgten leiblichen Kindern des Mitgliedes eine einmalige Abfertigung gemäß § 234,c) der hinterbliebenen Witwe und den hinterbliebenen unversorgten leiblichen Kindern des Mitgliedes eine einmalige Abfertigung gemäß Paragraph 234,,
für Kinder des Mitgliedes Kinderzulage gemäß § 235,für Kinder des Mitgliedes Kinderzulage gemäß Paragraph 235,,
den Hinterbliebenen eines Mitglieds im Falle des Todes des Mitgliedes einen Todfallsbeitrag gemäß § 237,den Hinterbliebenen eines Mitglieds im Falle des Todes des Mitgliedes einen Todfallsbeitrag gemäß Paragraph 237,,
f) allen Empfängern von Leistungen der Pensionseinrichtung Sonderzahlungen gemäß § 238, f) allen Empfängern von Leistungen der Pensionseinrichtung Sonderzahlungen gemäß Paragraph 238,,
g) außerordentliche fortlaufende Zuwendungen gemäß § 239. g) außerordentliche fortlaufende Zuwendungen gemäß Paragraph 239,
§ 223 Paragraph 223
Anspruch auf Ruhegeld
Versetzen in den Ruhestand
(1) Das Ruhegeld gebührt, wenn das Mitglied in den Ruhestand versetzt wird und, vorbehaltlich der Bestimmungen des § 227, mindestens 10 anrechenbare Beitragsjahre (§ 222) erworben hat. ....(1) Das Ruhegeld gebührt, wenn das Mitglied in den Ruhestand versetzt wird und, vorbehaltlich der Bestimmungen des Paragraph 227,, mindestens 10 anrechenbare Beitragsjahre (Paragraph 222,) erworben hat. ....
§ 227 Paragraph 227
Ruhegeld in besonderen Fällen
(1) Ist ein Mitglied nach einer mindestens fünfjährigen, jedoch noch nicht zehnjährigen, für die Bemessung des Ruhegeldes anrechenbaren (§ 222) und tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit wegen Krankheit oder einer von ihm nicht absichtlich herbeigeführten körperlichen Beschädigung invalid (berufsunfähig § 224) geworden, dann wird das Mitglied hinsichtlich der Bemessung des Ruhegeldes so behandelt, als wenn es 10 anrechenbare Dienstjahre zurückgelegt hätte.(1) Ist ein Mitglied nach einer mindestens fünfjährigen, jedoch noch nicht zehnjährigen, für die Bemessung des Ruhegeldes anrechenbaren (Paragraph 222,) und tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit wegen Krankheit oder einer von ihm nicht absichtlich herbeigeführten körperlichen Beschädigung invalid (berufsunfähig Paragraph 224,) geworden, dann wird das Mitglied hinsichtlich der Bemessung des Ruhegeldes so behandelt, als wenn es 10 anrechenbare Dienstjahre zurückgelegt hätte.
(2) Einem Mitglied, das ohne sein vorsätzliches Verschulden infolge Erblindung, Geistesstörung oder eines in Ausübung seines Dienstes erlittenen Unfalles dauernd invalid (berufsunfähig) und vollkommen erwerbsunfähig wird oder durch Ausübung seines Dienstes erkrankt und dadurch dauernd invalid (berufsunfähig) und vollkommen erwerbsunfähig wird, werden ohne Rücksicht auf seine tatsächliche Dienstzeit sowohl für die Bestimmung der letzten monatlichen Beitragsgrundlage (§ 215), als auch für die Bestimmung des Ausmaßes des Ruhegeldes (§ 225) 10 Jahre zugerechnet. Wird das Mitglied aus einem solchen Grund bloß dauernd invalid (berufsunfähig), dann erfolgt die Zurechnung nur für die Bestimmung des Ausmaßes des Ruhegeldes.(2) Einem Mitglied, das ohne sein vorsätzliches Verschulden infolge Erblindung, Geistesstörung oder eines in Ausübung seines Dienstes erlittenen Unfalles dauernd invalid (berufsunfähig) und vollkommen erwerbsunfähig wird oder durch Ausübung seines Dienstes erkrankt und dadurch dauernd invalid (berufsunfähig) und vollkommen erwerbsunfähig wird, werden ohne Rücksicht auf seine tatsächliche Dienstzeit sowohl für die Bestimmung der letzten monatlichen Beitragsgrundlage (Paragraph 215,), als auch für die Bestimmung des Ausmaßes des Ruhegeldes (Paragraph 225,) 10 Jahre zugerechnet. Wird das Mitglied aus einem solchen Grund bloß dauernd invalid (berufsunfähig), dann erfolgt die Zurechnung nur für die Bestimmung des Ausmaßes des Ruhegeldes.
(3) Wird ein Mitglied infolge einer anderen als in Abs. 2 angeführten schweren, unheilbaren Krankheit, die es sich ohne sein vorsätzliches Verschulden zugezogen hat, dauernd invalid (berufsunfähig) und vollkommen erwerbsunfähig, dann kann ihm zu seiner anrechenbaren Beitragszeit ein Zeitraum bis zu 10 Jahren für die Bestimmung des Ausmaßes des Ruhegeldes zugerechnet werden. ....(3) Wird ein Mitglied infolge einer anderen als in Absatz 2, angeführten schweren, unheilbaren Krankheit, die es sich ohne sein vorsätzliches Verschulden zugezogen hat, dauernd invalid (berufsunfähig) und vollkommen erwerbsunfähig, dann kann ihm zu seiner anrechenbaren Beitragszeit ein Zeitraum bis zu 10 Jahren für die Bestimmung des Ausmaßes des Ruhegeldes zugerechnet werden. ....
(5) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann einem Mitglied, das ohne sein vorsätzliches Verschulden infolge eines in Ausübung seines Dienstes erlittenen Unfalles dauernd invalid (berufsunfähig) und vollkommen erwerbsunfähig wird, das Ruhegeld bis zum vollen Betrag der Bemessungsgrundlage (§ 221) gewährt werden, falls dies für das Mitglied günstiger ist.(5) In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann einem Mitglied, das ohne sein vorsätzliches Verschulden infolge eines in Ausübung seines Dienstes erlittenen Unfalles dauernd invalid (berufsunfähig) und vollkommen erwerbsunfähig wird, das Ruhegeld bis zum vollen Betrag der Bemessungsgrundlage (Paragraph 221,) gewährt werden, falls dies für das Mitglied günstiger ist.
§ 228 Paragraph 228
Wiedereinstellung im Ruhestand befindlicher
oder ausgeschiedener Mitglieder
Ein in den Ruhestand versetztes (§ 223) oder ausgeschiedenes (§ 210) Mitglied kann mit seinem Einverständnis wieder in das Dienstverhältnis zu den Verkehrsbetrieben der G*** S*** AG aufgenommen werden. In diesem Falle gilt das neue Dienstverhältnis als Fortsetzung des früheren Dienstverhältnisses, es sei denn, daß das Ruhegeld (§§ 223 bis 227) nicht eingestellt wird. Das Erstgericht wies die Klage ab.Ein in den Ruhestand versetztes (Paragraph 223,) oder ausgeschiedenes (Paragraph 210,) Mitglied kann mit seinem Einverständnis wieder in das Dienstverhältnis zu den Verkehrsbetrieben der G*** S*** AG aufgenommen werden. In diesem Falle gilt das neue Dienstverhältnis als Fortsetzung des früheren Dienstverhältnisses, es sei denn, daß das Ruhegeld (Paragraphen 223 bis 227) nicht eingestellt wird. Das Erstgericht wies die Klage ab.
Die Bestimmung des § 210 des Kollektivvertrages enthalte keine echte Lücke, die durch Analogie im Sinne des § 7 ABGB geschlossen werden müsse; der Kollektivvertrag normiere vielmehr für Neumitglieder ganz offensichtlich keinen Rückerstattungsanspruch. Es werde nicht nur bezüglich des Rückerstattungsanspruches differenziert, sondern auch in anderen Punkten. So werde etwa die Möglichkeit der freiwilligen Mitgliedschaft zur Pensionseinrichtung, wie sie für Altmitglieder eingeräumt werde, den Neumitgliedern nicht mehr gewährt. Daraus lasse sich aber die Absicht des Normgebers erschließen, für Neumitglieder eine andere Regelung zu treffen. Der Umstand, daß eine Beitragsrückerstattung in den für Neumitglieder geltenden Bestimmungen nicht erwähnt sei, beruhe daher nicht etwa auf einem Redaktionsversehen, sondern lasse die Absicht der Kollektivvertragspartner erschließen, einen solchen Anspruch an Neumitglieder nicht mehr zu gewähren.Die Bestimmung des Paragraph 210, des Kollektivvertrages enthalte keine echte Lücke, die durch Analogie im Sinne des Paragraph 7, ABGB geschlossen werden müsse; der Kollektivvertrag normiere vielmehr für Neumitglieder ganz offensichtlich keinen Rückerstattungsanspruch. Es werde nicht nur bezüglich des Rückerstattungsanspruches differenziert, sondern auch in anderen Punkten. So werde etwa die Möglichkeit der freiwilligen Mitgliedschaft zur Pensionseinrichtung, wie sie für Altmitglieder eingeräumt werde, den Neumitgliedern nicht mehr gewährt. Daraus lasse sich aber die Absicht des Normgebers erschließen, für Neumitglieder eine andere Regelung zu treffen. Der Umstand, daß eine Beitragsrückerstattung in den für Neumitglieder geltenden Bestimmungen nicht erwähnt sei, beruhe daher nicht etwa auf einem Redaktionsversehen, sondern lasse die Absicht der Kollektivvertragspartner erschließen, einen solchen Anspruch an Neumitglieder nicht mehr zu gewähren.
In der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung führte der Kläger aus, daß es einer ausdrücklichen Regelung bedurft hätte, um den Rückerstattungsanspruch für Neumitglieder auszuschließen, darüber hinaus verstoße das Unterbleiben der Regelung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz; eine Diffenzierung zwischen Arbeitnehmern nach dem Eintrittsdatum sei zwar in Ansehung von Leistungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer zulässig, nicht aber bezüglich eines Rückerstattungsanspruches.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil im Sinne des Klagebegehrens ab. Das Fehlen einer Bestimmung über die Rückerstattung von Beiträgen an ausscheidende Neumitglieder könne nicht zu einem Verlust dieses Anspruches führen; ebensowenig liege eine planwidrige, vom Normgeber nicht gewollte Lücke vor, die vom Gericht im Wege der Analogie zu schließen sei, denn es wäre dem Normgeber ein Leichtes gewesen, ebenso wie den Verlust des Anspruches auf Leistung auch den des Anspruches auf Rückerstattung ausdrücklich festzulegen. Sei aber für die Rückerstattung überhaupt keine Regelung getroffen worden, dann müsse es gemäß § 1435 ABGB zu einer Rückgewährung kommen, weil der Geschäftszweck, der die Grundlage der Leistung der Beiträge zur Pensionseinrichtung durch den Kläger gebildet habe, infolge seines Ausscheidens weggefallen sei. Es sei auch ohne Bedeutung, daß der Kläger das Dienstverhältnis durch Kündigung aufgelöst habe, weil dies die ordnungsgemäße Beendigung des Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit sei. Darüber hinaus sei auch bei Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber eine Rückerstattung nicht vorgesehen; ein über die allgemeinen Schutzbestimmungen hinausgehender Kündigungsschutz werde erst für Arbeitnehmer gewährt, die nach Vollendung einer Dienstzeit von 10 Jahren in das definitive Dienstverhältnis übernommen werden. Verfehlt sei auch der Hinweis der Beklagten auf das Fehlen einer Rückerstattungsregelung im gesetzlich geregelten Pensionssystem, weil dort die erworbenen Anwartschaftsrechte bei Auflösung des Dienstverhältnisses nicht verloren gingen.Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil im Sinne des Klagebegehrens ab. Das Fehlen einer Bestimmung über die Rückerstattung von Beiträgen an ausscheidende Neumitglieder könne nicht zu einem Verlust dieses Anspruches führen; ebensowenig liege eine planwidrige, vom Normgeber nicht gewollte Lücke vor, die vom Gericht im Wege der Analogie zu schließen sei, denn es wäre dem Normgeber ein Leichtes gewesen, ebenso wie den Verlust des Anspruches auf Leistung auch den des Anspruches auf Rückerstattung ausdrücklich festzulegen. Sei aber für die Rückerstattung überhaupt keine Regelung getroffen worden, dann müsse es gemäß Paragraph 1435, ABGB zu einer Rückgewährung kommen, weil der Geschäftszweck, der die Grundlage der Leistung der Beiträge zur Pensionseinrichtung durch den Kläger gebildet habe, infolge seines Ausscheidens weggefallen sei. Es sei auch ohne Bedeutung, daß der Kläger das Dienstverhältnis durch Kündigung aufgelöst habe, weil dies die ordnungsgemäße Beendigung des Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit sei. Darüber hinaus sei auch bei Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber eine Rückerstattung nicht vorgesehen; ein über die allgemeinen Schutzbestimmungen hinausgehender Kündigungsschutz werde erst für Arbeitnehmer gewährt, die nach Vollendung einer Dienstzeit von 10 Jahren in das definitive Dienstverhältnis übernommen werden. Verfehlt sei auch der Hinweis der Beklagten auf das Fehlen einer Rückerstattungsregelung im gesetzlich geregelten Pensionssystem, weil dort die erworbenen Anwartschaftsrechte bei Auflösung des Dienstverhältnisses nicht verloren gingen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf eine Wiederherstellung des Ersturteils abzielenden Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.