Rechtssatz RS0064499
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064499
Entscheidungsdatum
15.07.1987
Norm
KollV für die Dienstnehmer der Grazer Stadtwerke (Verkehrsbetriebe) allg
Rechtssatz
Aus dem Fehlen einer Bestimmung über die Rückerstattung der Beiträge zur Pensionseinrichtung bei Neu-Dienstnehmer kann nicht auf das Vorliegen einer planwidrigen, nicht gewollten Lücke geschlossen werden, die gemäß § 7 ABGB zu schließen ist. Aus dem Aufbau des KollV geht vielmehr hervor, daß der Normgeber Alt-Dienstnehmer und Neu-Dienstnehmer ganz bewußt verschieden behandelt und einen Rückerstattungsanspruch des Pensionsbeitrages von ausscheidenden Neu-Dienstnehmer ausschließen wollte.Aus dem Fehlen einer Bestimmung über die Rückerstattung der Beiträge zur Pensionseinrichtung bei Neu-Dienstnehmer kann nicht auf das Vorliegen einer planwidrigen, nicht gewollten Lücke geschlossen werden, die gemäß Paragraph 7, ABGB zu schließen ist. Aus dem Aufbau des KollV geht vielmehr hervor, daß der Normgeber Alt-Dienstnehmer und Neu-Dienstnehmer ganz bewußt verschieden behandelt und einen Rückerstattungsanspruch des Pensionsbeitrages von ausscheidenden Neu-Dienstnehmer ausschließen wollte.
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0064499
Dokumentnummer
JJR_19870715_OGH0002_009OBA00037_8700000_003