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Entscheidung 3 Ob 99/12y×

Entscheidung 3 Ob 99/12y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0016478 Rechtssatz 22.02.1984Zivilrecht
Bei den durch die guten Sitten umschriebenen Schranken der Rechtsausübung geht es letztlich darum, die zwischen den Parteien bestehenden Interessenlage zu würdigen und die im Hinblick darauf angemessenen Rechtsfolgen in Abweichung von den Regelungsmustern d …
RS0018000 Rechtssatz 06.03.1974Zivilrecht
Es gibt außerhalb der Anfechtungsrechtes der KO bzw AnfO keinen allgemeinen Rechtssatz, der die Rechtsbeständigkeit von Vereinbarungen trifft, die der Gleichbehandlung der Gläubiger zuwiderlaufen, und keine gesetzliche Pflicht, auf eine gleichmäßige Befried …
RS0020908 Rechtssatz 27.08.1975Zivilrecht
Bestandverträge werden durch die Konkurseröffnung grundsätzlich nicht berührt, das Bestandverhältnis setzt sich unverändert mit der Konkursmasse fort; der Masseverwalter tritt mit der Konkurseröffnung ipso iure in den Bestandvertrag ein. Hat der Gemeinschul …
RS0022866 Rechtssatz 19.02.1980Zivilrecht
Unter den guten Sitten ist der Inbegriff jener Rechtsnormen zu verstehen, die im Gesetz nicht ausdrücklich ausgesprochen sind, die sich aber aus der richtigen Betrachtung der rechtlichen Interessen ergeben. Die guten Sitten werden mit dem ungeschriebenen Re …
RS0022884 Rechtssatz 22.04.1975Zivilrecht
Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäftes kann sich nicht nur aus seinem Inhalt, sondern auch aus dem Gesamtcharakter der Vereinbarung - im Sinne einer zusammenfassenden Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck - ergeben, weshalb es insbesonders auch auf al …
RS0022920 Rechtssatz 27.01.1954Zivilrecht
Gegen die guten Sitten verstößt, was dem Rechtsgefühl der Rechtsgemeinschaft, d. i. aller billig und gerecht Denkenden widerspricht.
RS0037780 Rechtssatz 12.07.1988Zivilrecht
Die Schlüssigkeit einer Klage kann nur anhand der konkreten Behauptungen im Einzelfall geprüft werden; ob eine Klage schlüssig ist, sich also der Anspruch aus dem behaupteten Sachverhalt ergibt, kann daher nie eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 …
RS0037891 Rechtssatz 14.11.1985Zivilrecht
Die bloße Zitierung einer oder mehrerer Gesetzesstellen (hier der §§ 28 ff KO) reicht keineswegs aus, um das zur Dartuung der angefochtenen Rechtshandlung und des Anfechtungstatbestandes erforderliche Tatsachenvorbringen zu ersetzen. Vielmehr ist ein gesetz …
RS0038037 Rechtssatz 01.12.1954Zivilrecht
Angaben in der Parteiaussage können Prozessbehauptungen nicht ersetzen.
RS0042881 Rechtssatz 08.05.1985Zivilrecht
Die Ausformung des Begriffes der Sittenwidrigkeit kann nur an Hand von Einzelfällen erfolgen und hat für die Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung.
RS0045886 Rechtssatz 21.12.1955Zivilrecht
Falls ein gesetzliches Verbot fehlt, kann Sittenwidrigkeit im Sinne des § 879 ABGB nur dann angenommen werden, wenn die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei Interessenkollision ein grobes Missverhältnis zwischen …
RS0064123 Rechtssatz 11.07.1956Zivilrecht
Zur Frage der Aufkündigung eines Gemeinschuldners.
RS0064255 Rechtssatz 28.02.1980Zivilrecht
Der Masseverwalter hat die Wahl, entweder die Nichtigkeit oder die Anfechtbarkeit der Rechtshandlungen des Gemeinschuldners geltend zu machen.
RS0064655 Rechtssatz 14.11.1985Zivilrecht
Eine Anfechtungsklage, die bloß eine bestimmte Rechtshandlung ohne Vorbringen zu einem spezifischen Anfechtungstatbestand behauptet und mit der Behauptung, diese Rechtshandlung sei anfechtbar, deren Unwirksamerklärung begehrt, ist unschlüssig; das muß umso …
RS0113653 Rechtssatz 13.04.2000Zivilrecht
Sittenwidrig im Sinn des § 879 Abs 1 ABGB ist ein Geschäft, wenn es, ohne gegen ein positives inländisches Gesetz zu verstoßen, offenbar rechtswidrig ist, wobei es auf den Gesamteindruck der Vereinbarung ankommt. Im Sinne eines beweglichen Systems sind alle …
RS0116144 Rechtssatz 21.02.2002Zivilrecht
Der Frage, ob eine Klage schlüssig ist, kommt im Allgemeinen - vom hier nicht vorliegenden Fall auffallender Fehlbeurteilung abgesehen - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.