[12] Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrags auch berechtigt.
[13] 1. Das Berufungsgericht hat die Beweisrüge in der Berufung des Klägers nicht behandelt, sondern seiner Entscheidung im Wesentlichen nur den schriftlichen Vertrag zugrunde gelegt. Die nachfolgende Beurteilung erfolgt daher ebenfalls auf Basis des Vertrags.
[14] 2. Voranzustellen ist weiters, dass nicht strittig ist, dass auf das konkrete Vertragsverhältnis österreichisches Recht anzuwenden ist. Ebenfalls nicht strittig ist, dass der Kläger im Zusammenhang mit dem Franchisevertrag als Gründungsgeschäft als Verbraucher anzusehen ist.
[15] 3. Durch einen Franchisevertrag wird ein Dauerschuldverhältnis begründet, durch das der Franchisegeber dem Franchisenehmer gegen Entgelt das Recht einräumt, bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen unter Verwendung von Name, Marke, Ausstattung usw sowie der gewerblichen und technischen Erfahrungen des Franchisegebers und unter Beachtung des von diesem entwickelten Organisationssystems und Werbesystems zu vertreiben, wobei der Franchisegeber dem Franchisenehmer Beistand, Rat und Schulung in technischer und verkaufstechnischer Hinsicht gewährt und eine Kontrolle über die Geschäftstätigkeit des Franchisenehmers ausübt (RS0071387).
[16] Die Franchisenehmer bleiben allerdings selbständige Unternehmer, die im eigenen Namen und auf eigene Rechnung handeln (4 Ob 535/94 ua).
[17] 4. Franchiseverträge sehen regelmäßig neben der Zahlung laufender Franchisegebühren die Zahlung einer Eintrittsgebühr vor.
[18] Die Eintrittsgebühr ist kein Entgelt für laufende Leistungen des Franchisegebers, sondern Gegenleistung für das dem Franchisenehmer übergebene und vom Franchisegeber entwickelte Know-how (Petsche/Zekely in Flohr/Petsche, Franchiserecht² [2008] Kap 1 § 5 Rz 478). Luger (in Petsche/Lager, HB Vertriebsrecht [2017] Kap 4 Rz 110) definiert die Eintrittsgebühr als (einmaliges) Entgelt für die Aufnahme in das Franchisesystem, die anfängliche Schulung des Franchisenehmers sowie die Unterstützung durch den Franchisegeber vor und bei der Aufnahme des Betriebs des Franchisenehmers. In der Lehre wird in Bezug auf die Eintrittsgebühr vertreten, dass deren Vereinbarung ein kaufähnlicher Vorgang sei. Ein Teil des übertragenen Know-hows werde bereits vor oder unmittelbar nach Abschluss des Vertrags vermittelt. Der Franchisenehmer erhalte an diesen Kenntnissen nicht nur ein (befristetes) Nutzungsrecht, sondern er erhalte diese einmal, gleichsam endgültig übertragen. Der Franchisegeber müsse mit der weiteren Nutzung dieser Know-how-Bestandteile von vornherein rechnen und lasse sich die Vermittlung dieses Wissens „abkaufen“ (M. Mohr, der Franchisevertrag [1999], 46, 72). Die Eintrittsgebühr ist kein Entgelt für laufende Leistungen des Franchisegebers, sondern Gegenleistung für das dem Franchisenehmer übergebene und vom Franchisegeber entwickelte Know-how (Petsche/Zekely in Flohr/Petsche, Franchiserecht² [2008] Kap 1 Paragraph 5, Rz 478). Luger (in Petsche/Lager, HB Vertriebsrecht [2017] Kap 4 Rz 110) definiert die Eintrittsgebühr als (einmaliges) Entgelt für die Aufnahme in das Franchisesystem, die anfängliche Schulung des Franchisenehmers sowie die Unterstützung durch den Franchisegeber vor und bei der Aufnahme des Betriebs des Franchisenehmers. In der Lehre wird in Bezug auf die Eintrittsgebühr vertreten, dass deren Vereinbarung ein kaufähnlicher Vorgang sei. Ein Teil des übertragenen Know-hows werde bereits vor oder unmittelbar nach Abschluss des Vertrags vermittelt. Der Franchisenehmer erhalte an diesen Kenntnissen nicht nur ein (befristetes) Nutzungsrecht, sondern er erhalte diese einmal, gleichsam endgültig übertragen. Der Franchisegeber müsse mit der weiteren Nutzung dieser Know-how-Bestandteile von vornherein rechnen und lasse sich die Vermittlung dieses Wissens „abkaufen“ (M. Mohr, der Franchisevertrag [1999], 46, 72).
[19] Für den Franchisegeber stellt die Bezahlung einer Eintrittsgebühr durch den Franchisenehmer eine gewisse Sicherheit dar, dass der Franchisenehmer aufgrund seines eigenen wirtschaftlichen Beitrags willens ist, nach besten Kräften am gemeinsamen Erfolg des Franchisesystems mitzuarbeiten (Lager/Petsche in Hausmaninger/ Petsche/Vartian, Wiener Vertragshandbuch II³ Muster I.4. Anm 13). Für den Franchisegeber stellt die Bezahlung einer Eintrittsgebühr durch den Franchisenehmer eine gewisse Sicherheit dar, dass der Franchisenehmer aufgrund seines eigenen wirtschaftlichen Beitrags willens ist, nach besten Kräften am gemeinsamen Erfolg des Franchisesystems mitzuarbeiten (Lager/Petsche in Hausmaninger/ Petsche/Vartian, Wiener Vertragshandbuch II³ Muster römisch eins.4. Anmerkung 13, ).
[20] Mit der laufenden Gebühr sollen dagegen die Leistungen des Franchisegebers währen der Laufzeit des Franchisevertrags abgegolten werden (Luger in Petsche/Lager, HB Vertriebsrecht [2017] Kap 4 Rz 110). Regelmäßig werden diese Gebühren als Prozentsatz des Umsatzes berechnet.
[21] Im vorliegenden Fall wurde sowohl eine Eintrittsgebühr (idF: Lizenzgebühr) als auch eine laufende Franchisegebühr vereinbart. Im vorliegenden Fall wurde sowohl eine Eintrittsgebühr in der Fassung, Lizenzgebühr) als auch eine laufende Franchisegebühr vereinbart.
[22] 5. Das Berufungsgericht hat ausgehend von der schriftlichen Vereinbarung eine Nichtigkeit des Franchisevertrags wegen Sittenwidrigkeit angenommen.
[23] Nach § 879 Abs 1 ABGB sind Verträge, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, nichtig. Damit sollen Missbräuche im Hinblick auf die Privatautonomie verhindert werden (1 Ob 145/08t). Ein Geschäft ist sittenwidrig, wenn es, ohne gegen ein positives inländisches Gesetz zu verstoßen, offenbar rechtswidrig ist, also ungeschriebenes Recht – insbesondere allgemeine und oberste Rechtsgrundsätze – verletzt (RS0022920 [T5]). Dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände anhand der von der Gesamtrechtsordnung geschützten Interessen zu beurteilen, wobei es auf Inhalt, Zweck und Beweggrund des Geschäfts, also auf den Gesamtcharakter der Vereinbarung ankommt (RS0113653 [T3]). Nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB sind Verträge, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, nichtig. Damit sollen Missbräuche im Hinblick auf die Privatautonomie verhindert werden (1 Ob 145/08t). Ein Geschäft ist sittenwidrig, wenn es, ohne gegen ein positives inländisches Gesetz zu verstoßen, offenbar rechtswidrig ist, also ungeschriebenes Recht – insbesondere allgemeine und oberste Rechtsgrundsätze – verletzt (RS0022920 [T5]). Dies ist unter Berücksichtigung aller Umstände anhand der von der Gesamtrechtsordnung geschützten Interessen zu beurteilen, wobei es auf Inhalt, Zweck und Beweggrund des Geschäfts, also auf den Gesamtcharakter der Vereinbarung ankommt (RS0113653 [T3]).
[24] Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts kann sich nicht nur aus seinem Inhalt, sondern auch aus dem Gesamtcharakter der Vereinbarung – im Sinne einer zusammenfassenden Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck – ergeben, weshalb es insbesondere auch auf alle Umstände ankommt, unter denen das Rechtsgeschäft geschlossen wurde (RS0022884). Allgemein verstößt gegen die guten Sitten, was dem Rechtsgefühl der Rechtsgemeinschaft, dies ist aller billig und gerecht Denkenden, widerspricht (RS0022920).
[25] Wegen des Grundsatzes der Privatautonomie wird die Rechtswidrigkeit aufgrund eines Verstoßes gegen die guten Sitten regelmäßig nur dann bejaht, wenn die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergibt oder wenn bei einer Interessenkollision ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen besteht (vgl RS0045886). Im Sinne eines beweglichen Systems sind hiebei alle Umstände zu berücksichtigen und durch deren Gewichtung zu prüfen (vgl RS0113653). Die Sittenwidrigkeitsklausel ist ein restriktiv einzusetzendes Regulativ, das nur in jenen krassen Fällen, in denen dem Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zuwider gehandelt wird, die grundsätzlich zu gewährende Vertragsfreiheit einschränkt (RS0113654). Wegen des Grundsatzes der Privatautonomie wird die Rechtswidrigkeit aufgrund eines Verstoßes gegen die guten Sitten regelmäßig nur dann bejaht, wenn die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergibt oder wenn bei einer Interessenkollision ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen besteht vergleiche RS0045886). Im Sinne eines beweglichen Systems sind hiebei alle Umstände zu berücksichtigen und durch deren Gewichtung zu prüfen vergleiche RS0113653). Die Sittenwidrigkeitsklausel ist ein restriktiv einzusetzendes Regulativ, das nur in jenen krassen Fällen, in denen dem Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zuwider gehandelt wird, die grundsätzlich zu gewährende Vertragsfreiheit einschränkt (RS0113654).
6.1. Für den konkreten Fall bedeutet das:
[26] In seinen wesentlichen Elementen entspricht der vorliegende Vertrag einer üblichen Franchisevereinbarung. Die Beklagte bietet dem Kläger die Nutzung der von ihr aufgebauten Marke sowie der von ihr entwickelten Self-Storage-Lösungen gegen Entgelt. Dieses Entgelt teilt sich in die Lizenzgebühr, die nach dem Vertrag als Entgelt für die Aufnahme in das System, die Franchise-Lizenz, den Gebietsschutz, die anfängliche Ausbildung des Franchise-Partners sowie die Unterstützung durch den Franchisegeber vor und bei der Eröffnung der S*box entrichtet wird, und in laufende Gebühren, abhängig vom Umsatz.
[27] 6.2. Zur Annahme der Sittenwidrigkeit des Vertrags müsste – wie dargelegt – eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen im konkreten des Klägers oder ein grobes Missverhältnis zwischen den jeweiligen Interessen der Vertragsparteien vorliegen. Ein solches Missverhältnis kann etwa dann zu bejahen sein, wenn eine Vielzahl den Franchisegeber einseitig begünstigenden und den Franchisenehmer übermäßig in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit beschränkenden Bestimmungen gegenüberstehen, für die kein angemessener Ausgleich gewährleistet ist.
[28] 6.3. Der Kläger leitet dies wie das Berufungsgericht aus einer Zusammenschau von Einzelbestimmungen des Vertrags ab. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass im Individualprozess die Auslegung nicht „im kundenfeindlichsten Sinn“ vorzunehmen ist. Vielmehr hat sie hier nach den Grundsätzen der §§ 914, 915 ABGB zu erfolgen (RS0016590 [T32]). Auch ist für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit nicht ausschließlich auf den allenfalls für eine Seite denkmöglich schlechtesten Verlauf abzustellen, vielmehr ist zu prüfen, ob der Vertrag zu einer unangemessen einseitigen Begünstigung führt. 6.3. Der Kläger leitet dies wie das Berufungsgericht aus einer Zusammenschau von Einzelbestimmungen des Vertrags ab. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass im Individualprozess die Auslegung nicht „im kundenfeindlichsten Sinn“ vorzunehmen ist. Vielmehr hat sie hier nach den Grundsätzen der Paragraphen 914, 915, ABGB zu erfolgen (RS0016590 [T32]). Auch ist für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit nicht ausschließlich auf den allenfalls für eine Seite denkmöglich schlechtesten Verlauf abzustellen, vielmehr ist zu prüfen, ob der Vertrag zu einer unangemessen einseitigen Begünstigung führt.
[29] 6.4. Dabei stellt – entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts – die Lizenzgebühr keine „Vorausleistung“ des Franchisenehmers dar. Vielmehr stehen ihr konkrete Gegenleistungen gegenüber, die dazu dienen sollen, dem Franchisenehmer die Unternehmensführung überhaupt erst zu ermöglichen, mögen sich die Kosten dafür auch erst während eines laufenden Betriebs amortisieren.
[30] Die vom Franchisegeber im konkreten Fall zu erbringenden Gegenleistungen, die unter anderem aus dem zur Verfügung stellen von Marke, Know-how, Unterstützungs- und Beratungsleistungen bestehen, sind als solche auch geeignet, die Chancen des Franchisenehmers zu erhöhen, als selbstständiger Unternehmer erfolgreich in dem von ihm gewünschten Bereich tätig zu sein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine – was vom Kläger nicht substanziiert bestritten wurde – eingeführte Marke handelt, mit der die Möglichkeit der Nutzung einer bestimmten Art von Storagesystemen verbunden ist. Der wesentliche Vorteil für den Franchisenehmer durch die Aufnahme in ein Franchisesystem ist damit, dass er schon mit Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit das Renommee des Franchisegebers nutzen kann und ein solches nicht erst selbst aufbauen muss und ihm das Fachwissen sowie im konkreten Fall das vom Franchisegeber entwickelte System zur Verfügung steht.
[31] 6.5. Dass die Standortsuche im Wesentlichen in der Ingerenz des Franchisenehmers liegt, folgt schon aus seiner Stellung als selbstständiger Unternehmer, ebenso der Umstand, dass er die Kosten des Aufbaus des Geschäftsbetriebs trägt. Die Beklagte hat sich zusätzlich, was unstrittig auch tatsächlich erfolgt ist, verpflichtet, den Kläger bei der Standortsuche zu unterstützen und im Hinblick auf die laufende Franchisegebühr ja auch dem wirtschaftlichen Interesse des Franchisegebers entspricht. Der Franchisenehmer wird daher nach dem Vertrag bei der Standortsuche nicht allein gelassen. Dem widerspricht nicht, dass sich die Beklagte ein Einspruchsrecht gegen aus ihrer Sicht ungeeignete Standorte vertraglich vorbehält, der Standort daher letztlich einvernehmlich festzulegen ist. Das sichert das legitime Interesse des Franchisegebers, dass der mit der Marke verbundene Standard gewahrt bleibt, zugleich aber auch die Wahlfreiheit des Franchisenehmers, den Standort nach seinen Bedürfnissen auszusuchen. Zusätzlich stellt der Franchisegeber dem Franchisenehmer sein Fachwissen bei der Beurteilung der Rentabilität eines Standorts zur Verfügung.
[32] Die Regelungen des Vertrags hinsichtlich der Standortsuche berücksichtigen daher bei erforderlicher Gesamtbetrachtung die Interessen beider Parteien.
[33] 6.6. Richtig ist, dass das Risiko der Standortsuche verbunden mit der Befristung auf fünf Jahre ohne einen Rechtsanspruch auf Vertragsverlängerung, mag eine solche auch in Aussicht gestellt worden sein, für den Franchisenehmer das Risiko in sich birgt, dass sich seine Investitionen (insbesondere auch die Lizenzgebühr) nicht amortisieren. Auf der anderen Seite besteht die realistische Chance bei entsprechendem eigenen Einsatz unter Nutzung der Leistungen der Beklagten ein wirtschaftlich rentables Unternehmen aufzubauen, eine Chance die bei Berücksichtigung einer gewissen Bekanntheit des Franchises größer ist als ohne dieses.
[34] Dementsprechend ist das Fehlen einer Verlängerungsoption, bei allerdings zugleich vorhandener Zusage einer entsprechenden Verhandlungsbereitschaft, für den Franchisenehmer nachteilig. Eine einseitige gröbliche Missachtung der Interessen des Franchisenehmers lässt sich aber auch daraus nicht ableiten.
[35] 7. Insgesamt begründet die konkrete Ausgestaltung des Vertrags auch bei der gebotenen Gesamtbetrachtung kein so auffallendes Missverhältnis, dass von einer so groben Ungleichgewichtung der jeweiligen Interessen auszugehen wäre, dass von einer Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit nach § 879 Abs 1 ABGB auszugehen wäre. 7. Insgesamt begründet die konkrete Ausgestaltung des Vertrags auch bei der gebotenen Gesamtbetrachtung kein so auffallendes Missverhältnis, dass von einer so groben Ungleichgewichtung der jeweiligen Interessen auszugehen wäre, dass von einer Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB auszugehen wäre.
[36] 8.1. Zu prüfen ist aber weiters, ob die Vereinbarung der Lizenzgebühr an sich bzw der Ausschluss ihrer Rückforderbarkeit nach § 879 Abs 3 ABGB nichtig ist. 8.1. Zu prüfen ist aber weiters, ob die Vereinbarung der Lizenzgebühr an sich bzw der Ausschluss ihrer Rückforderbarkeit nach Paragraph 879, Absatz 3, ABGB nichtig ist.
[37] 8.2. Diese Bestimmung gilt für Vertragsbestimmungen, die in allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern verwendet werden, die nicht eine der beidseitigen Hauptleistungspflichten festlegen. Nach der Rechtsprechung sind unter Allgemeinen Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen zu verstehen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nur dann nicht vor, wenn Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind (RS0123499 [T2]).
[38] 8.3. Dass im vorliegenden Fall der Vereinbarung zwischen den Parteien ein von der Beklagten üblicherweise verwendetes und vorformuliertes Vertragsmuster zugrunde liegt, ist letztlich nicht strittig.
[39] 8.4. § 879 Abs 3 ABGB bezieht sich allerdings nicht auf die beiderseitigen Hauptleistungspflichten. Diese Ausnahme von der Inhaltskontrolle ist möglichst eng zu verstehen (RS0016908 [T24]). Es sind damit nicht alle Vertragsbestimmungen aus dem Geltungsbereich der Norm ausgenommen, die die Leistung und das Entgelt betreffen. Durch die Formulierung des Relativsatzes „die nicht die beiderseitigen Hauptleistungen festlegen“, soll vielmehr ausgedrückt werden, dass mit der Ausnahme nur die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistung gemeint ist, nicht aber etwa Bestimmungen, welche die Preisberechnung in allgemeiner Form regeln oder die vertragstypischen Leistungen generell näher umschreiben. Nur Leistungsbeschreibungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen, sollen der Inhaltskontrolle entzogen sein, nicht jedoch Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen (6 Ob 253/07k mwN; vgl auch RS0016908 [T5, T8, T16, T32]). 8.4. Paragraph 879, Absatz 3, ABGB bezieht sich allerdings nicht auf die beiderseitigen Hauptleistungspflichten. Diese Ausnahme von der Inhaltskontrolle ist möglichst eng zu verstehen (RS0016908 [T24]). Es sind damit nicht alle Vertragsbestimmungen aus dem Geltungsbereich der Norm ausgenommen, die die Leistung und das Entgelt betreffen. Durch die Formulierung des Relativsatzes „die nicht die beiderseitigen Hauptleistungen festlegen“, soll vielmehr ausgedrückt werden, dass mit der Ausnahme nur die individuelle, zahlenmäßige Umschreibung der beiderseitigen Leistung gemeint ist, nicht aber etwa Bestimmungen, welche die Preisberechnung in allgemeiner Form regeln oder die vertragstypischen Leistungen generell näher umschreiben. Nur Leistungsbeschreibungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung festlegen, sollen der Inhaltskontrolle entzogen sein, nicht jedoch Klauseln, die das eigentliche Leistungsversprechen einschränken, verändern oder aushöhlen (6 Ob 253/07k mwN; vergleiche auch RS0016908 [T5, T8, T16, T32]).
[40] 8.5. Die Lizenzgebühr ist, wie ausgeführt, das Entgelt für die Berechtigung der Nutzung des von der Beklagten entwickelten Systems („Einstiegsgebühr“). Mit ihr wird nach dem Vertrag die Aufnahme in das System, die Franchise-Lizenz, der Gebietsschutz, die anfängliche Ausbildung des Franchise-Partners sowie die Unterstützung durch den Franchisegeber vor und bei der Eröffnung der S*box abgegolten, im Wesentlichen damit die Weitergabe des Know-hows und die Hilfe bei Eröffnung des Unternehmens. Sie ist daher das Entgelt für eine der mit einem Franchise verbundenen zentralen Leistungen des Franchisegebers. Damit stellt sie eine der Hauptleistungen des Franchisenehmers dar.
[41] Die Verpflichtung zur Zahlung einer Lizenzgebühr an sich unterliegt daher nicht der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB.Die Verpflichtung zur Zahlung einer Lizenzgebühr an sich unterliegt daher nicht der Inhaltskontrolle des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB.
[42] 9.1. Nach Art 4 Abs 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Klausel-RL) betrifft die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln weder den Hauptgegenstand des Vertrags noch die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind. Diese Bestimmung begründet eine Ausnahme von dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie geschaffenen Systems des Verbraucherschutzes vorgesehenen Verfahren zur Inhaltskontrolle missbräuchlicher Klauseln und ist daher eng auszulegen (EuGH C-395/21, D.V., Rn 30). Darunter sind diejenigen Klauseln zu fassen, die die Hauptleistungen des Vertrags festlegen, diesen als solche charakterisieren und nicht akzessorischen Charakter haben (EuGH C-395/21, D.V., Rn 31). Es widerspräche dabei aber dem Gebot der engen Auslegung, wenn in den Begriff des Hauptgegenstands des Vertrags alle Leistungen einbezogen würden, die lediglich mit dem Hauptgegenstand selbst zusammenhängen. 9.1. Nach Artikel 4, Absatz 2, der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Klausel-RL) betrifft die Beurteilung der Missbräuchlichkeit der Klauseln weder den Hauptgegenstand des Vertrags noch die Angemessenheit zwischen dem Preis bzw dem Entgelt und den Dienstleistungen bzw den Gütern, die die Gegenleistung darstellen, sofern diese Klauseln klar und verständlich abgefasst sind. Diese Bestimmung begründet eine Ausnahme von dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie geschaffenen Systems des Verbraucherschutzes vorgesehenen Verfahren zur Inhaltskontrolle missbräuchlicher Klauseln und ist daher eng auszulegen (EuGH C-395/21, D.V., Rn 30). Darunter sind diejenigen Klauseln zu fassen, die die Hauptleistungen des Vertrags festlegen, diesen als solche charakterisieren und nicht akzessorischen Charakter haben (EuGH C-395/21, D.V., Rn 31). Es widerspräche dabei aber dem Gebot der engen Auslegung, wenn in den Begriff des Hauptgegenstands des Vertrags alle Leistungen einbezogen würden, die lediglich mit dem Hauptgegenstand selbst zusammenhängen.
[43] 9.2. Als Entgelt für die für den Franchisevertrag charakteristische Leistung ist die Lizenzgebühr, damit auch eine Hauptleistung im Sinn der Richtlinie. Dass nicht jeder Franchisevertrag einen solchen Leistungsaustausch bei Vertragsbeginn beinhaltet, ändert daran nichts.
[44] 9.3. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist die Regelung auch nicht intransparent. Im Vertrag wird offen gelegt, wieviel wofür zu leisten ist, was auch für einen durchschnittlichen Verbraucher verständlich ist.
[45] 10.1. Der Vertrag enthält auch die Bestimmung, dass die Lizenzgebühr „nicht refundierbar“ ist. Der Kläger argumentiert, dass damit jede Art der Rückzahlung ausgeschlossen werden soll, was zur Nichtigkeit jedenfalls dieses Teils der Vereinbarung führt.
[46] 10.2. Wie dargelegt hat die Auslegung von Vertragsbestimmungen im Individualprozess nach §§ 914 ff ABGB zu erfolgen. 10.2. Wie dargelegt hat die Auslegung von Vertragsbestimmungen im Individualprozess nach Paragraphen 914, ff ABGB zu erfolgen.
[47] Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 914 ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden zu erforschen. Letztlich ist die Willenserklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht, wobei die Umstände der Erklärung und die im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche heranzuziehen sind (RS0017915). Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den Paragraphen 914, ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden zu erforschen. Letztlich ist die Willenserklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht, wobei die Umstände der Erklärung und die im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche heranzuziehen sind (RS0017915).
[48] 10.3. Bereits aus dem Wortlaut ergibt sich, dass damit festgelegt wird, dass mit Ablauf des Vertrags keine Rückzahlung der (bei früherer Beendigung auch keiner allenfalls aliquotierten) Lizenzgebühr erfolgt, sondern diese ungekürzt als Entgelt für die bei Vertragsbeginn erbrachten Leistungen beim Franchisegeber verbleibt. Warum eine solche Vereinbarung allgemein unzulässig sein soll oder im konkreten Fall sittenwidrig, ist nicht nachvollziehbar
[49] 10.4. Die konkrete Klausel lässt aber keinen Rückschluss darauf zu und ist von einem redlichen Erklärungsempfänger auch nicht dahingehend zu verstehen, dass mit dieser Formulierung eine Einschränkung von anderen Ansprüchen, etwa aufgrund von Leistungsstörungen, erfolgen soll, mögen diese auch allenfalls zu einer (teilweisen) Rückforderung führen.
[50] Festgelegt ist damit nur, dass allein auf Grundlage des Vertrags keine Refundierung erfolgt.
[51] 10.5. Der Kläger leitet seinen Anspruch auf Rückzahlung aber ohnehin nicht aus dem Vertrag an sich ab, sondern aus anderen Rechtsgrundlagen (Irrtum, Gewährleistung etc). Dass die Geltendmachung solcher Ansprüche vertraglich (wirksam) ausgeschlossen wäre, behauptet auch die Beklagte nicht.
[52] Die Vereinbarung, dass die Lizenzgebühr vertraglich „nicht refundierbar“ ist, ist daher für den konkreten Fall nicht von Relevanz.
[53] 11. Eine Nichtigkeit des Gesamtvertrags, wie vom Berufungsgericht angenommen, liegt daher ebenso wenig vor, wie die Nichtigkeit der Vereinbarung der Zahlung einer Lizenzgebühr. Der Kläger hat seinen Anspruch allerdings nicht nur auf Nichtigkeit, sondern auch auf andere Rechtsgrundlagen, darunter Irrtum, Verletzung der vertraglichen Aufklärungspflicht, laesio enormis und Nichterbringung der vereinbarten Gegenleistung gestützt. Diese Ansprüche wurden vom Erstgericht auf Basis der getroffenen Feststellungen verneint. Das Berufungsgericht hat allerdings aufgrund seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsauffassung die in der Berufung dazu erhobene Tatsachenrüge nicht behandelt.
[54] Demnach kann zu diesen Anspruchsgrundlagen mangels Tatsachengrundlage noch nicht Stellung genommen werden.
[55] 12. Der Revision war daher im Sinn des Aufhebungsantrags Folge zu geben. Das Urteil des Berufungsgerichts war aufzuheben und die Rechtssache zur Behandlung der Tatsachenrüge und zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
[56] 13. Der Kostenvorbehalt gründet auf § 52 ZPO. 13. Der Kostenvorbehalt gründet auf Paragraph 52, ZPO.