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Rechtssatz RS0114999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0114999

Geschäftszahl

9Ob83/01y

Entscheidungsdatum

25.04.2001

Rechtssatz

Bei der Bestimmung des Paragraph 29, AuslBG handelt es sich um eine Schutznorm zugunsten der ausländischen Arbeitskraft, welche davor bewahrt werden soll, dass ein Arbeitgeber zunächst die Dienstleistungen in Empfang nimmt und dann, gestützt auf die Nichtigkeit des Arbeitsvertrages, ein Entgelt verweigert. Diese Wertungen sind jedoch auf das Honorar eines gesetzwidrig agierenden ausländischen Arbeitskräfteüberlassers nicht anwendbar. Eine analoge Anwendung des Paragraph 29, AuslBG auf Dienstverschaffungsverträge zwischen ausländischem Überlasser und inländischen Beschäftiger, die sowohl gegen Paragraph 16, Absatz 3, AÜG als auch Paragraph 4, AuslBG verstoßen, scheidet aus. Dem ausländischen Arbeitskräfteüberlasser steht im Falle der Nichtigkeit des mit dem inländischen Beschäftiger abgeschlossenen Dienstverschaffungsvertrages auch kein bereicherungsrechtlicher Anspruch zu.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 83/01y
    Entscheidungstext OGH 25.04.2001 9 Ob 83/01y
    Veröff: SZ 74/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114999

Dokumentnummer

JJR_20010425_OGH0002_0090OB00083_01Y0000_002