Rechtssatz RS0114999
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114999
Entscheidungsdatum
25.04.2001
Rechtssatz
Bei der Bestimmung des § 29 AuslBG handelt es sich um eine Schutznorm zugunsten der ausländischen Arbeitskraft, welche davor bewahrt werden soll, dass ein Arbeitgeber zunächst die Dienstleistungen in Empfang nimmt und dann, gestützt auf die Nichtigkeit des Arbeitsvertrages, ein Entgelt verweigert. Diese Wertungen sind jedoch auf das Honorar eines gesetzwidrig agierenden ausländischen Arbeitskräfteüberlassers nicht anwendbar. Eine analoge Anwendung des § 29 AuslBG auf Dienstverschaffungsverträge zwischen ausländischem Überlasser und inländischen Beschäftiger, die sowohl gegen § 16 Abs 3 AÜG als auch § 4 AuslBG verstoßen, scheidet aus. Dem ausländischen Arbeitskräfteüberlasser steht im Falle der Nichtigkeit des mit dem inländischen Beschäftiger abgeschlossenen Dienstverschaffungsvertrages auch kein bereicherungsrechtlicher Anspruch zu.Bei der Bestimmung des Paragraph 29, AuslBG handelt es sich um eine Schutznorm zugunsten der ausländischen Arbeitskraft, welche davor bewahrt werden soll, dass ein Arbeitgeber zunächst die Dienstleistungen in Empfang nimmt und dann, gestützt auf die Nichtigkeit des Arbeitsvertrages, ein Entgelt verweigert. Diese Wertungen sind jedoch auf das Honorar eines gesetzwidrig agierenden ausländischen Arbeitskräfteüberlassers nicht anwendbar. Eine analoge Anwendung des Paragraph 29, AuslBG auf Dienstverschaffungsverträge zwischen ausländischem Überlasser und inländischen Beschäftiger, die sowohl gegen Paragraph 16, Absatz 3, AÜG als auch Paragraph 4, AuslBG verstoßen, scheidet aus. Dem ausländischen Arbeitskräfteüberlasser steht im Falle der Nichtigkeit des mit dem inländischen Beschäftiger abgeschlossenen Dienstverschaffungsvertrages auch kein bereicherungsrechtlicher Anspruch zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114999
Dokumentnummer
JJR_20010425_OGH0002_0090OB00083_01Y0000_002