Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den Voraussetzungen der Eingliederung eines Arbeitnehmers in den Betrieb eines fremden Unternehmers abgewichen ist; sie ist auch berechtigt.
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
In der Rechtsrüge vertritt der Beklagte die Ansicht, sämtliche Voraussetzungen für einen Haftungsausschluss nach § 333 Abs 1 ASVG lägen vor. Die Abladetätigkeit des Klägers habe nicht mehr den Interessen seines Arbeitgebers, sondern jenen des Beklagten gedient. Er sei daher, wenn auch nur kurzfristig und vorübergehend, in den Betrieb des Beklagten eingegliedert gewesen. Durch die Mitwirkung am Entladevorgang habe er auch seine Bereitschaft gezeigt, sich der den Arbeitsgang bestimmenden Leitung des Beklagten zu unterstellen. Ob der Beklagte tatsächlich Weisungen erteilt habe, sei unerheblich. Auch dem Umstand, dass der Kläger freiwillig und bloß aus Gefälligkeit mitgeholfen habe, komme keine maßgebliche Bedeutung zu. Entscheidend sei, dass die Hilfstätigkeit als eine wirtschaftlich objektiv nützliche Arbeitsleistung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt charakterisiert werden müsse, da der Beklagte ohne die Hilfstätigkeit des Klägers entweder einen anderen Arbeitnehmer beiziehen oder die Arbeit selbst hätte verrichten müssen.In der Rechtsrüge vertritt der Beklagte die Ansicht, sämtliche Voraussetzungen für einen Haftungsausschluss nach Paragraph 333, Absatz eins, ASVG lägen vor. Die Abladetätigkeit des Klägers habe nicht mehr den Interessen seines Arbeitgebers, sondern jenen des Beklagten gedient. Er sei daher, wenn auch nur kurzfristig und vorübergehend, in den Betrieb des Beklagten eingegliedert gewesen. Durch die Mitwirkung am Entladevorgang habe er auch seine Bereitschaft gezeigt, sich der den Arbeitsgang bestimmenden Leitung des Beklagten zu unterstellen. Ob der Beklagte tatsächlich Weisungen erteilt habe, sei unerheblich. Auch dem Umstand, dass der Kläger freiwillig und bloß aus Gefälligkeit mitgeholfen habe, komme keine maßgebliche Bedeutung zu. Entscheidend sei, dass die Hilfstätigkeit als eine wirtschaftlich objektiv nützliche Arbeitsleistung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt charakterisiert werden müsse, da der Beklagte ohne die Hilfstätigkeit des Klägers entweder einen anderen Arbeitnehmer beiziehen oder die Arbeit selbst hätte verrichten müssen.
Dazu wurde erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass das Erstgericht die kollisionsrechtliche Frage, mit der sich das Berufungsgericht nicht befasste, richtig gelöst hat. Demnach ist die entscheidungswesentliche Frage des Haftungsprivilegs des Dienstgebers, der nach § 333 Abs 1 ASVG nur für die vorsätzliche Verursachung eines Arbeitsunfalles haftet, nach österreichischem Recht zu beurteilen. Wie das Berufungsgericht insoweit richtig erkannte, ist die von den Dienstgebern finanzierte Unfallversicherung als Ablöse der Haftpflicht des einzelnen Dienstnehmers konstruiert (SZ 50/156; 6 Ob 88/01m; Neumayr in Schwimann ABGB2 § 333 ASVG Rz 2). Die Ablösefunktion kommt nicht nur in dem Bereich zum Tragen, in dem Unfallversicherungsbeiträge eingezahlt werden, sondern nach ständiger Rechtsprechung auch in den Fällen des erweiterten gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes. Das Haftungsprivileg gilt daher auch bei Unfällen, die Arbeitsunfällen gleichgestellt sind, also auch dann, wenn dem Geschädigten ein Dienstgeber im weitesten Sinn gegenübersteht (6 Ob 88/01m; Neumayr aaO Rz 8 mwN). Das in Österreich seit 1. 12. 1998 in Geltung stehende Übereinkommen vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (EVÜ) ist auf vertragliche Schuldverhältisse bei Sachverhalten, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen, anzuwenden (Art 1 Abs 1 EVÜ). Auf Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse ist mangels einer Rechtswahl in der Regel das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrages gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, selbst wenn er vorübergehend in einen anderen Staat entsandt ist (Art 6 Abs 2 lit a EVÜ). Obwohl im Falle des Klägers schon das nach EVÜ berufene Vertragsstatut für die Anwendung österreichischen Rechts spricht, kann diese Frage dahingestellt bleiben, weil der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 6 Ob 88/01m (= ZfRV-LS 2002/14 = RIS-Justiz RS0077356 [T2]) das Haftungsprivileg des § 333 ASVG als im öffentlichen Interesse erlassene österreichische arbeitsrechtliche Eingriffsnorm qualifiziert hat, die der Sonderanknüpfung nach dem eigenen räumlichen Anwendungswillen des rechtssetzenden Staates unterliegt (vgl auch Schwimann in Rummel ABGB2 § 44 IPRG Rz 7; auf diesen verweisend Rudisch in Czernich/Heiss, Das Europäische Schuldvertragsübereinkommen, Kommentar, Art 6 Rz 23 sowie Verschraegen in Rummel ABGB3 II/6 Art 6 EVÜ Rz 37). An dieser noch zu § 44 IPRG ergangenen Rechtsprechung ist festzuhalten, zählen doch Normen, die überindividuelle Interessen verfolgen, zu den „international zwingenden Normen" im Sinne des Art 7 EVÜ (Verschraegen aaO und Art 7 EVÜ Rz 6; Schwimann, Internationales Privatrecht3 97 f; Heiss in Czernich, Heiss aaO Art 7 Rz 1), nach dessen Abs 2 das Übereinkommen die Anwendung der nach dem Recht des Staates des angerufenen Gerichtes geltenden Bestimmungen, die ohne Rücksicht auf das den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln, nicht berührt. Selbst wenn daher nach dem Arbeitsvertrag ausländisches Recht anzuwenden wäre, bliebe hiedurch die Anwendung des § 333 ASVG unberührt (6 Ob 88/01m = ZfRV-LS 2002/14).Vorauszuschicken ist, dass das Erstgericht die kollisionsrechtliche Frage, mit der sich das Berufungsgericht nicht befasste, richtig gelöst hat. Demnach ist die entscheidungswesentliche Frage des Haftungsprivilegs des Dienstgebers, der nach Paragraph 333, Absatz eins, ASVG nur für die vorsätzliche Verursachung eines Arbeitsunfalles haftet, nach österreichischem Recht zu beurteilen. Wie das Berufungsgericht insoweit richtig erkannte, ist die von den Dienstgebern finanzierte Unfallversicherung als Ablöse der Haftpflicht des einzelnen Dienstnehmers konstruiert (SZ 50/156; 6 Ob 88/01m; Neumayr in Schwimann ABGB2 Paragraph 333, ASVG Rz 2). Die Ablösefunktion kommt nicht nur in dem Bereich zum Tragen, in dem Unfallversicherungsbeiträge eingezahlt werden, sondern nach ständiger Rechtsprechung auch in den Fällen des erweiterten gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes. Das Haftungsprivileg gilt daher auch bei Unfällen, die Arbeitsunfällen gleichgestellt sind, also auch dann, wenn dem Geschädigten ein Dienstgeber im weitesten Sinn gegenübersteht (6 Ob 88/01m; Neumayr aaO Rz 8 mwN). Das in Österreich seit 1. 12. 1998 in Geltung stehende Übereinkommen vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (EVÜ) ist auf vertragliche Schuldverhältisse bei Sachverhalten, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen, anzuwenden (Artikel eins, Absatz eins, EVÜ). Auf Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse ist mangels einer Rechtswahl in der Regel das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrages gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, selbst wenn er vorübergehend in einen anderen Staat entsandt ist (Artikel 6, Absatz 2, Litera a, EVÜ). Obwohl im Falle des Klägers schon das nach EVÜ berufene Vertragsstatut für die Anwendung österreichischen Rechts spricht, kann diese Frage dahingestellt bleiben, weil der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 6 Ob 88/01m (= ZfRV-LS 2002/14 = RIS-Justiz RS0077356 [T2]) das Haftungsprivileg des Paragraph 333, ASVG als im öffentlichen Interesse erlassene österreichische arbeitsrechtliche Eingriffsnorm qualifiziert hat, die der Sonderanknüpfung nach dem eigenen räumlichen Anwendungswillen des rechtssetzenden Staates unterliegt vergleiche auch Schwimann in Rummel ABGB2 Paragraph 44, IPRG Rz 7; auf diesen verweisend Rudisch in Czernich/Heiss, Das Europäische Schuldvertragsübereinkommen, Kommentar, Artikel 6, Rz 23 sowie Verschraegen in Rummel ABGB3 II/6 Artikel 6, EVÜ Rz 37). An dieser noch zu Paragraph 44, IPRG ergangenen Rechtsprechung ist festzuhalten, zählen doch Normen, die überindividuelle Interessen verfolgen, zu den „international zwingenden Normen" im Sinne des Artikel 7, EVÜ (Verschraegen aaO und Artikel 7, EVÜ Rz 6; Schwimann, Internationales Privatrecht3 97 f; Heiss in Czernich, Heiss aaO Artikel 7, Rz 1), nach dessen Absatz 2, das Übereinkommen die Anwendung der nach dem Recht des Staates des angerufenen Gerichtes geltenden Bestimmungen, die ohne Rücksicht auf das den Vertrag anzuwendende Recht den Sachverhalt zwingend regeln, nicht berührt. Selbst wenn daher nach dem Arbeitsvertrag ausländisches Recht anzuwenden wäre, bliebe hiedurch die Anwendung des Paragraph 333, ASVG unberührt (6 Ob 88/01m = ZfRV-LS 2002/14).
Tatbestandsmäßige Voraussetzung für das Haftungsprivileg des Dienstgebers nach § 333 ASVG ist - neben dem hier nicht relevanten Fall der Berufskrankheit - das Vorliegen eines Arbeitsunfalles. Nach ständiger Rechtsprechung gilt dieses Haftungsprivileg auch bei Unfällen, die durch § 176 Abs 1 Z 6 ASVG Arbeitsunfällen gleichgestellt sind (SZ 70/236 mwN; RIS-Justiz RS0085264). Dies trifft auf solche Unfälle zu, die sich bei einer betrieblichen Tätigkeit des Verletzten ereignen, wie sie sonst ein nach § 4 ASVG Versicherter ausübt, auch wenn dies nur vorübergehend geschieht. Für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit ist wesentlich, dass es sich um eine - wenn auch nur kurzfristige - ernstliche, dem in Frage stehenden Unternehmen dienliche Tätigkeit handelt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht, die ihrer Art sowie den Umständen nach sonst von Personen verrichtet zu werden pflegt, die aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses von dem Unternehmer persönlich oder wirtschaftlich abhängig sind (§ 4 ASVG) und durch die ein enger ursächlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen hergestellt wird (SZ 48/123; SZ 52/66 = EvBl 1980/24; 8 Ob 73/87; RIS-Justiz RS0083555, insbesondere T8). Auf die Dauer und Häufigkeit der Tätigkeit kommt es nicht an (8 Ob 78/87; 2 Ob 1/89; RIS-Justiz RS0084134). Ebenso sind die Beweggründe für die Tätigkeit unmaßgeblich (SZ 48/123; SZ 68/138; RIS-Justiz RS0084197).Tatbestandsmäßige Voraussetzung für das Haftungsprivileg des Dienstgebers nach Paragraph 333, ASVG ist - neben dem hier nicht relevanten Fall der Berufskrankheit - das Vorliegen eines Arbeitsunfalles. Nach ständiger Rechtsprechung gilt dieses Haftungsprivileg auch bei Unfällen, die durch Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG Arbeitsunfällen gleichgestellt sind (SZ 70/236 mwN; RIS-Justiz RS0085264). Dies trifft auf solche Unfälle zu, die sich bei einer betrieblichen Tätigkeit des Verletzten ereignen, wie sie sonst ein nach Paragraph 4, ASVG Versicherter ausübt, auch wenn dies nur vorübergehend geschieht. Für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit ist wesentlich, dass es sich um eine - wenn auch nur kurzfristige - ernstliche, dem in Frage stehenden Unternehmen dienliche Tätigkeit handelt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht, die ihrer Art sowie den Umständen nach sonst von Personen verrichtet zu werden pflegt, die aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses von dem Unternehmer persönlich oder wirtschaftlich abhängig sind (Paragraph 4, ASVG) und durch die ein enger ursächlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen hergestellt wird (SZ 48/123; SZ 52/66 = EvBl 1980/24; 8 Ob 73/87; RIS-Justiz RS0083555, insbesondere T8). Auf die Dauer und Häufigkeit der Tätigkeit kommt es nicht an (8 Ob 78/87; 2 Ob 1/89; RIS-Justiz RS0084134). Ebenso sind die Beweggründe für die Tätigkeit unmaßgeblich (SZ 48/123; SZ 68/138; RIS-Justiz RS0084197).
In Fällen, in denen zwei Betriebsunternehmer als Vertragskontrahenten einander gegenüberstehen, ist die Haftung des einen Unternehmers bei Verletzung eines Betriebsangehörigen des anderen Unternehmers durch § 333 ASVG solange nicht ausgeschlossen, als jeder Unternehmer innerhalb der Sphäre seines eigenen Betriebes tätig bleibt. Zum Haftungsausschluss kommt es aber dann, wenn der Verletzte die Sphäre seines eigenen Betriebes verlässt und sich dem Aufgabenbereich des anderen Unternehmers, wenn auch nur kurzfristig, einordnet (SZ 52/66 = EvBl 1980/24; RdA 1987/21; 2 Ob 24/86; 2 Ob 146/88; 2 Ob 280/98k; RIS-Justiz RS0021534).In Fällen, in denen zwei Betriebsunternehmer als Vertragskontrahenten einander gegenüberstehen, ist die Haftung des einen Unternehmers bei Verletzung eines Betriebsangehörigen des anderen Unternehmers durch Paragraph 333, ASVG solange nicht ausgeschlossen, als jeder Unternehmer innerhalb der Sphäre seines eigenen Betriebes tätig bleibt. Zum Haftungsausschluss kommt es aber dann, wenn der Verletzte die Sphäre seines eigenen Betriebes verlässt und sich dem Aufgabenbereich des anderen Unternehmers, wenn auch nur kurzfristig, einordnet (SZ 52/66 = EvBl 1980/24; RdA 1987/21; 2 Ob 24/86; 2 Ob 146/88; 2 Ob 280/98k; RIS-Justiz RS0021534).
Unter einer ernstlichen Arbeit versteht man dabei Handlungen, die auch sonst in dem in Frage stehenden Betrieb anfallen und üblicherweise von einem Arbeitnehmer im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichtet werden (SZ 52/66 = EvBl 1980/24; SSV-NF 16/81 = RdW 2002/67 mwN; 10 ObS 247/03a; RIS-Justiz RS0084164). Der Verletzte muss bei Verrichtung dieser Tätigkeit überdies in den fremden Betrieb eingegliedert sein, ohne dass ein Verhältnis persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit bestehen müsste (SZ 52/66 = EvBl 1980/24; SSV-NF 6/85; 10 ObS 247/03a). Entscheidende Bedeutung kommt somit dem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang zu, in dem im konkreten Fall die helfende Tätigkeit verrichtet wird. Es muss sich um eine arbeitnehmerähnliche, betrieblich spezifische Tätigkeit handeln, die als Ausübung der Erwerbstätigkeit erscheint, durch die ein innerer ursächlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen hergestellt wird (SZ 70/236 mwN; SSV-NF 11/91; SSV-NF 16/81 = RdW 2002/67 ua).
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann eine betriebliche Tätigkeit auch bei bloß freiwilliger Mitarbeit vorliegen (SZ 48/50; RIS-Justiz RS0084231). Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes steht der Eingliederung in den fremden Betrieb daher nicht entgegen, dass die Mithilfe nicht aufgrund einer Aufforderung des Unternehmers, sondern freiwillig und aus bloßer Gefälligkeit erfolgt. Wesentlich ist bei der Verrichtung des Gefälligkeitsdienstes nur, dass die Tätigkeit ihrer Art nach einer abhängigen Beschäftigung entspricht und dass sie nicht zum eigenen betrieblichen Aufgabenbereich des Verletzten gehört (SZ 68/138; SZ 70/236). Der Helfende ist auch dann in das (fremde) Unternehmen eingegliedert, wenn er mit ausdrücklichem oder stillschweigend zum Ausdruck kommendem oder nach Lage der Sache zu vermutendem Einverständnis des Unternehmers handelt und zumindest bereit ist, nach den den Arbeitsvorgang bestimmenden Weisungen des Unternehmers, in dessen Interesse (auch) die Tätigkeit ausgeübt wird, oder dessen Vertreters zu handeln (SZ 48/123 mwN). Auch derjenige kann also als eingegliedert angesehen werden, der unaufgefordert und ohne vorherige Absprache aus eigenem Entschluss helfend eingreift (SZ 68/138; SZ 70/236; RIS-Justiz RS0084209 [T5]), wobei bereits seine Bereitschaft genügt, sich während seiner Tätigkeit im fremden Aufgabenbereich den Weisungen des fremden Unternehmers (oder des von diesem bestellten Aufsehers) zu unterwerfen (SZ 52/66 = EvBl 1980/24; RdA 1987/447; 2 Ob 2411/96i; RIS-Justiz RS0084209). Eine bloß aus Gefälligkeit geleistete Tätigkeit kann zwar jederzeit eingestellt und die weitere Mitarbeit kann verweigert werden; solange sie aber geleistet wird, wird auch die Bereitschaft zum Ausdruck gebracht, sich den Anweisungen des Unternehmers zu fügen (SZ 52/66 = EvBl 1980/24; 2 Ob 353/97v; RIS-Justiz RS0084231 [T5]). Die Tätigkeit muss sich objektiv als eine wirtschaftlich nützliche Arbeitsleistung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt charakterisieren lassen, wobei es zur Begründung des Versicherungsschutzes ausreicht, wenn es für den Helfenden wesentlich war, auch dem Unternehmen, dem seine Hilfe gilt, zu dienen (SSV-NF 9/67; SZ 68/138; SZ 70/236).
Werden diese Grundsätze auf den im vorliegenden Fall festgestellten Sachverhalt angewendet, kann der Ansicht des Berufungsgerichtes, die auf bloßer Gefälligkeit beruhende Hilfstätigkeit des Klägers beim Abladen der Metallkisten habe keine Eingliederung in den Betrieb des Beklagten bewirkt, nicht gefolgt werden. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes war das Abladen der Kisten vom Transportauftrag des Beklagten nicht erfasst. Der LKW, dessen sich der Kläger zum Transport bediente, war auch gar nicht mit einer Entladevorrichtung ausgestattet. Obwohl beide Streitteile noch in erster Instanz übereinstimmend die Auffassung vertraten, das Entladen des LKWs wäre Sache des Transportunternehmers gewesen, wurde die davon abweichende Feststellung nicht bekämpft. Im Revisionsverfahren ist nunmehr unstrittig, dass das Abladen der Kisten in den Aufgabenbereich des Beklagten fiel und der Kläger „nur" aus Gefälligkeit half. Der in der Revisionsbeantwortung geäußerten Ansicht des Klägers, das Abladen entspreche nicht einmal ansatzweise der Tätigkeit eines Landschaftspflegers, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Es steht fest, dass sich der Beklagte zur Ausführung der von ihm als Unternehmer übernommenen Aufträge verschiedener Arbeitsmaschinen, unter anderem seines Raupenbaggers, bedient. Es kann nicht zweifelhaft sein, dass der Einsatz dieser Geräte, aber auch jede Handlung, die der Vorbereitung ihres Einsatzes dient, in den Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit des Beklagten fällt. Zu diesen Vorbereitungshandlungen gehört auch schon das Abladen des an den jeweiligen Einsatzort beorderten Gerätes samt des zu seiner zweckentsprechenden Verwendung notwendigen Zubehörs durch den Beklagten.
Es steht weiters fest, dass der Beklagte, wenn er sich zum Abladen des mit einem hydraulischen Greifarm ausgestatteten Rückezuges bedient, entweder die Dienste einer Hilfsperson in Anspruch nimmt oder selbst das Ladegut am oder im Greifer befestigen muss. Beim gegenständlichen Vorfall stand keine betriebseigene Hilfsperson zur Verfügung. Der Kläger übernahm somit eine Tätigkeit, die sonst im Betrieb des Beklagten anfällt und entweder von einem Arbeitnehmer im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des allgemeinen Arbeitsmarktes oder vom Unternehmer selbst verrichtet werden kann. Dabei kommt es auf die konkreten Verhältnisse im Unternehmen des Beklagten, also darauf, ob die Tätigkeit in diesem Betrieb sonst üblicherweise von Arbeitnehmern gegen Entgelt ausgeführt wird oder ausgeübt werden müsste, nicht an (10 ObS 247/03a). Indem der Kläger die Ladefläche des LKWs bestieg, um das Kettengehänge im Greifer zu platzieren, verließ er die Sphäre seines Arbeitgebers und gliederte sich kurzfristig in den Aufgabenbereich des Beklagten ein, dem ja das Abladen des Baggers und des Zubehörs oblag (vgl Arb 9.881; 2 Ob 146/88). Dass dies freiwillig und aus bloßer Gefälligkeit geschah, änderte nichts an der schon durch seine Mitwirkung bekundeten Bereitschaft, sich der den Arbeitsvorgang bestimmenden Leitung des Beklagten zu unterstellen (vgl den vom Obersten Gerichtshof am 8. 7. 1986 zu AZ 2 Ob 24/86 entschiedenen Fall, in welchem der LKW-Fahrer eines Transportunternehmens die Ladefläche des LKWs bestieg, um an dem Kunden obliegenden Entladevorgang freiwillig mitzuwirken und dabei durch den Einsatz des Greifers des stationären Kranes schwer verletzt wurde). Darauf, ob der Beklagte dem Kläger tatsächlich Weisungen erteilte, kommt es für die Beurteilung der Einordnung des Klägers in den Betrieb des Beklagten nicht an (Arb 9.881; RdA 1987/21 ua).Es steht weiters fest, dass der Beklagte, wenn er sich zum Abladen des mit einem hydraulischen Greifarm ausgestatteten Rückezuges bedient, entweder die Dienste einer Hilfsperson in Anspruch nimmt oder selbst das Ladegut am oder im Greifer befestigen muss. Beim gegenständlichen Vorfall stand keine betriebseigene Hilfsperson zur Verfügung. Der Kläger übernahm somit eine Tätigkeit, die sonst im Betrieb des Beklagten anfällt und entweder von einem Arbeitnehmer im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des allgemeinen Arbeitsmarktes oder vom Unternehmer selbst verrichtet werden kann. Dabei kommt es auf die konkreten Verhältnisse im Unternehmen des Beklagten, also darauf, ob die Tätigkeit in diesem Betrieb sonst üblicherweise von Arbeitnehmern gegen Entgelt ausgeführt wird oder ausgeübt werden müsste, nicht an (10 ObS 247/03a). Indem der Kläger die Ladefläche des LKWs bestieg, um das Kettengehänge im Greifer zu platzieren, verließ er die Sphäre seines Arbeitgebers und gliederte sich kurzfristig in den Aufgabenbereich des Beklagten ein, dem ja das Abladen des Baggers und des Zubehörs oblag vergleiche Arb 9.881; 2 Ob 146/88). Dass dies freiwillig und aus bloßer Gefälligkeit geschah, änderte nichts an der schon durch seine Mitwirkung bekundeten Bereitschaft, sich der den Arbeitsvorgang bestimmenden Leitung des Beklagten zu unterstellen vergleiche den vom Obersten Gerichtshof am 8. 7. 1986 zu AZ 2 Ob 24/86 entschiedenen Fall, in welchem der LKW-Fahrer eines Transportunternehmens die Ladefläche des LKWs bestieg, um an dem Kunden obliegenden Entladevorgang freiwillig mitzuwirken und dabei durch den Einsatz des Greifers des stationären Kranes schwer verletzt wurde). Darauf, ob der Beklagte dem Kläger tatsächlich Weisungen erteilte, kommt es für die Beurteilung der Einordnung des Klägers in den Betrieb des Beklagten nicht an (Arb 9.881; RdA 1987/21 ua).
In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 4. 2. 1965, 2 Ob 16/65 (= ZVR 1965/254), auf die sich der Kläger in der Revisionsbeantwortung stützt, wurde die Eingliederung des verletzten Arbeitnehmers eines Steinmaterial produzierenden Unternehmens in den Betrieb des Transportunternehmers im Wesentlichen mit der Begründung verneint, dass seine Mitwirkung beim Beladen des LKWs lediglich die eigenen Erzeugnisse seines Dienstgebers betraf (ähnlich ZVR 1977/219). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, weil nur Gerätschaft des Beklagten zu transportieren war und die Abladetätigkeit diesem selbst oblag (insoweit differenzierend auch JBl 1989, 219). Bei dieser klaren Aufgabenverteilung versagt auch die Argumentation des Berufungsgerichtes, wonach ein „typischerweise" bei Be- und Entladearbeiten des Kunden mitwirkender Arbeitnehmer einer „Lieferfirma" noch nicht in den Betrieb des Kunden eingegliedert sei.
Die Streitteile haben nicht behauptet, dass der vom Beklagten zur Abladung verwendete Rückezug als „Verkehrsmittel" iSd § 333 Abs 3 ASVG zu beurteilen wäre, weshalb die in der angeführten Gesetzesstelle normierte Ausnahme vom Haftungsprivileg nicht zum Tragen kommen kann. Da sich der Unfall bei Ausübung einer von § 176 ASVG erfassten betrieblichen Tätigkeit ereignete, kommt dem Beklagten somit die Haftungsbeschränkung des § 333 Abs 1 ASVG zugute. Nach ständiger Rechtsprechung umfasst dieser Haftungsausschluss alle Schäden, die durch eine Verletzung am Körper entstanden sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, in welcher Form sie sich auswirken und wodurch sie ausgeglichen und behoben werden. Wird also durch einen Arbeitsunfall ein Körperschaden verursacht, so sind sämtliche daraus resultierenden Schadenersatzansprüche ausgeschlossen (8 ObA 107/04z mwN). Dies trifft auf sämtliche vom Leistungsbegehren des Klägers umfasste Ansprüche zu, über die das Erstgericht mit - vom Berufungsgericht bestätigtem - Teilzwischenurteil abgesprochen hat.Die Streitteile haben nicht behauptet, dass der vom Beklagten zur Abladung verwendete Rückezug als „Verkehrsmittel" iSd Paragraph 333, Absatz 3, ASVG zu beurteilen wäre, weshalb die in der angeführten Gesetzesstelle normierte Ausnahme vom Haftungsprivileg nicht zum Tragen kommen kann. Da sich der Unfall bei Ausübung einer von Paragraph 176, ASVG erfassten betrieblichen Tätigkeit ereignete, kommt dem Beklagten somit die Haftungsbeschränkung des Paragraph 333, Absatz eins, ASVG zugute. Nach ständiger Rechtsprechung umfasst dieser Haftungsausschluss alle Schäden, die durch eine Verletzung am Körper entstanden sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, in welcher Form sie sich auswirken und wodurch sie ausgeglichen und behoben werden. Wird also durch einen Arbeitsunfall ein Körperschaden verursacht, so sind sämtliche daraus resultierenden Schadenersatzansprüche ausgeschlossen (8 ObA 107/04z mwN). Dies trifft auf sämtliche vom Leistungsbegehren des Klägers umfasste Ansprüche zu, über die das Erstgericht mit - vom Berufungsgericht bestätigtem - Teilzwischenurteil abgesprochen hat.
In Stattgebung der berechtigten Revision waren daher die Urteile der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung des Leistungsbegehrens - die Entscheidung über das Feststellungsbegehren steht noch aus - mittels Teilurteiles abzuändern.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 2 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO.