Die Revision ist berechtigt.
Der Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 3 ZPO liegt nicht vor, was keiner näheren Begründung bedarf (§ 510 Abs 3 ZPO). In der Rechtsrüge vertreten die Beklagten die Auffassung, der Erst- und dem Drittbeklagten komme das Haftungsprivileg des § 333 ASVG zugute; damit scheide auch eine Haftung der Zweitbeklagten aus.Der Revisionsgrund nach Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO liegt nicht vor, was keiner näheren Begründung bedarf (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). In der Rechtsrüge vertreten die Beklagten die Auffassung, der Erst- und dem Drittbeklagten komme das Haftungsprivileg des Paragraph 333, ASVG zugute; damit scheide auch eine Haftung der Zweitbeklagten aus.
Diesen Ausführungen kommt im Ergebnis Berechtigung zu. Nach § 333 Abs 1 ASVG ist der Dienstgeber dem Versicherten zum Ersatze des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalles (Berufskrankheit) entstanden ist, nur verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall (Berufskrankheit) vorsätzlich verursacht hat. Diese Haftungsbeschränkung gilt gemäß Abs 4 dieser Gesetzesstelle auch für Ersatzansprüche des Versicherten gegen gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter des Unternehmers und gegen Aufseher im Betriebe. Voraussetzung ist somit, daß der Verletzte auf Grund seiner Tätigkeit versichert war. Versichert im Sinne der Bestimmungen der §§ 332 bis 334 ASVG ist nicht nur jemand, für den Beiträge zur Sozialversicherung geleistet werden, sondern jeder, dem Ansprüche auf eine Leistung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zustehen. Ob diese Ansprüche wegen des Bestehens eines versicherungspflichtigen Verhältnisses oder wegen einer davon losgelösten Gleichstellung mit einem Arbeitsunfall bestehen, ist nicht entscheidend (ZVR 1979/268 ua.). Den Arbeitsunfällen gleichgestellt sind nach § 176 Abs 1 Z 6 ASVG Unfälle, die sich bei einer betrieblichen Tätigkeit, wie sie sonst ein nach § 4 ASVG Versicherter ausübt, auch wenn diese nur vorübergehend ausgeübt wird, ereignen. Durch die 9.Novelle zum ASVG, BGBl. Nr.13/1962, sollte der Versicherungsschutz für die Personengruppe, die von der bis dahin bestehenden Teilversicherung nach § 8 Abs 1 Z 3 lit e ASVG erfaßt wurde, nicht aufgehoben, sondern nur insoferne geändert werden, als der Versicherungsschutz, der bis dahin von der in diesem Belange in der Praxis nicht bewährten Versicherungspflicht abhängig war, nunmehr unabhängig vom Bestehen einer Beitragspflicht dadurch bewirkt werden sollte, daß Unfälle, die dieser Personengruppe zustoßen, im § 176 Abs 1 Z 6 ASVG den Arbeitsunfällen gleichgestellt werden, wobei nach § 176 Abs 2 ASVG die Leistungen der Unfallversicherung auch dann gewährt werden sollen, wenn die tätig werdenden Personen nicht unfallversichert sind (vgl. Begründung des Initiativantrages betreffend die 9.ASVG-Novelle, 517 der Beilagen zu den sten.Protokollen des NR IX.GP; 8 Ob 35/78 ua.). Für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit im Sinne des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG ist ein Verhältnis persönlicher und beruflicher Abhängigkeit des Tätigen zum Unternehmer nicht erforderlich. Sie muß nur nach ihrer Art sonst von Personen verrichtet werden können, die zum Unternehmer in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit stehen, und der Verletzte muß in dem fremden Betriebe wie ein Arbeitnehmer eingegliedert sein (vgl. SZ 42/39; SZ 48/123; BSG-VersR 1958, 337 ua.). Dienstgeber, dem die Haftungsbefreiung nach § 333 Abs 1 ASVG zugute kommt, ist nach der Definition des § 35 Abs 1 ASVG nicht nur der Partner des Dienstvertrages. Es kommt vielmehr entscheidend auf die Einordnung in den Betrieb an. Die Haftungsbegünstigung gilt auch dann, wenn den Unfall nicht ein auf Grund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses Beschäftigter, sondern eine Person erlitten hat, die wie ein solcher Beschäftigter, wenn auch nur vorübergehend, tätig geworden ist (vgl. ZVR 1979/268, EvBl 1979/102 ua.). Der Versicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 6 ASVG ist von der Eingliederung des vorübergehenden Tätigen in dem Unternehmen wie ein Arbeitnehmer und dessen Bereitschaft, den Weisungen des fremden Unternehmers Folge zu leisten, abhängig. Für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit im Sinne der genannten Gesetzesstelle ist es wesentlich, daß es sich um eine - wenn auch nurDiesen Ausführungen kommt im Ergebnis Berechtigung zu. Nach Paragraph 333, Absatz eins, ASVG ist der Dienstgeber dem Versicherten zum Ersatze des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalles (Berufskrankheit) entstanden ist, nur verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall (Berufskrankheit) vorsätzlich verursacht hat. Diese Haftungsbeschränkung gilt gemäß Absatz 4, dieser Gesetzesstelle auch für Ersatzansprüche des Versicherten gegen gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter des Unternehmers und gegen Aufseher im Betriebe. Voraussetzung ist somit, daß der Verletzte auf Grund seiner Tätigkeit versichert war. Versichert im Sinne der Bestimmungen der Paragraphen 332 bis 334 ASVG ist nicht nur jemand, für den Beiträge zur Sozialversicherung geleistet werden, sondern jeder, dem Ansprüche auf eine Leistung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz zustehen. Ob diese Ansprüche wegen des Bestehens eines versicherungspflichtigen Verhältnisses oder wegen einer davon losgelösten Gleichstellung mit einem Arbeitsunfall bestehen, ist nicht entscheidend (ZVR 1979/268 ua.). Den Arbeitsunfällen gleichgestellt sind nach Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG Unfälle, die sich bei einer betrieblichen Tätigkeit, wie sie sonst ein nach Paragraph 4, ASVG Versicherter ausübt, auch wenn diese nur vorübergehend ausgeübt wird, ereignen. Durch die 9.Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr.13 aus 1962,, sollte der Versicherungsschutz für die Personengruppe, die von der bis dahin bestehenden Teilversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, ASVG erfaßt wurde, nicht aufgehoben, sondern nur insoferne geändert werden, als der Versicherungsschutz, der bis dahin von der in diesem Belange in der Praxis nicht bewährten Versicherungspflicht abhängig war, nunmehr unabhängig vom Bestehen einer Beitragspflicht dadurch bewirkt werden sollte, daß Unfälle, die dieser Personengruppe zustoßen, im Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG den Arbeitsunfällen gleichgestellt werden, wobei nach Paragraph 176, Absatz 2, ASVG die Leistungen der Unfallversicherung auch dann gewährt werden sollen, wenn die tätig werdenden Personen nicht unfallversichert sind vergleiche Begründung des Initiativantrages betreffend die 9.ASVG-Novelle, 517 der Beilagen zu den sten.Protokollen des NR römisch neun.GP; 8 Ob 35/78 ua.). Für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit im Sinne des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG ist ein Verhältnis persönlicher und beruflicher Abhängigkeit des Tätigen zum Unternehmer nicht erforderlich. Sie muß nur nach ihrer Art sonst von Personen verrichtet werden können, die zum Unternehmer in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit stehen, und der Verletzte muß in dem fremden Betriebe wie ein Arbeitnehmer eingegliedert sein vergleiche SZ 42/39; SZ 48/123; BSG-VersR 1958, 337 ua.). Dienstgeber, dem die Haftungsbefreiung nach Paragraph 333, Absatz eins, ASVG zugute kommt, ist nach der Definition des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG nicht nur der Partner des Dienstvertrages. Es kommt vielmehr entscheidend auf die Einordnung in den Betrieb an. Die Haftungsbegünstigung gilt auch dann, wenn den Unfall nicht ein auf Grund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses Beschäftigter, sondern eine Person erlitten hat, die wie ein solcher Beschäftigter, wenn auch nur vorübergehend, tätig geworden ist vergleiche ZVR 1979/268, EvBl 1979/102 ua.). Der Versicherungsschutz nach Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG ist von der Eingliederung des vorübergehenden Tätigen in dem Unternehmen wie ein Arbeitnehmer und dessen Bereitschaft, den Weisungen des fremden Unternehmers Folge zu leisten, abhängig. Für das Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit im Sinne der genannten Gesetzesstelle ist es wesentlich, daß es sich um eine - wenn auch nur
kurzfristige - ernstliche, dem in Frage stehenden Unternehmen dienliche Tätigkeit handelt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Dienstgebers (Unternehmers) entspricht, die ihrer Art sowie den Umständen nach sonst von Personen verrichtet zu werden pflegt, die auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses von dem Unternehmer persönlich oder wirtschaftlich abhängig sind (§ 4 ASVG) und, daß durch diese Tätigkeit ein enger innerer ursächlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen hergestellt wird (SZ 42/39, SZ 48/123, SZ 50/156, SZ 52/66 ua.).kurzfristige - ernstliche, dem in Frage stehenden Unternehmen dienliche Tätigkeit handelt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Dienstgebers (Unternehmers) entspricht, die ihrer Art sowie den Umständen nach sonst von Personen verrichtet zu werden pflegt, die auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses von dem Unternehmer persönlich oder wirtschaftlich abhängig sind (Paragraph 4, ASVG) und, daß durch diese Tätigkeit ein enger innerer ursächlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen hergestellt wird (SZ 42/39, SZ 48/123, SZ 50/156, SZ 52/66 ua.).
Werden diese Grundsätze auf den im vorliegenden Fall festgestellten Sachverhalt angewendet, kann der Ansicht des Berufungsgerichtes, das kurze Halten der Ladebordwand durch den Kläger sei eine reine Gefälligkeit gegenüber dem Drittbeklagten gewesen, es habe sich dabei um keine typische Tätigkeit im Interesse der Erstbeklagten gehandelt, wie sie üblicherweise von Versicherten im Sinne des § 4 ASVG ausgeübt werde, es könne der Erstbeklagten auch nicht unterstellt werden, daß die Tätigkeit des Klägers ihrem Willen entsprochen habe, die Haftung der Erst- und des Drittbeklagten sei mangels einer betrieblichen Tätigkeit des Klägers im Sinn des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG durch § 333 ASVG nicht beschränkt, nicht gefolgt werden. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes lieferte der Drittbeklagte, ein Dienstnehmer der Erstbeklagten, am Unfallstag mit einem LKW der Erstbeklagten Baumaterialien an den Kläger, die dieser bei der Erstbeklagten bestellt hatte, wobei deshalb kein Beifahrer mitfuhr, weil bei zwei früheren Lieferungen der Empfänger, unter ihnen auch der Kläger, beim Entladen geholfen hatten und der Drittbeklagte auch diesmal mit einer solchen Hilfe, die allerdings nicht ausdrücklich vereinbart worden war, und durch die der Entladevorgang von 40 auf 20 Minuten verkürzt worden wäre, rechnete. Der Drittbeklagte fuhr mit dem LKW rückwärts auf den leicht ansteigenden Grund des Klägers. Danach öffnete er den rückwärtigen Teil der linken Ladebordwand. Wegen eines Betonpfostens konnte die Ladebordwand nur etwa bis zur Waagrechten geöffnet werden. Der Drittbeklagte ersuchte daraufhin den Kläger, die Ladebordwand zu übernehmen. Der Kläger stellte sich ca. 0,5 bis 1 m hinter den vorderen Rand der auf dem Betonpfosten aufliegenden Ladebordwand und hob sie mit beiden Händen etwas an, sodaß der Drittbeklagte mit dem LKW etwas rückwärts fahren konnte. Dabei hatte der Kläger die vier Finger der linken Hand unter der Bordwand und den linken Daumen neben deren Vorderkante. Auf einen Zuruf des Klägers oder dessen Vaters, daß es schon reiche, hielt der Drittbeklagte den LKW an und betätigte die Fußbremse. Die vom Kläger gehaltene Bordwand befand sich dabei etwa 10 bis 20 cm vom Betonpfosten entfernt; diese Entfernung konnte der Drittbeklagte im Rückspiegel nicht feststellen. Der Kläger stand, mit der Bordwand in den Händen, mit den Fersen knapp außerhalb einer etwa 40 cm tiefen Vertiefung am Rand der Baugrube. Er wollte hinabsteigen, um danach die Bordwand vollständig zu öffnen. In diesem Augenblick löste der Drittbeklagte, nachdem er die Handbremse angezogen hatte, die Fußbremse. Dadurch setzte sich der samt Ladung etwa 13 t schwere LKW ruckartig ein Stück vorwärts in Bewegung. Diese Eigenschaft des Fahrzeuges war dem Drittbeklagten von früheren Fahrten bekannt. Durch die Vorwärtsbewegung wurde der linke Daumen des Klägers zwischen Betonpfosten und Vorderseite der Bordwand zerquetscht. Wird dieser Geschehensablauf in seiner Gesamtheit betrachtet, kann es nicht zweifelhaft sein, daß sich der Unfall am Beginn des Entladevorganges ereignete und der Kläger, selbst wenn tatsächlich seine weitere Mithilfe beim Entladen zum Unterschied von den beiden früheren Lieferungen nicht beabsichtigt gewesen sein sollte, jedenfalls während der Zeitspanne, in welcher er über Ersuchen des Drittbeklagten die Ladebordwand hielt, eine betriebliche Tätigkeit im Sinne des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG ausübte, nämlich eine - wenn auch nur kurzfristige - ernstliche, dem Unternehmen der Erstbeklagten dienliche Tätigkeit, die deren Willen entsprach und die ihrer Art sowie den Umständen nach sonst von Personen verrichtet zu werden pflegt, die auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses von dem Unternehmer persönlich oder wirtschaftlich abhängig sind (§ 4 ASVG) und durch diese Tätigkeit ein enger innerer, ursächlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen der Erstbeklagten hergestellt wurde. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes kam aber dem Drittbeklagten gegenüber dem Kläger während dessen Mithilfe die Stellung eines Aufsehers im Betrieb im Sinne des § 333 Abs 4 ASVG zu. Aufseher im Betrieb ist derjenige, der für das Zusammenwirken mehrerer Betriebsangehöriger oder von Betriebseinrichtungen zu sorgen hat und dafür verantwortlich ist, der andere Betriebsangehörige oder wenigstens einen Teil des Betriebes überwacht und den ganzen Arbeitsgang einer bestimmten Arbeitspartie leitet und der damit eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und mit Selbständigkeit verbundenen Stellung zur Zeit des Unfalles tatsächlich innehatte. Es ist dabei nicht erforderlich, daß die Aufsehertätigkeit als Dauerfunktion ausgeübt wird, oder daß der Aufseher im Betrieb gemäß § 333 Abs 4 ASVG eine Person ist, der in der Betriebshierarchie an und für sich eine gehobene Stellung zukommt (vgl. Arb.7520, EvBl 1980, 24 ua.). Bei einer Zwei-Mann-Arbeitspartie ist derjenige, der nur bezüglich einer bestimmten ihm aufgetragenen Arbeit entscheidungsbefugt ist, in diesem Umfang Aufseher im Betrieb (vgl. SZ 52/66 ua.). Der Kläger hatte über Ersuchen des Drittbeklagten das Halten der Bordwand übnernommen und der Drittbeklagte war bezüglich dieser Tätigkeit unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles dem Kläger gegenüber als Aufseher im Betrieb anzusehen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes kam daher der Erstbeklagten das Haftungsprivileg des § 333 Abs 1 ASVG und dem Drittbeklagten jenes nach § 333 Abs 4 ASVG zugute. Da aber, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, ein Anspruch des Klägers gegen die Zweitbeklagte zur Voraussetzung hatte, daß ihm eine versicherte oder mitversicherte Person für seinen Schaden zu haften hatte, was, wie dargelegt, hier nicht der Fall war, entfiel auch eine Haftung der Zweitbeklagten.Werden diese Grundsätze auf den im vorliegenden Fall festgestellten Sachverhalt angewendet, kann der Ansicht des Berufungsgerichtes, das kurze Halten der Ladebordwand durch den Kläger sei eine reine Gefälligkeit gegenüber dem Drittbeklagten gewesen, es habe sich dabei um keine typische Tätigkeit im Interesse der Erstbeklagten gehandelt, wie sie üblicherweise von Versicherten im Sinne des Paragraph 4, ASVG ausgeübt werde, es könne der Erstbeklagten auch nicht unterstellt werden, daß die Tätigkeit des Klägers ihrem Willen entsprochen habe, die Haftung der Erst- und des Drittbeklagten sei mangels einer betrieblichen Tätigkeit des Klägers im Sinn des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG durch Paragraph 333, ASVG nicht beschränkt, nicht gefolgt werden. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes lieferte der Drittbeklagte, ein Dienstnehmer der Erstbeklagten, am Unfallstag mit einem LKW der Erstbeklagten Baumaterialien an den Kläger, die dieser bei der Erstbeklagten bestellt hatte, wobei deshalb kein Beifahrer mitfuhr, weil bei zwei früheren Lieferungen der Empfänger, unter ihnen auch der Kläger, beim Entladen geholfen hatten und der Drittbeklagte auch diesmal mit einer solchen Hilfe, die allerdings nicht ausdrücklich vereinbart worden war, und durch die der Entladevorgang von 40 auf 20 Minuten verkürzt worden wäre, rechnete. Der Drittbeklagte fuhr mit dem LKW rückwärts auf den leicht ansteigenden Grund des Klägers. Danach öffnete er den rückwärtigen Teil der linken Ladebordwand. Wegen eines Betonpfostens konnte die Ladebordwand nur etwa bis zur Waagrechten geöffnet werden. Der Drittbeklagte ersuchte daraufhin den Kläger, die Ladebordwand zu übernehmen. Der Kläger stellte sich ca. 0,5 bis 1 m hinter den vorderen Rand der auf dem Betonpfosten aufliegenden Ladebordwand und hob sie mit beiden Händen etwas an, sodaß der Drittbeklagte mit dem LKW etwas rückwärts fahren konnte. Dabei hatte der Kläger die vier Finger der linken Hand unter der Bordwand und den linken Daumen neben deren Vorderkante. Auf einen Zuruf des Klägers oder dessen Vaters, daß es schon reiche, hielt der Drittbeklagte den LKW an und betätigte die Fußbremse. Die vom Kläger gehaltene Bordwand befand sich dabei etwa 10 bis 20 cm vom Betonpfosten entfernt; diese Entfernung konnte der Drittbeklagte im Rückspiegel nicht feststellen. Der Kläger stand, mit der Bordwand in den Händen, mit den Fersen knapp außerhalb einer etwa 40 cm tiefen Vertiefung am Rand der Baugrube. Er wollte hinabsteigen, um danach die Bordwand vollständig zu öffnen. In diesem Augenblick löste der Drittbeklagte, nachdem er die Handbremse angezogen hatte, die Fußbremse. Dadurch setzte sich der samt Ladung etwa 13 t schwere LKW ruckartig ein Stück vorwärts in Bewegung. Diese Eigenschaft des Fahrzeuges war dem Drittbeklagten von früheren Fahrten bekannt. Durch die Vorwärtsbewegung wurde der linke Daumen des Klägers zwischen Betonpfosten und Vorderseite der Bordwand zerquetscht. Wird dieser Geschehensablauf in seiner Gesamtheit betrachtet, kann es nicht zweifelhaft sein, daß sich der Unfall am Beginn des Entladevorganges ereignete und der Kläger, selbst wenn tatsächlich seine weitere Mithilfe beim Entladen zum Unterschied von den beiden früheren Lieferungen nicht beabsichtigt gewesen sein sollte, jedenfalls während der Zeitspanne, in welcher er über Ersuchen des Drittbeklagten die Ladebordwand hielt, eine betriebliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG ausübte, nämlich eine - wenn auch nur kurzfristige - ernstliche, dem Unternehmen der Erstbeklagten dienliche Tätigkeit, die deren Willen entsprach und die ihrer Art sowie den Umständen nach sonst von Personen verrichtet zu werden pflegt, die auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses von dem Unternehmer persönlich oder wirtschaftlich abhängig sind (Paragraph 4, ASVG) und durch diese Tätigkeit ein enger innerer, ursächlicher Zusammenhang mit dem Unternehmen der Erstbeklagten hergestellt wurde. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes kam aber dem Drittbeklagten gegenüber dem Kläger während dessen Mithilfe die Stellung eines Aufsehers im Betrieb im Sinne des Paragraph 333, Absatz 4, ASVG zu. Aufseher im Betrieb ist derjenige, der für das Zusammenwirken mehrerer Betriebsangehöriger oder von Betriebseinrichtungen zu sorgen hat und dafür verantwortlich ist, der andere Betriebsangehörige oder wenigstens einen Teil des Betriebes überwacht und den ganzen Arbeitsgang einer bestimmten Arbeitspartie leitet und der damit eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und mit Selbständigkeit verbundenen Stellung zur Zeit des Unfalles tatsächlich innehatte. Es ist dabei nicht erforderlich, daß die Aufsehertätigkeit als Dauerfunktion ausgeübt wird, oder daß der Aufseher im Betrieb gemäß Paragraph 333, Absatz 4, ASVG eine Person ist, der in der Betriebshierarchie an und für sich eine gehobene Stellung zukommt vergleiche Arb.7520, EvBl 1980, 24 ua.). Bei einer Zwei-Mann-Arbeitspartie ist derjenige, der nur bezüglich einer bestimmten ihm aufgetragenen Arbeit entscheidungsbefugt ist, in diesem Umfang Aufseher im Betrieb vergleiche SZ 52/66 ua.). Der Kläger hatte über Ersuchen des Drittbeklagten das Halten der Bordwand übnernommen und der Drittbeklagte war bezüglich dieser Tätigkeit unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles dem Kläger gegenüber als Aufseher im Betrieb anzusehen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes kam daher der Erstbeklagten das Haftungsprivileg des Paragraph 333, Absatz eins, ASVG und dem Drittbeklagten jenes nach Paragraph 333, Absatz 4, ASVG zugute. Da aber, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, ein Anspruch des Klägers gegen die Zweitbeklagte zur Voraussetzung hatte, daß ihm eine versicherte oder mitversicherte Person für seinen Schaden zu haften hatte, was, wie dargelegt, hier nicht der Fall war, entfiel auch eine Haftung der Zweitbeklagten.
Der Revision war daher Folge zu geben und das Klagebegehren gegen alle Beklagten abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.