Rechtssatz RS0119933
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119933
Entscheidungsdatum
19.09.2019
Rechtssatz
Das Haftungsprivileg des § 333 ASVG ist als im öffentlichen Interesse erlassene österreichische arbeitsrechtliche Eingriffsnorm zu qualifizieren, die der Sonderanknüpfung nach dem eigenen räumlichen Anwendungswillen des rechtssetzenden Staates unterliegt. Die Bestimmung zählt zu den „international zwingenden Normen" im Sinne des Art7 EVÜ, die überindividuelle Interessen verfolgen. Selbst wenn nach dem Arbeitsvertrag ausländisches Recht anzuwenden wäre, bliebe hiedurch die Anwendung des §333 ASVG unberührt.Das Haftungsprivileg des Paragraph 333, ASVG ist als im öffentlichen Interesse erlassene österreichische arbeitsrechtliche Eingriffsnorm zu qualifizieren, die der Sonderanknüpfung nach dem eigenen räumlichen Anwendungswillen des rechtssetzenden Staates unterliegt. Die Bestimmung zählt zu den „international zwingenden Normen" im Sinne des Art7 EVÜ, die überindividuelle Interessen verfolgen. Selbst wenn nach dem Arbeitsvertrag ausländisches Recht anzuwenden wäre, bliebe hiedurch die Anwendung des §333 ASVG unberührt.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 24/05a
Entscheidungstext OGH 12.05.2005 2 Ob 24/05a
Veröff: SZ 2005/75
- 2 Ob 9/19s
Entscheidungstext OGH 19.09.2019 2 Ob 9/19s
Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Zur Vermeidung einer offenen Normenkollision mit Art 85 Abs 2 der Koordinierungs-VO 883/2004 ist die Haftungsbeschränkung des § 333 ASVG im Anwendungsbereich dieser Verordnung nicht (mehr) als im öffentlichen Interesse erlassene Eingriffsnorm anzusehen. (T1); Veröff: SZ 2019/85
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0119933
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021
Dokumentnummer
JJR_20050512_OGH0002_0020OB00024_05A0000_001