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Entscheidung 2 Ob 9/19s×

Entscheidung 2 Ob 9/19s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0021534 Rechtssatz 24.04.1979Zivilrecht
Wenn einander zwei Betriebsunternehmer als Vertragskontrahenten gegenüberstehen, ist die Haftung des einen Unternehmers bei Verletzung eines Betriebsangehörigen des anderen Unternehmers nicht durch § 333 ASVG ausgeschlossen, so lange jeder Unternehmer inner …
RS0028617 Rechtssatz 16.02.1977Zivilrecht
Durch § 19 EKHG wird eine über die §§ 1313a und 1315 ABGB hinausgehende Gehilfenhaftung angeordnet.
RS0045258 Rechtssatz 22.06.1978Zivilrecht
Bei Beurteilung der Legalzession einer Ersatzforderung ist zwischen dem für den Anspruch maßgeblichen Schuldstatut und dem für die Zession maßgeblichen Recht (Zessionstatut) zu unterscheiden.
RS0045287 Rechtssatz 14.06.1978Zivilrecht
Von dem für die Beurteilung der Schadenersatzansprüche des Versicherten maßgeblichen Deliktsstatut ist das für den Eintritt der Legalzession maßgebliche Zessionsstatut zu unterscheiden. Voraussetzungen und Inhalt der Legalzession hinsichtlich der Schadeners …
RS0058481 Rechtssatz 06.07.1967Zivilrecht
Der § 19 EKHG setzt für die erweiterte Halterhaftung lediglich ein Tätigwerden des Lenkers mit Willen des Halters und die Ursächlichkeit dieser Tätigkeit für den Unfall voraus; ein Dienstverhältnis oder Arbeitsverhältnis auf seiten des Betriebsgehilfen ist …
RS0077356 Rechtssatz 27.01.1987Zivilrecht
Das IPRG regelt Sachverhalte mit Auslandsberührung nur in privatrechtlicher Hinsicht (§ 1 Abs 1). Das öffentlich-rechtliche Arbeitsrecht als solches wird nicht erfasst. Ein Großteil des für die privatrechtliche Beurteilung des Arbeitsverhältnisses relevante …
RS0085019 Rechtssatz 14.01.1986Zivilrecht
Die Haftungsbefreiung des § 333 ASVG kann auch dann eingreifen, wenn mehrere Unternehmer zur Erzielung eines Arbeitserfolges zusammenwirken und dem schädigenden Unternehmer ein Weisungsrecht zukommt. Die Begünstigung des Schädigers ergibt sich daraus, daß e …
RS0085140 Rechtssatz 13.10.1994Zivilrecht
Die Ausnahmeregelung des § 333 Abs 3 ASVG setzt voraus, dass der zu ersetzende Schaden von einer Haftpflichtversicherung gedeckt ist.
RS0085327 Rechtssatz 21.09.1982Zivilrecht
Wendet der beklagte Arbeitnehmer einen Haftungsausschluß im Sinne des § 333 Abs 4 ASVG ein, so trägt er für die Voraussetzungen dieses Tatbestandes, also insbesondere für das Vorliegen eines Arbeitsunfalles und der Aufsehereigenschaft, die Beweislast.
RS0119933 Rechtssatz 12.05.2005Zivilrecht
Das Haftungsprivileg des § 333 ASVG ist als im öffentlichen Interesse erlassene österreichische arbeitsrechtliche Eingriffsnorm zu qualifizieren, die der Sonderanknüpfung nach dem eigenen räumlichen Anwendungswillen des rechtssetzenden Staates unterliegt. D …
RS0132899 Rechtssatz 19.09.2019Zivilrecht
Zur Vermeidung einer offenen Normenkollision mit Art 85 Abs 2 der Koordinierungs-VO 883/2004 ist die Haftungsbeschränkung des § 333 ASVG im Anwendungsbereich dieser Verordnung nicht (mehr) als im öffentlichen Interesse erlassene Eingriffsnorm anzusehen.