Rechtssatz RS0077356
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077356
Entscheidungsdatum
19.09.2019
Rechtssatz
Das IPRG regelt Sachverhalte mit Auslandsberührung nur in privatrechtlicher Hinsicht (§ 1 Abs 1). Das öffentlich-rechtliche Arbeitsrecht als solches wird nicht erfasst. Ein Großteil des für die privatrechtliche Beurteilung des Arbeitsverhältnisses relevanten Arbeitsrechtes besteht aber aus besonderen privat-rechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Zwangsvorschriften, sogenannten "Eingriffsnormen", die wegen ihrer beschäftigungspolitischen, gesundheitspolitischen oder sozialpolitischen Zweckorientierung einen eigenen räumlichen Anwendungswillen entwickeln. Bei solchen Eingriffsnormen durchbricht das öffentliche Interesse des rechtsetzenden Staates an ihrer Durchsetzung die überwiegend an privaten Interessenkonstellationen orientierte allgemeine IPR-Anknüpfung des Schuldstatuts. Nach dem Grundsatz der stärksten Beziehung (§ 1 Abs 1 IPRG) kommt deshalb unabhängig vom Schuldstatut im Wege einer "Sonderanknüpfung" der eigene Anwendungswille der Eingriffsnormen (auch: "Wirkungsstatut") zum Tragen.Das IPRG regelt Sachverhalte mit Auslandsberührung nur in privatrechtlicher Hinsicht (Paragraph eins, Absatz eins,). Das öffentlich-rechtliche Arbeitsrecht als solches wird nicht erfasst. Ein Großteil des für die privatrechtliche Beurteilung des Arbeitsverhältnisses relevanten Arbeitsrechtes besteht aber aus besonderen privat-rechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Zwangsvorschriften, sogenannten "Eingriffsnormen", die wegen ihrer beschäftigungspolitischen, gesundheitspolitischen oder sozialpolitischen Zweckorientierung einen eigenen räumlichen Anwendungswillen entwickeln. Bei solchen Eingriffsnormen durchbricht das öffentliche Interesse des rechtsetzenden Staates an ihrer Durchsetzung die überwiegend an privaten Interessenkonstellationen orientierte allgemeine IPR-Anknüpfung des Schuldstatuts. Nach dem Grundsatz der stärksten Beziehung (Paragraph eins, Absatz eins, IPRG) kommt deshalb unabhängig vom Schuldstatut im Wege einer "Sonderanknüpfung" der eigene Anwendungswille der Eingriffsnormen (auch: "Wirkungsstatut") zum Tragen.
Entscheidungstexte
- 14 Ob 180/86
Entscheidungstext OGH 27.01.1987 14 Ob 180/86
Veröff: SZ 60/11 = EvBl 1987/136 S 501 = WBl 1987,193 = RdW 1987,335 = IPRax 1988,360 (Rebhahm, 368) = ZAS 1988,56 (Hoyer) = Arb 10623
- 9 ObA 345/89
Entscheidungstext OGH 31.01.1990 9 ObA 345/89
Veröff: JBl 1990,671 = RdW 1990,454 = ZAS 1991,196 (Hoyer) = ecolex 1990,501 = Arb 10840
- 9 ObA 252/92
Entscheidungstext OGH 21.10.1992 9 ObA 252/92
Beisatz: Eingriffsnormen in diesem Sinne sind die Bestimmungen des KautionsschutzG. (T1)
Veröff: SZ 65/135 = EvBl 1993/144 S 595 = Arb 11048
- 6 Ob 88/01m
Entscheidungstext OGH 21.06.2001 6 Ob 88/01m
Vgl auch; Beisatz: Hier: Haftungsprivileg des § 333 ASVG als arbeitsrechtliche Eingriffsnorm. (T2)
- 2 Ob 24/05a
Entscheidungstext OGH 12.05.2005 2 Ob 24/05a
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Selbst wenn nach dem Arbeitsvertrag ausländisches Recht anzuwenden wäre, bliebe hiedurch die Anwendung des § 333 ASVG unberührt. (T3)
Veröff: SZ 2005/75
- 3 Ob 230/05b
Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 230/05b
Vgl auch; Beisatz: § 5j KSchG ist eine Eingriffsnorm. (T4)
Veröff: SZ 2006/41
- 3 Ob 24/06k
Entscheidungstext OGH 19.10.2006 3 Ob 24/06k
Vgl auch; Beis wie T2
- 9 ObA 65/11s
Entscheidungstext OGH 16.09.2011 9 ObA 65/11s
Vgl
- 2 Ob 9/19s
Entscheidungstext OGH 19.09.2019 2 Ob 9/19s
Beisatz: Zur Vermeidung einer offenen Normenkollision mit Art 85 Abs 2 der Koordinierungs-VO 883/2004 ist die Haftungsbeschränkung des § 333 ASVG im Anwendungsbereich dieser Verordnung nicht (mehr) als im öffentlichen Interesse erlassene Eingriffsnorm anzusehen. (T5); Veröff: SZ 2019/85
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0077356
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021
Dokumentnummer
JJR_19870127_OGH0002_0140OB00180_8600000_005