Gemäß § 63 Abs 1 ASGG ist § 482 ZPO (Neuerungsverbot im Berufungsverfahren) in Arbeitsrechtssachen nur dann nicht anzuwenden, wenn es sich um das Vorbringen einer Partei handelt, die bisher in keiner Lage des Verfahrens durch eine qualifizierte Person vertreten war. Da die beklagten Parteien im Verfahren vor dem Erstgericht (zumindest zeitweise) durch einen Rechtsanwalt vertreten waren, kommt die Ausnahmebestimmung nicht zum Tragen. Das Berufungsgericht hat daher das in der Berufung neu erstattete Vorbringen zu Recht unbeachtet gelassen.Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, ASGG ist Paragraph 482, ZPO (Neuerungsverbot im Berufungsverfahren) in Arbeitsrechtssachen nur dann nicht anzuwenden, wenn es sich um das Vorbringen einer Partei handelt, die bisher in keiner Lage des Verfahrens durch eine qualifizierte Person vertreten war. Da die beklagten Parteien im Verfahren vor dem Erstgericht (zumindest zeitweise) durch einen Rechtsanwalt vertreten waren, kommt die Ausnahmebestimmung nicht zum Tragen. Das Berufungsgericht hat daher das in der Berufung neu erstattete Vorbringen zu Recht unbeachtet gelassen.
Die in der Revision gerügten Mängel betreffen, soweit damit Feststellungsmängel geltend gemacht wurden, Fragen, die ohne Einfluß auf die Entscheidung sind. Weder ist es von Bedeutung, in wessen Auftrag der Rechtsanwalt tätig wurde, der - die später nicht unterfertigte - Vereinbarung der Parteien formulierte, noch ist es wesentlich, ob der Betrag von 1,000.000 S auf das Konto oder ein Subkonto der beklagten Parteien erlegt wurde. Wenn einerseits festgestellt wurde, daß der vom Kläger erlegte Betrag zurückzuzahlen war, wenn die Finanzierung des Projektes nicht bis 15.1.1990 sichergestellt sein sollte, und andererseits festgestellt wurde, daß sich der Kläger verpflichtete, den Betrag der griechischen Gesellschaft bis 31.12.1990 als unverzinsliches Darlehen zur Verfügung zu stellen, so kann dies nur dahin verstanden werden, daß die Darlehensgewährung die Sicherstellung der Finanzierung zur Voraussetzung hatte. Nur wenn der vereinbarte Rückzahlungsgrund mit 15.1.1990 nicht eingetreten sein sollte, konnte die Darlehensgewährung in Betracht kommen.
Nach den Feststellungen ist zwischen den Streitteilen ein Arbeitsvertrag zustande gekommen. Eine Rechtswahl haben die Parteien nach den Feststellungen nicht getroffen. Gemäß § 44 IPRG sind Arbeitsverträge nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich verrichtet. Nach § 45 IPRG ist ein Rechtsgeschäft, dessen Wirkungen begrifflich von einer bestehenden Verbindlichkeit abhängt, nach den Sachnormen jenes Staates zu beurteilen, dessen Sachnormen für die Verbindlichkeit maßgebend sind. Hier wurde der Betrag von 1,000.000 S in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag geleistet; die beklagten Parteien forderten diesen Betrag "zum Beweis für die Ernsthaftigkeit" des Engagements des Klägers als Hotelmanager. Die Vereinbarung über die Zahlung dieses Betrages stand daher in engem Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag und hatte dessen Bestehen zur Voraussetzung, auch wenn für einen späteren Zeitpunkt eine Beteilung des Klägers ins Auge gefaßt wurde. Auch diese war von einer zufriedenstellenden Tätigkeit des Klägers im Rahmen seines Arbeitsvertrages abhängig. Es wäre daher auf die gesamte Vereinbarung grundsätzlich griechisches Recht anzuwenden.Nach den Feststellungen ist zwischen den Streitteilen ein Arbeitsvertrag zustande gekommen. Eine Rechtswahl haben die Parteien nach den Feststellungen nicht getroffen. Gemäß Paragraph 44, IPRG sind Arbeitsverträge nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich verrichtet. Nach Paragraph 45, IPRG ist ein Rechtsgeschäft, dessen Wirkungen begrifflich von einer bestehenden Verbindlichkeit abhängt, nach den Sachnormen jenes Staates zu beurteilen, dessen Sachnormen für die Verbindlichkeit maßgebend sind. Hier wurde der Betrag von 1,000.000 S in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag geleistet; die beklagten Parteien forderten diesen Betrag "zum Beweis für die Ernsthaftigkeit" des Engagements des Klägers als Hotelmanager. Die Vereinbarung über die Zahlung dieses Betrages stand daher in engem Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag und hatte dessen Bestehen zur Voraussetzung, auch wenn für einen späteren Zeitpunkt eine Beteilung des Klägers ins Auge gefaßt wurde. Auch diese war von einer zufriedenstellenden Tätigkeit des Klägers im Rahmen seines Arbeitsvertrages abhängig. Es wäre daher auf die gesamte Vereinbarung grundsätzlich griechisches Recht anzuwenden.
Das IPRG regelt Sachverhalte mit Auslandsberührung aber nur in
privatrechtlicher Hinsicht (§ 1 Abs 1). Das öffentlich-rechtliche
Arbeitsrecht als solches wird nicht erfaßt. Ein Großteil des für die
privatrechtliche Beurteilung des Arbeitsverhältnisses relevanten
Arbeitsrechtes besteht aber aus besonderen privat- oder
öffentlich-rechtlichen Zwangsvorschriften, sogenannten
"Eingriffsnormen", die wegen ihrer beschäftigungs-, gesundheits- oder
sozialpolitischen Zweckorientierung einen eigenen räumlichen
Anwendungsbereich entwickeln. Bei solchen Eingriffsnormen durchbricht
das öffentliche Interesse des rechtsetzenden Staates in ihrer
Durchsetzung die überwiegend an privaten Interessenkonstellationen
orientierte allgemeine IPR-Anknüpfung des Schuldstatuts. Nach dem
Grundsatz der stärksten Beziehung (§ 1 Abs 1 IPRG) kommt deshalb
unabhängig vom Schuldstatut im Wege einer "Sonderanknüpfung" der
eigene Anwendungsbereich der Eingriffsnormen (auch "Wirkungsstatut")
zum Tragen (Arb 10.623 = WBl 1987, 193 = RdW 1987, 335 = EvBl
1987/136 = ZAS 1988, 56).
Eingriffsnormen in diesem Sinne sind die Bestimmungen des KautionsschutzG, die aus sozialpolitischen Gründen die Bestellung von Kautionen durch den Dienstnehmer zurückdrängen und die einseitige Verfügung des Dienstgebers über bestellte Kautionen zum Schutz des Dienstnehmers verhindern sollen. Der Zweck und die Zielsetzung des mit zwingendem Charakter ausgestatteten Gesetzes gebietet im Hinblick auf die im Inland gegebenen Anknüpfungspunkte - beide Partner des Dienstvertrages sind Österreicher, die Vereinbarung wurde in Österreich getroffen und hier auch die Zahlung geleistet - die Anwendung dieser Bestimmungen auf das vorliegende Vertragsverhältnis, mag auch im Hinblick auf den vorgesehenen Dienstort des Klägers nach § 44 IPRG auf das Dienstverhältnis grundsätzlich griechisches Recht anzuwenden sein.Eingriffsnormen in diesem Sinne sind die Bestimmungen des KautionsschutzG, die aus sozialpolitischen Gründen die Bestellung von Kautionen durch den Dienstnehmer zurückdrängen und die einseitige Verfügung des Dienstgebers über bestellte Kautionen zum Schutz des Dienstnehmers verhindern sollen. Der Zweck und die Zielsetzung des mit zwingendem Charakter ausgestatteten Gesetzes gebietet im Hinblick auf die im Inland gegebenen Anknüpfungspunkte - beide Partner des Dienstvertrages sind Österreicher, die Vereinbarung wurde in Österreich getroffen und hier auch die Zahlung geleistet - die Anwendung dieser Bestimmungen auf das vorliegende Vertragsverhältnis, mag auch im Hinblick auf den vorgesehenen Dienstort des Klägers nach Paragraph 44, IPRG auf das Dienstverhältnis grundsätzlich griechisches Recht anzuwenden sein.
Nach den Feststellungen wurde die Zahlung des Betrages von 1,000.000 S von den Beklagten "zum Beweis der Ernstlichkeit" ihres Einsatzes begehrt. Nach § 1 KautSchG dürfen jedoch Kautionen nur zur Sicherung für allfällige Schadenersatzansprüche begehrt und geleistet werden. Die Bestellung der im voliegenden Fall geleisteten Kaution war daher nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht zulässig und somit rechtswidrig. Im übrigen dürfen als Kaution nur die in § 1 KautSchG genannten Sicherungsmittel bestellt werden. Dafür, daß die in lit b der genannten Bestimmung vorgeschriebene Verfügung des Klägers über den erlegten Betrag sichergestellt worden wäre, bestehen nach dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Die Zahlung des Betrages von 1,000.000 S durch den Kläger widersprach daher den Bestimmungen des KautSchG. Gemäß § 4 KautSchG sind Rechtsgeschäfte, die den Bestimmungen des § 1 widersprechen, nichtig; das auf Grund solcher Rechtsgeschäfte Geleistete kann jederzeit zurückgefordert werden. Abgesehen davon, daß auch nach den vertraglichen Vereinbarungen der Steitteile die Verpflichtung zur Rückzahlung des strittigen Betrages besteht - dafür, daß das griechische Recht Bestimmungen enthielte, die Abweichungen von dem allen Rechtsordnungen immanenten Grundsatz pacta sunt servanda enthielte, besteht keinerlei Anhaltspunkt - bilden daher auch die Bestimmungen des auf das vorliegende Vertragsverhältnis anzuwendenden KautSchG für das Begehren des Klägers eine taugliche Rechtsgrundlage. Die Verpflichtung auch des Zweitbeklagten zur Rückzahlung ergibt sich aus der von ihm ohne Einschränkung übernommenen Haftung für die Rückzahlungsverpflichtung. Da das Begehren des Klägers schon aus diesem Grund zu Recht besteht, ist eine Auseinandersetzung mit der Frage entbehrlich, ob die an den Kläger ergangene Aufforderung der beklagten Parteien, bei dem Bankinstitut zur Empfangnahme des Betrages von 1,000.000 S zu erscheinen, als konstitutives Anerkenntnis zu qualifizieren ist und als solches ebenfalls eine geeignete Grundlage für das Klagebegehren bilden kann.Nach den Feststellungen wurde die Zahlung des Betrages von 1,000.000 S von den Beklagten "zum Beweis der Ernstlichkeit" ihres Einsatzes begehrt. Nach Paragraph eins, KautSchG dürfen jedoch Kautionen nur zur Sicherung für allfällige Schadenersatzansprüche begehrt und geleistet werden. Die Bestellung der im voliegenden Fall geleisteten Kaution war daher nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht zulässig und somit rechtswidrig. Im übrigen dürfen als Kaution nur die in Paragraph eins, KautSchG genannten Sicherungsmittel bestellt werden. Dafür, daß die in Litera b, der genannten Bestimmung vorgeschriebene Verfügung des Klägers über den erlegten Betrag sichergestellt worden wäre, bestehen nach dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Die Zahlung des Betrages von 1,000.000 S durch den Kläger widersprach daher den Bestimmungen des KautSchG. Gemäß Paragraph 4, KautSchG sind Rechtsgeschäfte, die den Bestimmungen des Paragraph eins, widersprechen, nichtig; das auf Grund solcher Rechtsgeschäfte Geleistete kann jederzeit zurückgefordert werden. Abgesehen davon, daß auch nach den vertraglichen Vereinbarungen der Steitteile die Verpflichtung zur Rückzahlung des strittigen Betrages besteht - dafür, daß das griechische Recht Bestimmungen enthielte, die Abweichungen von dem allen Rechtsordnungen immanenten Grundsatz pacta sunt servanda enthielte, besteht keinerlei Anhaltspunkt - bilden daher auch die Bestimmungen des auf das vorliegende Vertragsverhältnis anzuwendenden KautSchG für das Begehren des Klägers eine taugliche Rechtsgrundlage. Die Verpflichtung auch des Zweitbeklagten zur Rückzahlung ergibt sich aus der von ihm ohne Einschränkung übernommenen Haftung für die Rückzahlungsverpflichtung. Da das Begehren des Klägers schon aus diesem Grund zu Recht besteht, ist eine Auseinandersetzung mit der Frage entbehrlich, ob die an den Kläger ergangene Aufforderung der beklagten Parteien, bei dem Bankinstitut zur Empfangnahme des Betrages von 1,000.000 S zu erscheinen, als konstitutives Anerkenntnis zu qualifizieren ist und als solches ebenfalls eine geeignete Grundlage für das Klagebegehren bilden kann.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO. Da die Revisionsbeantwortung zurückgewiesen wurde, scheidet ein Ersatz von Kosten des Revisionsverfahrens an die klagende Partei aus.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO. Da die Revisionsbeantwortung zurückgewiesen wurde, scheidet ein Ersatz von Kosten des Revisionsverfahrens an die klagende Partei aus.