1. Die Rechtsansicht der zweiten Instanz über das Zustandekommen einer Vereinbarung zwischen den beiden Schiverbänden, auf die aus näheren Erwägungen nach § 49 Abs 2 (allenfalls Abs 3) IPRG österr. [Sach-]Recht anzuwenden sei, wird im Rechtsmittel ebensowenig in Frage gestellt wie die Auffassung, eine solche vertragliche Beziehung sei nicht aus dem Anwendungsbereich des EVÜ iS dessen Art 1 Abs 2 und 3 ausgenommen. Auch die Ansicht, eine freie Rechtswahl sei nicht behauptet worden, iSd Art 4 EVÜ weise der in Österreich abgeschlossene Vertrag zwischen einem französischen und einem deutschen Skiverband für eine in Österreich zu erbringende Leistung zweifellos die engste Verbindung zu diesem Staat auf, wird im Rechtsmittel ebensowenig bezweifelt wie zufolge § 48 Abs 1 IPRG (außervertraglicher Schadenersatzanspruch) die Anwendung österr. Rechts für ein allfälliges deliktisches Verhalten.1. Die Rechtsansicht der zweiten Instanz über das Zustandekommen einer Vereinbarung zwischen den beiden Schiverbänden, auf die aus näheren Erwägungen nach Paragraph 49, Absatz 2, (allenfalls Absatz 3,) IPRG österr. [Sach-]Recht anzuwenden sei, wird im Rechtsmittel ebensowenig in Frage gestellt wie die Auffassung, eine solche vertragliche Beziehung sei nicht aus dem Anwendungsbereich des EVÜ iS dessen Artikel eins, Absatz 2 und 3 ausgenommen. Auch die Ansicht, eine freie Rechtswahl sei nicht behauptet worden, iSd Artikel 4, EVÜ weise der in Österreich abgeschlossene Vertrag zwischen einem französischen und einem deutschen Skiverband für eine in Österreich zu erbringende Leistung zweifellos die engste Verbindung zu diesem Staat auf, wird im Rechtsmittel ebensowenig bezweifelt wie zufolge Paragraph 48, Absatz eins, IPRG (außervertraglicher Schadenersatzanspruch) die Anwendung österr. Rechts für ein allfälliges deliktisches Verhalten.
2. Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, der Unfall stelle für den Kläger einen Arbeitsunfall dar. Der Zweit- und der Drittbeklagte seien Aufseher im Betrieb gewesen. Gleichlautende Bestimmungen wie § 333 ASVG gebe es auch im deutschen und im französischen Recht. Da der Unfall nicht vorsätzlich herbeigeführt worden sei, greife das Dienstgeberhaftpflichtprivileg. Der Kläger sei im Unfallszeitpunkt als angestellter Trainer des deutschen Schiverbands tätig gewesen. Das spreche für die Annahme eines Arbeitsunfalls. Im Hinblick auf die bestehenden Nahebeziehungen zu Österreich, Deutschland und Frankreich komme Art 93 der Verordnung (EWG) 1408/71 zur Anwendung. Demnach wäre, unterstelle man, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt in Deutschland sozialversichert gewesen sei, auf die §§ 104 bis 106 SGB VII (deutsches Sozialgesetzbuch VII.Buch - gesetzliche Unfallversicherung) zurückzugreifen, die unter gewissen Voraussetzungen Haftungsprivilegien zugunsten von Unternehmern, anderer im Betrieb tätiger Personen und anderer Personen vorsähen. Gestützt auf deutsche Rsp verneinte das Berufungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen der deutschen Haftungsprivilegien. Die Tätigkeit des Klägers sei von ihrer Zweckbestimmung her nicht primär fremdwirtschaftlich geprägt, sondern in erster Linie den Aufgaben des 1. Nebenintervenienten dienlich gewesen, allenfalls gleichermaßen für den französischen und den deutschen Schiverband. Auch wenn der Kläger, der Zweitbeklagte und der Drittbeklagte auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig gewesen seien, sei der Kläger zu den Beklagten nicht in einem Verhältnis gestanden, das einen der Tatbestände der §§ 104 f SGB VII erfülle. 2. Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, der Unfall stelle für den Kläger einen Arbeitsunfall dar. Der Zweit- und der Drittbeklagte seien Aufseher im Betrieb gewesen. Gleichlautende Bestimmungen wie Paragraph 333, ASVG gebe es auch im deutschen und im französischen Recht. Da der Unfall nicht vorsätzlich herbeigeführt worden sei, greife das Dienstgeberhaftpflichtprivileg. Der Kläger sei im Unfallszeitpunkt als angestellter Trainer des deutschen Schiverbands tätig gewesen. Das spreche für die Annahme eines Arbeitsunfalls. Im Hinblick auf die bestehenden Nahebeziehungen zu Österreich, Deutschland und Frankreich komme Artikel 93, der Verordnung (EWG) 1408/71 zur Anwendung. Demnach wäre, unterstelle man, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt in Deutschland sozialversichert gewesen sei, auf die Paragraphen 104 bis 106 SGB römisch sieben (deutsches Sozialgesetzbuch römisch sieben.Buch - gesetzliche Unfallversicherung) zurückzugreifen, die unter gewissen Voraussetzungen Haftungsprivilegien zugunsten von Unternehmern, anderer im Betrieb tätiger Personen und anderer Personen vorsähen. Gestützt auf deutsche Rsp verneinte das Berufungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen der deutschen Haftungsprivilegien. Die Tätigkeit des Klägers sei von ihrer Zweckbestimmung her nicht primär fremdwirtschaftlich geprägt, sondern in erster Linie den Aufgaben des 1. Nebenintervenienten dienlich gewesen, allenfalls gleichermaßen für den französischen und den deutschen Schiverband. Auch wenn der Kläger, der Zweitbeklagte und der Drittbeklagte auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig gewesen seien, sei der Kläger zu den Beklagten nicht in einem Verhältnis gestanden, das einen der Tatbestände der Paragraphen 104, f SGB römisch sieben erfülle.
3. Nach dem Revisionsvorwurf der beklagten Parteien sei das Gericht
zweiter Instanz von der Rsp des Obersten Gerichtshofs (6 Ob 88/01m =
ZfRV 2002, 25; 2 Ob 24/05a = ecolex 2005, 841 = RdW 2005, 711)
abgewichen, wonach das Haftungsprivileg des § 333 ASVG als im öffentlichen Interesse erlassene österr. arbeitsrechtliche Eingriffsnorm der Sonderanknüpfung nach dem eigenen räumlichen Anwendungswillen des rechtssetzenden Staats unterliege. Demnach habe die zweite Instanz zu Unrecht in der Frage des Dienstgeberhaftpflichtprivilegs deutsches Recht angewendet. Es mag zutreffen, dass der Oberste Gerichtshof in den genannten Entscheidungen das Haftungsprivileg des § 333 ASVG (wohl bezogen auf Arbeitsunfälle oder ihnen gleichgestellte Unfälle in Österreich) als im öffentlichen Interesse erlassene arbeitsrechtlichen österr. Eingriffsnorm qualifizierte, die ungeachtet des auf den Arbeitsvertrag anzuwendenden Rechts jedenfalls anzuwenden wäre, selbst wenn nach dem Arbeitsvertrag ausländisches Recht anzuwenden wäre. Ein allfälliges Abweichen von dieser Rsp durch das Berufungsgericht dadurch, dass es die allfällige Privilegierung durch Haftungsbeschränkung der beklagten Parteien nach deutschem (§§ 104 ff deutsches SGB VII) und nicht nach österr. Arbeitsrecht prüfte, ist jedoch für die Entscheidung deshalb nicht präjudiziell, weil auch bei Anwendung des maßgeblichen österr. § 333 ASVG - dieses Haftungsprivileg nach Abs 1 leg. cit. (Schadenersatzpflicht des Dienstgebers nur bei Vorsatz) - gilt auch für Unfälle, die durch § 176 Abs 1 Z 6 ASVG Arbeitsunfällen gleichgestellt sind (RIS-Justiz RS0085264) - eine Haftungsbeschränkung aus folgenden Erwägungen zu verneinen wäre:abgewichen, wonach das Haftungsprivileg des Paragraph 333, ASVG als im öffentlichen Interesse erlassene österr. arbeitsrechtliche Eingriffsnorm der Sonderanknüpfung nach dem eigenen räumlichen Anwendungswillen des rechtssetzenden Staats unterliege. Demnach habe die zweite Instanz zu Unrecht in der Frage des Dienstgeberhaftpflichtprivilegs deutsches Recht angewendet. Es mag zutreffen, dass der Oberste Gerichtshof in den genannten Entscheidungen das Haftungsprivileg des Paragraph 333, ASVG (wohl bezogen auf Arbeitsunfälle oder ihnen gleichgestellte Unfälle in Österreich) als im öffentlichen Interesse erlassene arbeitsrechtlichen österr. Eingriffsnorm qualifizierte, die ungeachtet des auf den Arbeitsvertrag anzuwendenden Rechts jedenfalls anzuwenden wäre, selbst wenn nach dem Arbeitsvertrag ausländisches Recht anzuwenden wäre. Ein allfälliges Abweichen von dieser Rsp durch das Berufungsgericht dadurch, dass es die allfällige Privilegierung durch Haftungsbeschränkung der beklagten Parteien nach deutschem (Paragraphen 104, ff deutsches SGB römisch sieben) und nicht nach österr. Arbeitsrecht prüfte, ist jedoch für die Entscheidung deshalb nicht präjudiziell, weil auch bei Anwendung des maßgeblichen österr. Paragraph 333, ASVG - dieses Haftungsprivileg nach Absatz eins, leg. cit. (Schadenersatzpflicht des Dienstgebers nur bei Vorsatz) - gilt auch für Unfälle, die durch Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG Arbeitsunfällen gleichgestellt sind (RIS-Justiz RS0085264) - eine Haftungsbeschränkung aus folgenden Erwägungen zu verneinen wäre:
Unstrittig ist wohl, dass der Kläger nicht Dienstnehmer des erstbeklagten französischen Schiverbands war oder wurde. Zu prüfen kann daher nur eine analoge Anwendung von § 333 Abs 1 ASVG aus der Erwägung sein, er sei am Unfallstag in den Betrieb dieses Schiverbands in der Art eines eigenen Arbeitnehmers eingegliedert gewesen (vgl. dazu Neumayr in Schwimann3 VII § 333 ASVG Rz 24 mwN). Wie die Revisionswerber aber selbst zutreffend erkennen, ist bei der Zusammenarbeit von mehreren Unternehmen Voraussetzung für die Anwendung des genannten Haftungsprivilegs, dass der Verletzte die Sphäre seines eigenen Betriebs verlässt und sich dem Aufgabenbereich des anderen Unternehmers, wenn auch nur kurzfristig, einordnet (2 Ob 40/79 = SZ 52/66 und die folgende Rsp; RIS-Justiz RS0021534). Im vorliegenden Fall hat der Kläger nach den Feststellungen der Vorinstanzen, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist, die Sphäre seines eigenen Betriebs nie verlassen. Ebensowenig ergibt sich aus den Feststellungen, dass der Kläger als Cheftrainer der deutschen Mannschaft in irgendeiner Form an Weisungen der Beklagten gebunden gewesen wäre. Ihm kam vielmehr in seinem „Betrieb" auch insofern eine leitende Funktion zu, als es ihm oblag, für die Starterinnen seiner Mannschaft am Start die Pistenfreigabe zu signalisieren. Gegen eine Eingliederung des Klägers in den Betrieb der erstbeklagten Partei im Speziellen beim Start der dann verunglückten französischen Läuferin Régine Cavagnoud zu ihrem 5. Trainingslauf spricht überdies, dass er nach den Feststellungen keine Mitteilung davon erhalten hatte, Régine Cavagnoud beabsichtige entgegen der ursprünglichen Vereinbarung noch einmal zu starten. Die Auffassung des Berufungsgerichts, es könne von einem solchen gemeinsamen Zweck bei einem gemeinsam veranstalteten Renntraining keine Rede sein, kann angesichts der dazu vorliegenden Feststellungen infolge der Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage begründen und bedarf auch keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof. Bei einer Zusammenarbeit von mehreren Unternehmen (solchen sind die hier beteiligten beiden Schiverbände aus zwei Staaten gleichzuhalten) ist Voraussetzung für die Wirksamkeit des genannten Haftungsprivilegs, dass diese Unternehmen entweder zur Erzielung eines gemeinsamen Arbeitserfolgs zusammenwirken oder ein Unternehmen dem anderen Arbeitskräfte zur Erreichung eines gemeinsam angestrebten Erfolgs zur Verfügung stellt (ZVR 1991, 244; 10 ObS 42/97t = SSV-NF 11/91; Neumayr aaO). Abgesehen davon, dass es sich bei den Läuferinnen aus zwei Ländern um Konkurrentinnen handelte, die dann in Wettkämpfen gegeneinander antreten sollten, beschränkte sich die Zusammenarbeit, abgesehen vom gemeinsamen Glätten der Piste, auf die Verwendung derselben Zeitnehmung und der Start- und Zielvorrichtungen sowie einer gewissen Koordinierung und Kommunikation. Eine Betreuung der Läuferinnen während dieses Trainings auf einer abgesperrten Piste (nicht in Form eines öffentlichen Wettbewerbs) erfolgte aber jeweils durch den eigenen Funktionärsstab.Unstrittig ist wohl, dass der Kläger nicht Dienstnehmer des erstbeklagten französischen Schiverbands war oder wurde. Zu prüfen kann daher nur eine analoge Anwendung von Paragraph 333, Absatz eins, ASVG aus der Erwägung sein, er sei am Unfallstag in den Betrieb dieses Schiverbands in der Art eines eigenen Arbeitnehmers eingegliedert gewesen vergleiche dazu Neumayr in Schwimann3 römisch sieben Paragraph 333, ASVG Rz 24 mwN). Wie die Revisionswerber aber selbst zutreffend erkennen, ist bei der Zusammenarbeit von mehreren Unternehmen Voraussetzung für die Anwendung des genannten Haftungsprivilegs, dass der Verletzte die Sphäre seines eigenen Betriebs verlässt und sich dem Aufgabenbereich des anderen Unternehmers, wenn auch nur kurzfristig, einordnet (2 Ob 40/79 = SZ 52/66 und die folgende Rsp; RIS-Justiz RS0021534). Im vorliegenden Fall hat der Kläger nach den Feststellungen der Vorinstanzen, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist, die Sphäre seines eigenen Betriebs nie verlassen. Ebensowenig ergibt sich aus den Feststellungen, dass der Kläger als Cheftrainer der deutschen Mannschaft in irgendeiner Form an Weisungen der Beklagten gebunden gewesen wäre. Ihm kam vielmehr in seinem „Betrieb" auch insofern eine leitende Funktion zu, als es ihm oblag, für die Starterinnen seiner Mannschaft am Start die Pistenfreigabe zu signalisieren. Gegen eine Eingliederung des Klägers in den Betrieb der erstbeklagten Partei im Speziellen beim Start der dann verunglückten französischen Läuferin Régine Cavagnoud zu ihrem 5. Trainingslauf spricht überdies, dass er nach den Feststellungen keine Mitteilung davon erhalten hatte, Régine Cavagnoud beabsichtige entgegen der ursprünglichen Vereinbarung noch einmal zu starten. Die Auffassung des Berufungsgerichts, es könne von einem solchen gemeinsamen Zweck bei einem gemeinsam veranstalteten Renntraining keine Rede sein, kann angesichts der dazu vorliegenden Feststellungen infolge der Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage begründen und bedarf auch keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof. Bei einer Zusammenarbeit von mehreren Unternehmen (solchen sind die hier beteiligten beiden Schiverbände aus zwei Staaten gleichzuhalten) ist Voraussetzung für die Wirksamkeit des genannten Haftungsprivilegs, dass diese Unternehmen entweder zur Erzielung eines gemeinsamen Arbeitserfolgs zusammenwirken oder ein Unternehmen dem anderen Arbeitskräfte zur Erreichung eines gemeinsam angestrebten Erfolgs zur Verfügung stellt (ZVR 1991, 244; 10 ObS 42/97t = SSV-NF 11/91; Neumayr aaO). Abgesehen davon, dass es sich bei den Läuferinnen aus zwei Ländern um Konkurrentinnen handelte, die dann in Wettkämpfen gegeneinander antreten sollten, beschränkte sich die Zusammenarbeit, abgesehen vom gemeinsamen Glätten der Piste, auf die Verwendung derselben Zeitnehmung und der Start- und Zielvorrichtungen sowie einer gewissen Koordinierung und Kommunikation. Eine Betreuung der Läuferinnen während dieses Trainings auf einer abgesperrten Piste (nicht in Form eines öffentlichen Wettbewerbs) erfolgte aber jeweils durch den eigenen Funktionärsstab.
Zusammengefasst käme auch bei Anwendbarkeit des § 333 ASVG den Beklagten das darin verbriefte Haftungsprivileg nicht zugute.Zusammengefasst käme auch bei Anwendbarkeit des Paragraph 333, ASVG den Beklagten das darin verbriefte Haftungsprivileg nicht zugute.
3. Kommt aber das Dienstgeberhaftpflichtprivileg nicht zur Anwendung, bedeutet auch das Fehlen einer höchstgerichtlichen Judikatur zur Auslegung des Art 93 Abs 2 der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 idgF keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO.3. Kommt aber das Dienstgeberhaftpflichtprivileg nicht zur Anwendung, bedeutet auch das Fehlen einer höchstgerichtlichen Judikatur zur Auslegung des Artikel 93, Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 idgF keine erhebliche Rechtsfrage nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO.
4. Das Gericht zweiter Instanz orientierte sich bei seiner Auslegung des Dienstgeberhaftpflichtprivilegs nach deutschem Recht an der Rsp des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH). Zutreffend wird in diesem Zusammenhang das Fehlen an Rsp des Obersten Gerichtshofs zu diesem ausländischen Rechtsbereich nicht zur Begründung des Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage herangezogen. Es ist ja nicht Aufgabe des inländischen Höchstgerichts, einen Beitrag zur Auslegung ausländischen Rechts zu liefern (7 Ob 283/98p = ZfRV 1999/72 u.v.a.; RIS-Justiz RS0042948 [T10]). Zwar behaupteten die Revisionswerber ein Abweichen der zweiten Instanz von der stRsp des deutschen BGH, was an sich wahrzunehmen wäre, führen allerdings keine einzige Entscheidung an, mit der das zweitinstanzliche Urteil in Widerspruch stehen solle. Auch insoweit wird damit keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.
5. Abgesehen davon, dass Erwägungen über Schutz- und Sorgfaltspflichten beim gemeinsamen Renntraining zweier Schimannschaften in Österreich kaum zu sinnvollen generellen Schlussfolgerungen für gemeinsame Trainingsveranstaltungen in anderen Sportarten ermöglichen dürften, ist es angesichts der ohnehin getroffenen konkreten Feststellungen über Gepflogenheiten bei derartigen Veranstaltungen weder möglich, generelle Regeln aufzustellen, noch ist dies erforderlich, wenn es, wie im vorliegenden Fall, lediglich um die Beurteilung geht, ob ganz bestimmte derartige Pflichten im konkreten Fall verletzt oder eingehalten wurden. Allein die Tatsache, dass ein vergleichbarer Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof bisher nicht zu beurteilen war, bedeutet noch nicht, dass eine außerordentliche Revision zwingend zuzulassen wäre (Zechner in Fasching2 § 502 ZPO Rz 69 f mwN).5. Abgesehen davon, dass Erwägungen über Schutz- und Sorgfaltspflichten beim gemeinsamen Renntraining zweier Schimannschaften in Österreich kaum zu sinnvollen generellen Schlussfolgerungen für gemeinsame Trainingsveranstaltungen in anderen Sportarten ermöglichen dürften, ist es angesichts der ohnehin getroffenen konkreten Feststellungen über Gepflogenheiten bei derartigen Veranstaltungen weder möglich, generelle Regeln aufzustellen, noch ist dies erforderlich, wenn es, wie im vorliegenden Fall, lediglich um die Beurteilung geht, ob ganz bestimmte derartige Pflichten im konkreten Fall verletzt oder eingehalten wurden. Allein die Tatsache, dass ein vergleichbarer Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof bisher nicht zu beurteilen war, bedeutet noch nicht, dass eine außerordentliche Revision zwingend zuzulassen wäre (Zechner in Fasching2 Paragraph 502, ZPO Rz 69 f mwN).
6. Unter den festgestellten Umständen des vorliegenden Falls bedarf es auch keiner Festlegung dahin, ob die Verletzung der „FIS-Regeln" bei einem Wettkampftraining die Verletzung der schadenersatzrechtlichen Sorgfaltspflichten bedeute. Betrachtet man diese Regeln insgesamt, zeigt sich schnell, dass diese auf „Trainingsrennen" ihrer Natur nach überwiegend nicht anwendbar sind. Die Verletzung einer derartigen Regel durch die tödlich verletzte Schirennläuferin wurde von keiner Seite geltend gemacht. Eine konkrete Verletzung der Regeln 5 und 6 durch den Kläger vermögen auch die Beklagten nicht darzulegen. Ein Verstoß gegen die FIS-Regel 5 steht schon deshalb nicht fest, weil es keine Tatsachenfeststellungen dazu gibt, dass der Kläger vor seinem Einfahren nicht in die Piste geschaut hätte bzw. dazu, dass er bei einem solchen Blick die dann tödlich verletzte Rennläuferin bereits sehen hätte können, befand sich sein Standort doch unterhalb einer Geländekante. Ausgehend von den Feststellungen, wonach der Kläger nicht von einem weiteren Start verständigt wurde, bestehen auch keine Bedenken gegen die Ansicht der zweiten Instanz, es sei ihm der Aufenthalt an einer unübersichtlichen Stelle (FIS-Regel 6) im konkreten Fall nicht vorwerfbar. Es bedarf daher keiner Erörterungen, ob angesichts der Besonderheiten eines Renntrainings auf einer sonst gesperrten Strecke für Personen, die sich gerade im Zusammenhang mit der Betreuung einer Mannschaft bei einem solchen Training auf der Strecke aufhalten (müssen), die zuletzt genannte Regel überhaupt anwendbar sein könnte.
7. Zu Unrecht werfen die Beklagten dem Gericht zweiter Instanz vor, es habe der Klage nunmehr aus einem anderen, vom Kläger nicht geltend gemachten Rechtsgrund, nämlich auf der Grundlage eines Vertrags (mit Schutzwirkungen zugunsten des Klägers) zwischen den beiden beteiligten Schiverbänden und aus deliktischer Haftung wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, stattgegeben. Zwar ist es richtig, dass der Kläger in erster Linie (erfolglos) einen Vertragsabschluss zwischen ihm und der erstbeklagten Partei geltend machte; von Anfang an behauptete er aber auch einen Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter, womit er nur sich selbst meinen konnte. Die notwendigen Tatsachen, aus denen ein Vertrag zwischen den beiden Schiverbänden abgeleitet werden konnte, trug er ohne Zweifel ebenfalls vor.
8. Dass auch das Berufungsgericht an das Verbot von Überraschungsentscheidungen gebunden ist, entspricht der stRsp des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0037300). Es ist aber nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Fall das Berufungsgericht - in der Frage der von ihm angenommenen mangelnden Kausalität der Unterlassung einer Anfrage des Klägers bei seinem Starter - seine Entscheidung auf rechtliche Gesichtspunkte gestützt hätte, „die eine Partei erkennbar übersehen oder für unüblich gehalten hat" (§ 182a ZPO). Ganz konkret berief sich der Kläger in seiner Berufung auf die mangelnde Kausalität dieser ihm vorgeworfenen Unterlassung, weshalb von einer überraschenden Rechtsansicht der zweiten Instanz, die sich dem anschloss, keine Rede sein kann.8. Dass auch das Berufungsgericht an das Verbot von Überraschungsentscheidungen gebunden ist, entspricht der stRsp des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0037300). Es ist aber nicht ersichtlich, dass im vorliegenden Fall das Berufungsgericht - in der Frage der von ihm angenommenen mangelnden Kausalität der Unterlassung einer Anfrage des Klägers bei seinem Starter - seine Entscheidung auf rechtliche Gesichtspunkte gestützt hätte, „die eine Partei erkennbar übersehen oder für unüblich gehalten hat" (Paragraph 182 a, ZPO). Ganz konkret berief sich der Kläger in seiner Berufung auf die mangelnde Kausalität dieser ihm vorgeworfenen Unterlassung, weshalb von einer überraschenden Rechtsansicht der zweiten Instanz, die sich dem anschloss, keine Rede sein kann.
9. Zur Haftung des Zweit- und Drittbeklagten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).9. Zur Haftung des Zweit- und Drittbeklagten kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
10. Das Erstgericht bejahte ein 50-%iges Mitverschulden des Klägers gemäß § 1304 ABGB. Er habe seinem Starter (2.Nebenintervenienten) keine Mitteilung vom Weggehen des französischen Cheftrainers gemacht; dieser habe sich entgegen den üblichen Standards im professionellen Renntraining nach Ablassen der letzten Läuferin vom Start entfernt und der Kläger selbst sei an einer absolut unübersichtlichen Stelle in die Rennstrecke eingefahren. Er hätte jeglichen Wechsel in einen anderen Überwachungsabschnitt dem Starter mitteilen und auch die Auflösung eines doppelt besetzten Posten während des Trainings weitergeben müssen. Das Nichtabmelden oder das Nichtzuerkennengeben des Verlassens des Starts durch einen Starter entspreche nicht den Sicherheitsstandards und sei ungewöhnlich und damit als Obliegenheitsverletzung nach den Usancen im Rennsport anzusehen, weshalb den 2.Nebenintervenienten jedenfalls ein erhebliches Mitverschulden am Unfall treffe. Dieser sei in seinem Verantwortungsbereich gestanden und ihm weisungsgebunden untergeben gewesen. Sein Fehlverhalten sei der Sphäre des Klägers zuzurechnen. Schließlich habe sich dieser entgegen einer im Rennsport bestehenden Übung ohne definitive Klarstellung der Unterbrechung des Trainingsgeschehens in die Piste hineinbewegt.10. Das Erstgericht bejahte ein 50-%iges Mitverschulden des Klägers gemäß Paragraph 1304, ABGB. Er habe seinem Starter (2.Nebenintervenienten) keine Mitteilung vom Weggehen des französischen Cheftrainers gemacht; dieser habe sich entgegen den üblichen Standards im professionellen Renntraining nach Ablassen der letzten Läuferin vom Start entfernt und der Kläger selbst sei an einer absolut unübersichtlichen Stelle in die Rennstrecke eingefahren. Er hätte jeglichen Wechsel in einen anderen Überwachungsabschnitt dem Starter mitteilen und auch die Auflösung eines doppelt besetzten Posten während des Trainings weitergeben müssen. Das Nichtabmelden oder das Nichtzuerkennengeben des Verlassens des Starts durch einen Starter entspreche nicht den Sicherheitsstandards und sei ungewöhnlich und damit als Obliegenheitsverletzung nach den Usancen im Rennsport anzusehen, weshalb den 2.Nebenintervenienten jedenfalls ein erhebliches Mitverschulden am Unfall treffe. Dieser sei in seinem Verantwortungsbereich gestanden und ihm weisungsgebunden untergeben gewesen. Sein Fehlverhalten sei der Sphäre des Klägers zuzurechnen. Schließlich habe sich dieser entgegen einer im Rennsport bestehenden Übung ohne definitive Klarstellung der Unterbrechung des Trainingsgeschehens in die Piste hineinbewegt.
Nach zweitinstanzlichen Auffassung bestehe zwar in Ansehung eines Mitverschuldens des Klägers keine Bindung der österr. Gerichte an die Rechtsansicht eines französischen Strafgerichts, dass den Kläger kein Mitverschulden treffe. Zu Unrecht habe aber das Erstgericht dem Kläger ein allfälliges Mitverschulden des deutschen Starters zugerechnet. Dieser sei weder Erfüllungs- noch Besorgungsgehilfe des Klägers gewesen, sondern jener dessen Arbeitgebers (1.Nebenintervenienten). Auch sonstige gesetzliche Bestimmungen, die eine Haftung für Handlungen Dritter vorsähen, kämen hier nicht zur Anwendung. Ebenso sei ein Organisations- bzw. Überwachungsverschulden des Klägers zu verneinen. Für das Unfallgeschehen sei nicht kausal gewesen, dass er dem 2. Nebenintervenienten keine Mitteilung darüber gemacht habe, der französische Cheftrainer habe sich nach Beendigung des 4. Trainingslaufs durch die Französinnen von seiner im Nahebereich des Klägers befindlichen Position entfernt; auch eine solche Mitteilung hätte nicht bewirkt, dass der deutsche Starter dem Kläger vom bevorstehenden 5. Trainingslauf von Régine Cavagnoud Mitteilung gemacht hätte. Zwar dürfe sich ein sorgfältiger Trainer nicht darauf verlassen, dass es nicht zu kurzfristigen Abweichungen vom vorgesehenen Trainingsablauf komme, weshalb der Kläger unabhängig von der von ihm dagegen ins Treffen geführten Umständen verpflichtet gewesen wäre, sich von seinem Einfahren in die Trainingspiste davon zu überzeugen, ob der Start auch tatsächlich gesperrt worden sei. Er hätte daher nach dem Ausscheiden der Gastläuferin und vor seinem Einfahren in die Piste mit seinem Kontaktmann, dem deutschen Starter, Rücksprache halten müssen. Es sei aber offen geblieben, ob dieser bemerkt habe, dass Régine Cavagnoud noch vor der ursprünglich vereinbarten Pause einen 5. Trainingslauf absolvieren werde. Es könne nicht ausreichend begründet angenommen werden, dass der deutsche Starter dem Kläger, hätte dieser eine Anfrage über die tatsächliche Unterbrechung des Trainings gemacht, mitgeteilt hätte, dass Régine Cavagnoud noch einmal starten werde. So stehe die Kausalität der unterlassenen Anfrage für den Unfall nicht fest, weshalb dieser Umstand dem Kläger nicht angelastet werden könne. Unabhängig von der fraglichen Anwendbarkeit der FIS-Regeln bei einem Abfahrtstraining von Weltcup- und Europacupläuferinnen sei dem Kläger ein Verstoß gegen die FIS-Regeln 5 und 6 nicht vorzuwerfen. Dieser habe annehmen können, dass nach Abschluss des 4. Trainingslaufs zur Glättung der Piste abgerutscht werde, weshalb er nicht mit rasch abfahrenden Personen habe rechnen müssen.
Ob im Einzelfall das Unterlassen an sich gebotener Vorgänge eine Sorglosigkeit in eigener Sache iSd § 1304 ABGB (vgl. dazu Reischauer in Rummel2 § 1304 ABGB Rz 2 mwN) begründet, ist von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Im vorliegenden Fall stellt die dazu vertretene Ansicht der Berufungsinstanz keine auffallende Fehlbeurteilung dar, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte.Ob im Einzelfall das Unterlassen an sich gebotener Vorgänge eine Sorglosigkeit in eigener Sache iSd Paragraph 1304, ABGB vergleiche dazu Reischauer in Rummel2 Paragraph 1304, ABGB Rz 2 mwN) begründet, ist von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Im vorliegenden Fall stellt die dazu vertretene Ansicht der Berufungsinstanz keine auffallende Fehlbeurteilung dar, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte.
11. Für die Verletzungen, die der Kläger durch den Unfall erlitt, erachtete das Berufungsgericht ein Schmerzengeld von 30.000 EUR als gerechtfertigt. Dagegen wird nichts ins Treffen geführt. Insgesamt muss das Vorliegen von erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO verneint werden. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).11. Für die Verletzungen, die der Kläger durch den Unfall erlitt, erachtete das Berufungsgericht ein Schmerzengeld von 30.000 EUR als gerechtfertigt. Dagegen wird nichts ins Treffen geführt. Insgesamt muss das Vorliegen von erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO verneint werden. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).