Der Rekurs ist teilweise berechtigt.
Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Da die klagende Partei zwar nach dem Inhalt von Berufungserklärung und Berufungsantrag den gesamten abweisenden Teil des Ersturteils bekämpfte, Berufungsausführungen aber lediglich zu den entlassungsabhängigen Ansprüchen erstattete, wäre der Berufung - soweit sie sich gegen die Abweisung eines Betrages von 16.755 S sA an entlassungsunabhängigem Überstundenentgelt richtete - nicht Folge zu geben gewesen. Dies hat das Berufungsgericht zwar erkannt und ein Eingehen auf diesen Anspruch abgelehnt, aber dennoch das Ersturteil auch in diesem Punkt aufgehoben. Da das Berufungsgericht auch den vorliegenden Rekurs nicht zum Anlaß einer Berichtigung genommen hat, ist davon auszugehen, daß die Aufhebung des gesamten abweisenden Teils des Ersturteils seinem Entscheidungswillen entsprochen hat. In teilweiser Stattgebung des Rekurses war daher gemäß § 519 Abs.2 ZPO in der Sache selbst dahin zu erkennen, daß der Berufung bezüglich des oben erwähnten Teilbetrages von 16.755 S sA nicht Folge gegeben wird.Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Da die klagende Partei zwar nach dem Inhalt von Berufungserklärung und Berufungsantrag den gesamten abweisenden Teil des Ersturteils bekämpfte, Berufungsausführungen aber lediglich zu den entlassungsabhängigen Ansprüchen erstattete, wäre der Berufung - soweit sie sich gegen die Abweisung eines Betrages von 16.755 S sA an entlassungsunabhängigem Überstundenentgelt richtete - nicht Folge zu geben gewesen. Dies hat das Berufungsgericht zwar erkannt und ein Eingehen auf diesen Anspruch abgelehnt, aber dennoch das Ersturteil auch in diesem Punkt aufgehoben. Da das Berufungsgericht auch den vorliegenden Rekurs nicht zum Anlaß einer Berichtigung genommen hat, ist davon auszugehen, daß die Aufhebung des gesamten abweisenden Teils des Ersturteils seinem Entscheidungswillen entsprochen hat. In teilweiser Stattgebung des Rekurses war daher gemäß Paragraph 519, Absatz 2, ZPO in der Sache selbst dahin zu erkennen, daß der Berufung bezüglich des oben erwähnten Teilbetrages von 16.755 S sA nicht Folge gegeben wird.
Im übrigen ist der Rekurs nicht berechtigt.
Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ist auf das
vorliegende Arbeitsverhältnis, auch soweit die Tätigkeit im Ausland
zu verrichten war, gemäß § 44 Abs.1 atz 2 IPRG österreichisches
Recht anzuwenden, weil der Schwerpunkt des gegenständlichen
Arbeitsverhältnisses in Österreich lag und der Kläger von hier aus
nach Frankreich entsendet werden sollte (vgl. Arb. 10.537 =
SZ 59/91). Das IPRG regelt Sachverhalte mit Auslandsbeziehung jedoch
nur in privatrechtlicher Hinsicht. Das öffentlich-rechtliche
Arbeitsrecht als solches wird nicht erfaßt. Nach dem Grundsatz der
stärksten Beziehung kommt deshalb unabhängig vom Schuldstatut im
Wege einer Sonderanknüpfung die öffentlich-rechtliche Eingriffsnorm
des Arbeitsortes (Wirkungsstatut) zum Tragen (vgl. Arb. 10.502 =
SZ 59/46 = ZfRV 1987, 147 ÄHoyerÜ; Arb. 10.623 = SZ 60/11 =
ZAS 1988, 56 ÄHoyerÜ = IPRAX 1988, 360 ÄRebhahnÜ).
Wie Rebhahn "Österreichisches Arbeitsrecht bei Auslandsberührung" in FS Strasser, 59 ff (63 f und 66 f) überzeugend dargelegt hat, ist insbesondere aus der Bestimmung des § 44 Abs.3 IPRG abzuleiten, daß im Falle der Entsendung dem Arbeitnehmer der arbeitsrechtliche Standard seines bisherigen gewöhnlichen Arbeitsortes unabdingbar gesichert werden soll (vgl. auch Schwimann in Rummel, ABGB, § 44 IPRG, Rz 7). In ihren privatrechtlichen Aspekten sind daher österreichische Eingriffsnormen auch auf die Arbeitsverhältnisse ins Ausland entsandter Arbeitnehmer anzuwenden. Es gilt insbesondere auch für die Vorschriften über Arbeitszeit und Sonn- und Feiertagsruhe (siehe Rebhahn aaO, 85; vgl. auch Grillberger, Arbeitszeitgesetz, § 1, Anm. 1.3.). Mußte der Kläger daher bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt davon ausgehen, daß der ihm erstellte Auftrag im Hinblick auf die österreichischen Arbeitszeitbestimmungen undurchführbar sein werde, wäre seine Weigerung, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, gerechtfertigt gewesen. Soweit das Berufungsgericht eine weitere Erörterung dieser Frage in erster Instanz mangels ausreichend geklärten Sachverhaltes noch für erforderlich hielt, kann dem vom Obersten Gerichtshof nicht entgegengetreten werden. Dem Rekurs der beklagten Partei war daher im übrigen nicht Folge zu geben und der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes bezüglich der entlassungsabhängigen Ansprüche im Betrage von 243.890,53 S sA zu bestätigen, wobei allerdings zum Ausdruck zu bringen war, daß der unangefochten gebliebene stattgebende Teil des Ersturteils von der Aufhebung nicht betroffen ist.Wie Rebhahn "Österreichisches Arbeitsrecht bei Auslandsberührung" in FS Strasser, 59 ff (63 f und 66 f) überzeugend dargelegt hat, ist insbesondere aus der Bestimmung des Paragraph 44, Absatz 3, IPRG abzuleiten, daß im Falle der Entsendung dem Arbeitnehmer der arbeitsrechtliche Standard seines bisherigen gewöhnlichen Arbeitsortes unabdingbar gesichert werden soll vergleiche auch Schwimann in Rummel, ABGB, Paragraph 44, IPRG, Rz 7). In ihren privatrechtlichen Aspekten sind daher österreichische Eingriffsnormen auch auf die Arbeitsverhältnisse ins Ausland entsandter Arbeitnehmer anzuwenden. Es gilt insbesondere auch für die Vorschriften über Arbeitszeit und Sonn- und Feiertagsruhe (siehe Rebhahn aaO, 85; vergleiche auch Grillberger, Arbeitszeitgesetz, Paragraph eins,, Anmerkung 1.3.). Mußte der Kläger daher bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt davon ausgehen, daß der ihm erstellte Auftrag im Hinblick auf die österreichischen Arbeitszeitbestimmungen undurchführbar sein werde, wäre seine Weigerung, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, gerechtfertigt gewesen. Soweit das Berufungsgericht eine weitere Erörterung dieser Frage in erster Instanz mangels ausreichend geklärten Sachverhaltes noch für erforderlich hielt, kann dem vom Obersten Gerichtshof nicht entgegengetreten werden. Dem Rekurs der beklagten Partei war daher im übrigen nicht Folge zu geben und der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes bezüglich der entlassungsabhängigen Ansprüche im Betrage von 243.890,53 S sA zu bestätigen, wobei allerdings zum Ausdruck zu bringen war, daß der unangefochten gebliebene stattgebende Teil des Ersturteils von der Aufhebung nicht betroffen ist.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.