Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt. Der Kläger behauptet in der Revision, sein Vertragsverhältnis zur T*** C*** stelle in Wahrheit eine nach § 9 Abs. 1, 4 und 5 AMFG verbotene Arbeitsvermittlung dar. Auf Grund der damit gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge ist infolge Vorliegens eines Sachverhalts mit Auslandsberührung von Amts wegen die bisher nicht erörterte Frage zu prüfen, ob für die Entscheidung dieser Rechtssache fremdes Recht anzuwenden ist (§ 3 IPRG; Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 3 IPRG; Duchek-Schwind, IPR 13 FN 3; stRspr zB SZ 56/107; JBl. 1980, 600 mwN, JBl. 1983, 101).Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt. Der Kläger behauptet in der Revision, sein Vertragsverhältnis zur T*** C*** stelle in Wahrheit eine nach Paragraph 9, Absatz eins, 4 und 5 AMFG verbotene Arbeitsvermittlung dar. Auf Grund der damit gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge ist infolge Vorliegens eines Sachverhalts mit Auslandsberührung von Amts wegen die bisher nicht erörterte Frage zu prüfen, ob für die Entscheidung dieser Rechtssache fremdes Recht anzuwenden ist (Paragraph 3, IPRG; Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 1 zu Paragraph 3, IPRG; Duchek-Schwind, IPR 13 FN 3; stRspr zB SZ 56/107; JBl. 1980, 600 mwN, JBl. 1983, 101).
Soweit privatrechtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis betroffen sind, ist § 44 Abs. 1 IPRG anzuwenden, der bestimmt, daß Arbeitsverträge nach dem Recht des Staates zu beurteilen sind, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich verrichtet. Da der mit der T*** C*** geschlossene Vertrag ein Arbeitsvertrag ist, der Kläger danach ausschließlich in Libyen zu arbeiten hatte und tatsächlich bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses auch nur dort arbeitete, war sein gewöhnlicher Arbeitsort Libyen, so daß sich die privatrechtlichen Ansprüche des Klägers mangels ausdrücklicher Rechtswahl (- die Klausel des Vertrages "Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Zürich" enthält keine dem § 44 Abs. 3 IPRG entsprechende ausdrückliche Rechtswahl -) nach (dem bisher nicht ermittelten) libyschem Arbeitsrecht zu richten hätten (soweit nicht die Anwendung des § 4 Abs. 2 oder des § 6 IPRG in Betracht kommt). Auch eine zu einer anderen Anknüpfung führende Entsendung von einem gewöhnlichen Arbeitsort im Inland an einen Arbeitsort in einem anderen Staat (§ 44 Abs. 1 Satz 2 IPRG) liegt nicht vor (dazu ausführlich 14 Ob 81, 82/86).Soweit privatrechtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis betroffen sind, ist Paragraph 44, Absatz eins, IPRG anzuwenden, der bestimmt, daß Arbeitsverträge nach dem Recht des Staates zu beurteilen sind, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich verrichtet. Da der mit der T*** C*** geschlossene Vertrag ein Arbeitsvertrag ist, der Kläger danach ausschließlich in Libyen zu arbeiten hatte und tatsächlich bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses auch nur dort arbeitete, war sein gewöhnlicher Arbeitsort Libyen, so daß sich die privatrechtlichen Ansprüche des Klägers mangels ausdrücklicher Rechtswahl (- die Klausel des Vertrages "Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Zürich" enthält keine dem Paragraph 44, Absatz 3, IPRG entsprechende ausdrückliche Rechtswahl -) nach (dem bisher nicht ermittelten) libyschem Arbeitsrecht zu richten hätten (soweit nicht die Anwendung des Paragraph 4, Absatz 2, oder des Paragraph 6, IPRG in Betracht kommt). Auch eine zu einer anderen Anknüpfung führende Entsendung von einem gewöhnlichen Arbeitsort im Inland an einen Arbeitsort in einem anderen Staat (Paragraph 44, Absatz eins, Satz 2 IPRG) liegt nicht vor (dazu ausführlich 14 Ob 81, 82/86).
Das IPRG regelt Sachverhalte mit Auslandsberührung nur in privatrechtlicher Hinsicht (§ 1 Abs. 1). Das öffentlichrechtliche Arbeitsrecht als solches wird nicht erfaßt (vgl. 784 BlgNR 14. GP 36 f). Ein Großteil des für die privatrechtliche Beurteilung des Arbeitsverhältnisses relevanten Arbeitsrechts besteht aber aus besonderen privat- oder öffentlichrechtlichen Zwangsvorschriften, sogenannten "Eingriffsnormen", die wegen ihrer beschäftigungs-, gesundheits- oder sozialpolitischen Zweckorientierung einen eigenen räumlichen Anwendungswillen entwickeln. Bei solchen Eingriffsnormen durchbricht das öffentliche Interesse des rechtsetzenden Staates an ihrer Durchsetzung die überwiegend an privaten Interessenkonstellationen orientierte allgemeine IPR-Anknüpfung des Schuldstatus. Nach dem Grundsatz der stärksten Beziehung (§ 1 Abs. 1 IPRG) kommt deshalb unabhängig vom Schuldstatut im Wege einer "Sonderanknüpfung" der eigene Anwendungswille der Eingriffsnormen (auch: "Wirkungsstatut") zum Tragen (Schwimann in Rummel aaO Rz 7 zu § 44 und Rz 8 vor § 35 IPRG; ders, Grundriß des IPR 109 f, 141 f; kritisch dazu Rebhahn, Österreichisches Arbeitsrecht bei Sachverhalten mit Auslandsberührung, FS Strasser 59 ff, der jedoch ebenfalls vom Bestand von "Eingriffsnormen" ausgeht). Eine öffentlichrechtliche Eingriffsnorm im Sinne dieser Ausführungen ist der § 9 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes BGBl. 1969/31, der aus beschäftigungs- und sozialpolitischen Gründen verhindern will, daß mit der Suche nach Arbeit ein Geschäft gemacht wird. § 9 AMFG entwickelt ausdrücklich einen eigenen räumlichen Anwendungswillen: Abs. 1 Satz 2 bestimmt, daß unter den Begriff Arbeitsvermittlung auch die Vermittlung von Arbeitsuchenden von Österreich in das Ausland und vom Ausland nach Österreich fällt. Der Anwendungsbereich des § 9 AMFG ist somit nicht auf Arbeitsvermittlungen innerhalb von Österreich beschränkt. Arbeitsvermittlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist nach dem ersten Satz des § 9 Abs. 1 eine Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Arbeitsuchende mit Dienstgebern zur Begründung von Dienstverhältnissen ..... zusammenzuführen, es sei denn ...... (hier nicht in Betracht kommende Ausnahmen). Als Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 gilt gemäß dem Abs. 4 des weiteren auch die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften an Dritte, sofern demjenigen, der die Arbeitskräfte zur Verfügung stellt, diesen gegenüber dienstgeberähnliche Befugnisse zukommen, ohne daß er entsprechende Pflichten, insbesondere das wirtschaftliche Wagnis, auf längere Dauer und unabhängig davon übernimmt, ob eine Beschäftigung nachgewiesen werden kann.Das IPRG regelt Sachverhalte mit Auslandsberührung nur in privatrechtlicher Hinsicht (Paragraph eins, Absatz eins,). Das öffentlichrechtliche Arbeitsrecht als solches wird nicht erfaßt vergleiche 784 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 36 f). Ein Großteil des für die privatrechtliche Beurteilung des Arbeitsverhältnisses relevanten Arbeitsrechts besteht aber aus besonderen privat- oder öffentlichrechtlichen Zwangsvorschriften, sogenannten "Eingriffsnormen", die wegen ihrer beschäftigungs-, gesundheits- oder sozialpolitischen Zweckorientierung einen eigenen räumlichen Anwendungswillen entwickeln. Bei solchen Eingriffsnormen durchbricht das öffentliche Interesse des rechtsetzenden Staates an ihrer Durchsetzung die überwiegend an privaten Interessenkonstellationen orientierte allgemeine IPR-Anknüpfung des Schuldstatus. Nach dem Grundsatz der stärksten Beziehung (Paragraph eins, Absatz eins, IPRG) kommt deshalb unabhängig vom Schuldstatut im Wege einer "Sonderanknüpfung" der eigene Anwendungswille der Eingriffsnormen (auch: "Wirkungsstatut") zum Tragen (Schwimann in Rummel aaO Rz 7 zu Paragraph 44 und Rz 8 vor Paragraph 35, IPRG; ders, Grundriß des IPR 109 f, 141 f; kritisch dazu Rebhahn, Österreichisches Arbeitsrecht bei Sachverhalten mit Auslandsberührung, FS Strasser 59 ff, der jedoch ebenfalls vom Bestand von "Eingriffsnormen" ausgeht). Eine öffentlichrechtliche Eingriffsnorm im Sinne dieser Ausführungen ist der Paragraph 9, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes BGBl. 1969/31, der aus beschäftigungs- und sozialpolitischen Gründen verhindern will, daß mit der Suche nach Arbeit ein Geschäft gemacht wird. Paragraph 9, AMFG entwickelt ausdrücklich einen eigenen räumlichen Anwendungswillen: Absatz eins, Satz 2 bestimmt, daß unter den Begriff Arbeitsvermittlung auch die Vermittlung von Arbeitsuchenden von Österreich in das Ausland und vom Ausland nach Österreich fällt. Der Anwendungsbereich des Paragraph 9, AMFG ist somit nicht auf Arbeitsvermittlungen innerhalb von Österreich beschränkt. Arbeitsvermittlung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist nach dem ersten Satz des Paragraph 9, Absatz eins, eine Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, Arbeitsuchende mit Dienstgebern zur Begründung von Dienstverhältnissen ..... zusammenzuführen, es sei denn ...... (hier nicht in Betracht kommende Ausnahmen). Als Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, gilt gemäß dem Absatz 4, des weiteren auch die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften an Dritte, sofern demjenigen, der die Arbeitskräfte zur Verfügung stellt, diesen gegenüber dienstgeberähnliche Befugnisse zukommen, ohne daß er entsprechende Pflichten, insbesondere das wirtschaftliche Wagnis, auf längere Dauer und unabhängig davon übernimmt, ob eine Beschäftigung nachgewiesen werden kann.
Gemäß § 9 Abs. 5 AMFG ist jede auf Arbeitsvermittlung gerichtete Tätigkeit, die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder andere gesetzliche Vorschriften nicht gedeckt wird, untersagt.Gemäß Paragraph 9, Absatz 5, AMFG ist jede auf Arbeitsvermittlung gerichtete Tätigkeit, die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder andere gesetzliche Vorschriften nicht gedeckt wird, untersagt.
§ 9 Abs. 4 AMFG grenzt somit die erlaubte Überlassung von Arbeitnehmern von der gemäß § 9 Abs. 1 und 5 AMFG verbotenen Arbeitsvermittlung durch Private ab (ähnlich Daniman-Potmesil-Steinbach, AMFG 133). Es liegt nur dann keine verbotene Arbeitsvermittlung vor, wenn der Überlasser, der im Rahmen der Überlassung die Rechte eines Dienstgebers oder ähnliche Befugnisse hat, auch die einem Dienstgeber obliegenden arbeitsrechtlichen Pflichten nach Maßgabe des hier Möglichen übernimmt und insbesondere das wirtschaftliche Wagnis auf längere Dauer und unabhängig davon trägt, ob eine Beschäftigung nachgewiesen werden kann.Paragraph 9, Absatz 4, AMFG grenzt somit die erlaubte Überlassung von Arbeitnehmern von der gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 5 AMFG verbotenen Arbeitsvermittlung durch Private ab (ähnlich Daniman-Potmesil-Steinbach, AMFG 133). Es liegt nur dann keine verbotene Arbeitsvermittlung vor, wenn der Überlasser, der im Rahmen der Überlassung die Rechte eines Dienstgebers oder ähnliche Befugnisse hat, auch die einem Dienstgeber obliegenden arbeitsrechtlichen Pflichten nach Maßgabe des hier Möglichen übernimmt und insbesondere das wirtschaftliche Wagnis auf längere Dauer und unabhängig davon trägt, ob eine Beschäftigung nachgewiesen werden kann.
Damit bestimmt aber das österreichische öffentliche Recht mit einem Anwendungsbereich, der ausdrücklich die Vermittlung von Arbeitsuchenden von Österreich in das Ausland einschließt, unter welchen Voraussetzungen eine erlaubte Arbeitnehmerüberlassung vorliegt, die keine Umgehung des Vermittlungsverbotes des § 9 AMFG ist. Es macht die Erlaubtheit der Überlassung insbesondere davon abhängig, daß der Überlasser das typische Arbeitgeberrisiko trägt, das vor allem darin besteht, daß er den Arbeitnehmer auch dann entlohnen muß, wenn Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers infolge (vorübergehenden) Arbeitsmangels unterbleiben (vgl. § 1155 ABGB). Die in § 9 Abs. 4 AMFG normierte Abgrenzung zwischen erlaubter Arbeitnehmerüberlassung und verbotener Arbeitsvermittlung hat insofern privatrechtsgestaltende Wirkung, als das österreichische öffentliche Recht durch die vorgenommene Risikozuweisung zwingend festlegt, daß bei einer Arbeitnehmerüberlassung, die nicht als verbotene Arbeitsvermittlung nach § 9 Abs. 4 AMFG anzusehen ist, der Überlasser Arbeitgeber ist (vgl. Schnorr, Die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung 15 und 23 f). Es steht also bereits auf Grund der auch die Arbeitsvermittlung von Österreich in das Ausland, erfassenden öffentlichrechtlichen Eingriffsnorm des § 9 AMFG fest, daß der das typische Arbeitgeberrisiko tragende Überlasser Dienstgeber ist. Diese privatrechtsgestaltende Wirkung der öffentlichrechtlichen Eingriffsnorm des § 9 AMFG schließt es aus, die Frage, wer bei einer Arbeitnehmerüberlassung Arbeitgeber ist, im Wege der privatrechtlichen Anknüpfung an das gemäß § 44 IPRG für Arbeitsverträge maßgebende Recht des gewöhnlichen Arbeitsortes im Ausland zu beurteilen. Würde das Recht dieses Staates vorsehen, daß nicht der Überlasser, sondern der Beschäftiger Arbeitgeber ist, so stünde diese Anordnung in einem unüberbrückbaren Widerspruch zu der vom österreichischen Recht zwingend vorgenommenen Risikozuweisung an den gemäß § 9 Abs. 4 AMFG nicht als bloßen Arbeitsvermittler anzusehenden Überlasser. Eine solche ausländische Norm würde in unzulässiger Weise die Wirkung der vom österreichischen Recht vorgenommenen Sonderanknüpfung, durch die aus sozialpolitischen Gründen der Dienstgeber und Risikoträger auch bei Arbeitnehmerüberlassungen von Österreich in das Ausland zwingend bestimmt wird, wieder beseitigen.Damit bestimmt aber das österreichische öffentliche Recht mit einem Anwendungsbereich, der ausdrücklich die Vermittlung von Arbeitsuchenden von Österreich in das Ausland einschließt, unter welchen Voraussetzungen eine erlaubte Arbeitnehmerüberlassung vorliegt, die keine Umgehung des Vermittlungsverbotes des Paragraph 9, AMFG ist. Es macht die Erlaubtheit der Überlassung insbesondere davon abhängig, daß der Überlasser das typische Arbeitgeberrisiko trägt, das vor allem darin besteht, daß er den Arbeitnehmer auch dann entlohnen muß, wenn Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers infolge (vorübergehenden) Arbeitsmangels unterbleiben vergleiche Paragraph 1155, ABGB). Die in Paragraph 9, Absatz 4, AMFG normierte Abgrenzung zwischen erlaubter Arbeitnehmerüberlassung und verbotener Arbeitsvermittlung hat insofern privatrechtsgestaltende Wirkung, als das österreichische öffentliche Recht durch die vorgenommene Risikozuweisung zwingend festlegt, daß bei einer Arbeitnehmerüberlassung, die nicht als verbotene Arbeitsvermittlung nach Paragraph 9, Absatz 4, AMFG anzusehen ist, der Überlasser Arbeitgeber ist vergleiche Schnorr, Die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung 15 und 23 f). Es steht also bereits auf Grund der auch die Arbeitsvermittlung von Österreich in das Ausland, erfassenden öffentlichrechtlichen Eingriffsnorm des Paragraph 9, AMFG fest, daß der das typische Arbeitgeberrisiko tragende Überlasser Dienstgeber ist. Diese privatrechtsgestaltende Wirkung der öffentlichrechtlichen Eingriffsnorm des Paragraph 9, AMFG schließt es aus, die Frage, wer bei einer Arbeitnehmerüberlassung Arbeitgeber ist, im Wege der privatrechtlichen Anknüpfung an das gemäß Paragraph 44, IPRG für Arbeitsverträge maßgebende Recht des gewöhnlichen Arbeitsortes im Ausland zu beurteilen. Würde das Recht dieses Staates vorsehen, daß nicht der Überlasser, sondern der Beschäftiger Arbeitgeber ist, so stünde diese Anordnung in einem unüberbrückbaren Widerspruch zu der vom österreichischen Recht zwingend vorgenommenen Risikozuweisung an den gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AMFG nicht als bloßen Arbeitsvermittler anzusehenden Überlasser. Eine solche ausländische Norm würde in unzulässiger Weise die Wirkung der vom österreichischen Recht vorgenommenen Sonderanknüpfung, durch die aus sozialpolitischen Gründen der Dienstgeber und Risikoträger auch bei Arbeitnehmerüberlassungen von Österreich in das Ausland zwingend bestimmt wird, wieder beseitigen.
Nicht im Widerspruch zu § 9 AMFG stünde es zwar, wenn das ausländische Arbeitsvertragsrecht auf Grund gleicher Risikozuweisung ebenfalls den Überlasser als Arbeitgeber betrachtete, außerdem aber noch zum Schutze des Arbeitnehmers zusätzliche Ansprüche gegen den Beschäftiger einräumen sollte. Einen solchen Doppelanspruch hätte aber der Kläger behaupten müssen. Das fremde Recht ist zwar von Amts wegen zu ermitteln (§ 4 Abs. 1 IPRG), doch setzt das wenigstens allgemein gehaltene tatsächliche Behauptungen darüber voraus, welche besonderen, dem österreichischen Recht unbekannten Ansprüche aus dem fremden Recht abgeleitet werden. Derartiges ist dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen. Es ist daher nicht erforderlich, die einschlägigen Vorschriften des libyschen Rechts zur Frage der Passivlegitimation bei Arbeitnehmerüberlassungen zu ermitteln. Entgegen der Ansicht der Revision widerspricht die vorliegende Arbeitnehmerüberlassung den Voraussetzungen, die § 9 Abs. 4 AMFG an ihre öffentlichrechtliche Zulässigkeit knüpft, nicht. Der T*** C*** kamen dienstgeberähnliche Befugnisse zu. Sie übernahm die gesamte Lohnzahlung während des Arbeitseinsatzes des Klägers, während der Heimaturlaube und auch, als sich Schwierigkeiten beim weiteren Einsatz des Klägers in Libyen ergaben, während der aufgetretenen Wartezeit. Sie verpflichtete sich ferner zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und trug auch die Kosten der freiwilligen Weiterversicherung des Klägers beim österreichischen Sozialversicherer und alle Flugkosten. Sie verpflichtete sich schließlich zur Tragung der Kosten der Österreichischen Flugambulanz im Erkrankungsfall. Nur jene Leistungen an Ort und Stelle (Verpflegung, Quartier, ärztliche Betreuung am Arbeitsort), die sich aus der im wesentlichen nur im Entleiherbetrieb realisierbaren Fürsorgepflicht ergaben (vgl. Schnorr aaO 14), trafen die beklagte Partei. Dieses wirtschaftliche Wagnis übernahm die T*** C*** auch auf längere Dauer, da der Vertrag "vorerst" einen Einsatz bis 20. Jänner 1986 vorsah und daher nicht ausdrücklich auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde, und unabhängig davon, ob ein Einsatz des Arbeitnehmers bei der beklagten Partei für diese Zeit überhaupt möglich war. Bei dieser Sachlage ist infolge Zulässigkeit der Arbeitnehmerüberlassung nach § 9 Abs. 4 AMFG nur der Verleiher, also die T*** C***, Arbeitgeber des Klägers geworden, so daß dieser gegen die beklagte Partei keine arbeitsrechtlichen Ansprüche hat.Nicht im Widerspruch zu Paragraph 9, AMFG stünde es zwar, wenn das ausländische Arbeitsvertragsrecht auf Grund gleicher Risikozuweisung ebenfalls den Überlasser als Arbeitgeber betrachtete, außerdem aber noch zum Schutze des Arbeitnehmers zusätzliche Ansprüche gegen den Beschäftiger einräumen sollte. Einen solchen Doppelanspruch hätte aber der Kläger behaupten müssen. Das fremde Recht ist zwar von Amts wegen zu ermitteln (Paragraph 4, Absatz eins, IPRG), doch setzt das wenigstens allgemein gehaltene tatsächliche Behauptungen darüber voraus, welche besonderen, dem österreichischen Recht unbekannten Ansprüche aus dem fremden Recht abgeleitet werden. Derartiges ist dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen. Es ist daher nicht erforderlich, die einschlägigen Vorschriften des libyschen Rechts zur Frage der Passivlegitimation bei Arbeitnehmerüberlassungen zu ermitteln. Entgegen der Ansicht der Revision widerspricht die vorliegende Arbeitnehmerüberlassung den Voraussetzungen, die Paragraph 9, Absatz 4, AMFG an ihre öffentlichrechtliche Zulässigkeit knüpft, nicht. Der T*** C*** kamen dienstgeberähnliche Befugnisse zu. Sie übernahm die gesamte Lohnzahlung während des Arbeitseinsatzes des Klägers, während der Heimaturlaube und auch, als sich Schwierigkeiten beim weiteren Einsatz des Klägers in Libyen ergaben, während der aufgetretenen Wartezeit. Sie verpflichtete sich ferner zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und trug auch die Kosten der freiwilligen Weiterversicherung des Klägers beim österreichischen Sozialversicherer und alle Flugkosten. Sie verpflichtete sich schließlich zur Tragung der Kosten der Österreichischen Flugambulanz im Erkrankungsfall. Nur jene Leistungen an Ort und Stelle (Verpflegung, Quartier, ärztliche Betreuung am Arbeitsort), die sich aus der im wesentlichen nur im Entleiherbetrieb realisierbaren Fürsorgepflicht ergaben vergleiche Schnorr aaO 14), trafen die beklagte Partei. Dieses wirtschaftliche Wagnis übernahm die T*** C*** auch auf längere Dauer, da der Vertrag "vorerst" einen Einsatz bis 20. Jänner 1986 vorsah und daher nicht ausdrücklich auf bestimmte Zeit abgeschlossen wurde, und unabhängig davon, ob ein Einsatz des Arbeitnehmers bei der beklagten Partei für diese Zeit überhaupt möglich war. Bei dieser Sachlage ist infolge Zulässigkeit der Arbeitnehmerüberlassung nach Paragraph 9, Absatz 4, AMFG nur der Verleiher, also die T*** C***, Arbeitgeber des Klägers geworden, so daß dieser gegen die beklagte Partei keine arbeitsrechtlichen Ansprüche hat.
Soweit die Revision Feststellungsmängel behauptet, leitet sie diese aus unzulässigen Neuerungen ab, die nicht Gegenstand des Verfahrens erster und zweiter Instanz waren. Am rechtlichen Bestand der T*** C***, deren österreichische Tochtergesellschaft inzwischen ins Handelsregister eingetragen wurde, bestehen keine Zweifel.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.