Die gegen dieses Urteil erhobene Revision des Klägers ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
Im Wesentlichen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen verwiesen werden (vgl § 510 Abs 3 ZPO).Im Wesentlichen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen verwiesen werden vergleiche Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
§ 333 Abs 1 ASVG bestimmt allgemein, dass der Dienstgeber dem Versicherten zum Ersatz des Schadens der diesem "durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalles oder durch eine Berufskrankheit entstanden ist", nur verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich verursachte. Diese Einschränkung wird vom Gesetz ausdrücklich auch auf die Hinterbliebenen des Versicherten, wenn dessen Tod auf die körperliche Verletzung infolge des Arbeitsunfalles oder auf die Berufskrankheit zurückzuführen ist, ausgedehnt.Paragraph 333, Absatz eins, ASVG bestimmt allgemein, dass der Dienstgeber dem Versicherten zum Ersatz des Schadens der diesem "durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalles oder durch eine Berufskrankheit entstanden ist", nur verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich verursachte. Diese Einschränkung wird vom Gesetz ausdrücklich auch auf die Hinterbliebenen des Versicherten, wenn dessen Tod auf die körperliche Verletzung infolge des Arbeitsunfalles oder auf die Berufskrankheit zurückzuführen ist, ausgedehnt.
Nach ständiger Judikatur umfasst dieser Haftungsausschluss Schäden aus einer Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalles unabhängig davon, ob und in welcher Form das ASVG Leistungen zur Abgeltung der Beeinträchtigungen vorsieht (vgl teilweise kritisch Neumayr in Schwimann ABGB2 § 333 ASVG Rz 14 mwN; ebenso Krejci in Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts 3.3.3.).Nach ständiger Judikatur umfasst dieser Haftungsausschluss Schäden aus einer Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalles unabhängig davon, ob und in welcher Form das ASVG Leistungen zur Abgeltung der Beeinträchtigungen vorsieht vergleiche teilweise kritisch Neumayr in Schwimann ABGB2 Paragraph 333, ASVG Rz 14 mwN; ebenso Krejci in Tomandl, System des österreichischen Sozialversicherungsrechts 3.3.3.).
Die eigentlich strittige Frage liegt hier nun darin, ob es sich bei den geltend gemachten Fahrtkosten der Angehörigen bzw den eigenen Fahrtkosten des Klägers und den von ihm zu tragenden Rezeptgebühren um solche vom Haftungsausschluss erfassten "Personenschäden" oder um Sachschäden, auf die der Haftungsausschluss nicht zur Anwendung gelangt, handelt.
Die Revision stützt sich dabei auf die vom Berufungsgericht bereits berücksichtigten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 24. 3. 1994 zu 2 Ob 15/94 (2 Ob 16/94) und vom 13. 3. 2002 zu 9 ObA 298/01s, in denen jeweils die "Besucherkosten" zugesprochen wurden. In der erstgenannten Entscheidung finden sich dazu keine weiteren Ausführungen. Auch in der Entscheidung zu 9 ObA 198/01s wird im Wesentlichen nur auf die Vorentscheidung sowie auf Neumayr in Schwimann ABGB2 Rz 17 zu § 333 verwiesen, der diese Entscheidung nur referiert, aber nicht näher dazu Stellung nimmt.Die Revision stützt sich dabei auf die vom Berufungsgericht bereits berücksichtigten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 24. 3. 1994 zu 2 Ob 15/94 (2 Ob 16/94) und vom 13. 3. 2002 zu 9 ObA 298/01s, in denen jeweils die "Besucherkosten" zugesprochen wurden. In der erstgenannten Entscheidung finden sich dazu keine weiteren Ausführungen. Auch in der Entscheidung zu 9 ObA 198/01s wird im Wesentlichen nur auf die Vorentscheidung sowie auf Neumayr in Schwimann ABGB2 Rz 17 zu Paragraph 333, verwiesen, der diese Entscheidung nur referiert, aber nicht näher dazu Stellung nimmt.
Bereits in seiner Entscheidung vom 23. 11. 1971 zu 4 Ob 92/71 (= RIS-Justiz RS0085330 = Arb 8965) hat der Oberste Gerichtshof klargestellt, dass der Haftungsausschluss des § 333 ASVG alle Schäden betrifft, die durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalles oder durch eine Berufskrankheit entstanden sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, in welcher Form sie sich auswirken, und wodurch sie ausgeglichen oder behoben werden. Dem entspricht, dass der Oberste Gerichtshof in ständiger Judikatur davon ausgeht, dass der Haftungsausschluss auch nicht durch allfällige andere Haftungsgründe verdrängt (vgl RIS-Justiz RS0028584 mwN; zuletzt insbesondere 8 ObA 117/02t) und etwa Schmerzengeldansprüche auch dann ausschließt, wenn keine kongruente Leistung nach dem ASVG zusteht (vgl RIS-Justiz RS0031306 mzwN; zuletzt etwa 1 Ob 251/03y; vgl zu den spezifischen Voraussetzungen der Integritätsabgeltung § 213a ASVG).Bereits in seiner Entscheidung vom 23. 11. 1971 zu 4 Ob 92/71 (= RIS-Justiz RS0085330 = Arb 8965) hat der Oberste Gerichtshof klargestellt, dass der Haftungsausschluss des Paragraph 333, ASVG alle Schäden betrifft, die durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalles oder durch eine Berufskrankheit entstanden sind, und zwar ohne Rücksicht darauf, in welcher Form sie sich auswirken, und wodurch sie ausgeglichen oder behoben werden. Dem entspricht, dass der Oberste Gerichtshof in ständiger Judikatur davon ausgeht, dass der Haftungsausschluss auch nicht durch allfällige andere Haftungsgründe verdrängt vergleiche RIS-Justiz RS0028584 mwN; zuletzt insbesondere 8 ObA 117/02t) und etwa Schmerzengeldansprüche auch dann ausschließt, wenn keine kongruente Leistung nach dem ASVG zusteht vergleiche RIS-Justiz RS0031306 mzwN; zuletzt etwa 1 Ob 251/03y; vergleiche , zu den spezifischen Voraussetzungen der Integritätsabgeltung Paragraph 213 a, ASVG).
Es kann also festgehalten werden, dass dann, wenn durch einen Arbeitsunfall (Berufskrankheit) ein Körperschaden verursacht wurde, sämtliche daraus resultierenden Schadenersatzansprüche ausgeschlossen sind.
Damit stellt sich die Frage, ob die hier geltend gemachten Schadenersatzansprüche durch die Verletzung am Körper verursacht wurden. Zufolge § 1325 ABGB hat der, der jemanden anderen schuldhaft und rechtswidrig am Körper verletzt, unter anderem die Heilungskosten (daneben auch Verdienstentgang und Schmerzengeld) zu ersetzen. Zu den Heilungskosten und damit aber auch zu den Schäden, die einer Verletzung am Körper zuzurechnen sind, werden auch Ersatzansprüche hinsichtlich der Besuche durch die Verwandten ebenso wie die eigenen Reisekosten des Verletzten gerechnet (vgl Reischauer in Rummel ABGB3 § 1325 Rz 16 mwN ebenso Harrer in Schwimann ABGB2 § 1325 Rz 10). Liegt doch die wesentliche Grundlage dafür, dass solche Kosten überhaupt ersetzt werden können, darin, dass der fehlende Beistand durch die nahen Angehörigen eine psychische Belastung darstellen würde und die Besuche auch für die Heilung und Linderung der Beeinträchtigung aus der Körperverletzung zweckmäßig sind (vgl Reischauer aaO Rz 16 mwN). Es ist also davon auszugehen, dass auch dieser Schadenersatzanspruch seine Ursache in der Körperverletzung hat und aus dieser gerechtfertigt wird. Damit ist er aber auch vom Ausschlusstatbestand des § 333 Abs 1 ASVG erfasst.Damit stellt sich die Frage, ob die hier geltend gemachten Schadenersatzansprüche durch die Verletzung am Körper verursacht wurden. Zufolge Paragraph 1325, ABGB hat der, der jemanden anderen schuldhaft und rechtswidrig am Körper verletzt, unter anderem die Heilungskosten (daneben auch Verdienstentgang und Schmerzengeld) zu ersetzen. Zu den Heilungskosten und damit aber auch zu den Schäden, die einer Verletzung am Körper zuzurechnen sind, werden auch Ersatzansprüche hinsichtlich der Besuche durch die Verwandten ebenso wie die eigenen Reisekosten des Verletzten gerechnet vergleiche Reischauer in Rummel ABGB3 Paragraph 1325, Rz 16 mwN ebenso Harrer in Schwimann ABGB2 Paragraph 1325, Rz 10). Liegt doch die wesentliche Grundlage dafür, dass solche Kosten überhaupt ersetzt werden können, darin, dass der fehlende Beistand durch die nahen Angehörigen eine psychische Belastung darstellen würde und die Besuche auch für die Heilung und Linderung der Beeinträchtigung aus der Körperverletzung zweckmäßig sind vergleiche , Reischauer aaO Rz 16 mwN). Es ist also davon auszugehen, dass auch dieser Schadenersatzanspruch seine Ursache in der Körperverletzung hat und aus dieser gerechtfertigt wird. Damit ist er aber auch vom Ausschlusstatbestand des Paragraph 333, Absatz eins, ASVG erfasst.
Insgesamt war daher der Revision des Klägers nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50 und 41 ZPO.