Das Rechtsmittel der erst- und drittbeklagten Partei ist zulässig, weil das Berufungsgericht - wie im folgenden noch darzulegen sein wird - von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist; der Rekurs ist im Sinne seines ersten Eventualantrages auch berechtigt.
Die erst- und drittbeklagte Partei vertreten in ihrem Rechtsmittel unter anderem die Ansicht, bei dem vom Erstkläger erlittenen Unfall handle es sich um einen Arbeitsunfall iSd § 175 ASVG. Bei der Beurteilung der Frage des Vorliegens eines Arbeitsunfalles sei darauf abzustellen, ob sich die Tätigkeit, welche zum Unfall führte, "als Ausübung der Rolle des Schülers" darstelle. § 175 Abs 1 ASVG sei als Generalklausel zu werten, die weiteren beschriebenen Sondertatbestände als Klarstellung. Die vom Berufungsgericht vorgenommene restriktive Interpretation der einschlägigen Bestimmungen des ASVG würde einen Bruch mit dem bei den Erwerbstätigen und bei den Hilefeleistenden verwirklichten Grundlinien des Versicherungsschutzes darstellen, welcher - entgegen den erklärten Zielen des Gesetzgebers - Schüler nicht den Erwerbstätigen gleichstellen, sondern diskriminieren würde. Bei dieser Rechtslage erscheine es schon unrichtig, die Ermangelung einer vorherigen Zustimmung der Schulbehörde zum Anlaß zu nehmen, das Vorliegen einer Schulveranstaltung iSd § 175 Abs 5 ASVG zu verneinen. Richtigerweise sei eine Wertung vorzunehmen, ob eine bestimmte Tätigkeit noch als Ausfluß der Versicherten Eigenschaft anzusehen sei, oder ob eigenwirtschaftliche Motive im Vordergrund stünden. Bei der vorliegenden Sachlage stelle sich die gegenständliche Fahrt zweifellos als Ausübung des funktionellen "Lehrer-Schüler-Verhältnisses" (auch) im Rahmen der Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes dar, könne doch nicht gesagt werden, daß private oder eigenwirtschaftliche Motive insoweit im Vordergrund gestanden wären. Die Teilnahme an der Fahrt durch den Erstkläger stelle sich daher auch als Erfüllung seiner ihm durch das Schulunterrichtsgesetz auferlegten Verpflichtungen dar. Jedenfalls sei aber vom Vorliegen einer schulbezogenen Veranstaltung iSd § 13 a SchUG auszugehen, ohne daß es entsprechender zusätzlicher Erklärungen bedurft hätte. Selbst wenn man aber das Vorliegen einer Schulveranstaltung leugnen würde, könnte daraus nicht abgeleitet werden, daß für die gegenständliche Fahrt, das Vorliegen eines Arbeitsunfalles iSd § 175 ASVG verneint werden müßte; ein Arbeitsunfall würde auch dann vorliegen, wenn nicht einmal eine schulbezogene Veranstaltung anzunehmen wäre. Bejahe man aber, das Vorliegen eines Arbeitsunfalles, könne die Anwendung des Haftungsprivilegs der §§ 333 f ASVG nicht mehr zweifelhaft sein. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht den Unfall nicht als Arbeitsunfall beurteilt und daher die Regelungen der §§ 333 f ASVG nicht angewendet.Die erst- und drittbeklagte Partei vertreten in ihrem Rechtsmittel unter anderem die Ansicht, bei dem vom Erstkläger erlittenen Unfall handle es sich um einen Arbeitsunfall iSd Paragraph 175, ASVG. Bei der Beurteilung der Frage des Vorliegens eines Arbeitsunfalles sei darauf abzustellen, ob sich die Tätigkeit, welche zum Unfall führte, "als Ausübung der Rolle des Schülers" darstelle. Paragraph 175, Absatz eins, ASVG sei als Generalklausel zu werten, die weiteren beschriebenen Sondertatbestände als Klarstellung. Die vom Berufungsgericht vorgenommene restriktive Interpretation der einschlägigen Bestimmungen des ASVG würde einen Bruch mit dem bei den Erwerbstätigen und bei den Hilefeleistenden verwirklichten Grundlinien des Versicherungsschutzes darstellen, welcher - entgegen den erklärten Zielen des Gesetzgebers - Schüler nicht den Erwerbstätigen gleichstellen, sondern diskriminieren würde. Bei dieser Rechtslage erscheine es schon unrichtig, die Ermangelung einer vorherigen Zustimmung der Schulbehörde zum Anlaß zu nehmen, das Vorliegen einer Schulveranstaltung iSd Paragraph 175, Absatz 5, ASVG zu verneinen. Richtigerweise sei eine Wertung vorzunehmen, ob eine bestimmte Tätigkeit noch als Ausfluß der Versicherten Eigenschaft anzusehen sei, oder ob eigenwirtschaftliche Motive im Vordergrund stünden. Bei der vorliegenden Sachlage stelle sich die gegenständliche Fahrt zweifellos als Ausübung des funktionellen "Lehrer-Schüler-Verhältnisses" (auch) im Rahmen der Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes dar, könne doch nicht gesagt werden, daß private oder eigenwirtschaftliche Motive insoweit im Vordergrund gestanden wären. Die Teilnahme an der Fahrt durch den Erstkläger stelle sich daher auch als Erfüllung seiner ihm durch das Schulunterrichtsgesetz auferlegten Verpflichtungen dar. Jedenfalls sei aber vom Vorliegen einer schulbezogenen Veranstaltung iSd Paragraph 13, a SchUG auszugehen, ohne daß es entsprechender zusätzlicher Erklärungen bedurft hätte. Selbst wenn man aber das Vorliegen einer Schulveranstaltung leugnen würde, könnte daraus nicht abgeleitet werden, daß für die gegenständliche Fahrt, das Vorliegen eines Arbeitsunfalles iSd Paragraph 175, ASVG verneint werden müßte; ein Arbeitsunfall würde auch dann vorliegen, wenn nicht einmal eine schulbezogene Veranstaltung anzunehmen wäre. Bejahe man aber, das Vorliegen eines Arbeitsunfalles, könne die Anwendung des Haftungsprivilegs der Paragraphen 333, f ASVG nicht mehr zweifelhaft sein. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht den Unfall nicht als Arbeitsunfall beurteilt und daher die Regelungen der Paragraphen 333, f ASVG nicht angewendet.
Letztlich sei auch der Haftungsausschluß nach § 1 AHG gegeben, was der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 14 Os 27/91 auch ausgesprochen habe.Letztlich sei auch der Haftungsausschluß nach Paragraph eins, AHG gegeben, was der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 14 Os 27/91 auch ausgesprochen habe.
Die Ausführungen sind jedenfalls zum Teil zutreffend.
Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß auf den vorliegenden Rechtsfall das ASVG in seiner Fassung vor der 48. Novelle (BGBl NR 642/1989) Anwendung findet.Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß auf den vorliegenden Rechtsfall das ASVG in seiner Fassung vor der 48. Novelle Bundesgesetzblatt NR 642 aus 1989,) Anwendung findet.
Gemäß § 333 Abs 1 ASVG ist der Dienstgeber dem Versicherten zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper, infolge eines Arbeitsunfalles entstanden ist, nur verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht hat. Gemäß Abs 4 gilt dies auch für Ersatzansprüche Versicherter und ihrer Hinterbliebenen gegen gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter des Unternehmens und gegen Aufseher im Betrieb. Nach § 334 Abs 1 ASVG hat der Dienstgeber oder ein im gemäß § 333 Abs 4 Gleichgestellter im Falle der Verursachung des Arbeitsunfalles durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit den Trägern der Sozialversicherung alle nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Leistungen zu ersetzen. Gemäß § 335 Abs 3 ASVG steht bei den gemäß § 8 Abs 1 Z 3 lit c, h und i in der Unfallversicherung Teilversicherten für die Anwendung der §§ 333 und 334 der Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, dem Dienstgeber gleich. Auf Grund der im Unfallszeitpunkt geltenden Fassung des § 333 Abs 3 ASVG ist das Haftungsprivileg des § 333 Abs 1 bzw Abs 4 dann nicht anzuwenden, wenn der Geschädigte bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr verletzt wurde. Von einer solchen Teilnahme am allgemeinen Verkehr kann aber nur dann gesprochen werden, wenn sich der Unfall außerhalb des betrieblichen Geschehens ereignet hat, die Beteiligten nicht in Ausübung des Dienstes handelten und der Unfall nicht im örtlichen, zeitlichen oder ursächlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung des Verletzten stand (JBl 1985, 565). Ein derartiger Zusammenhang ist im vorliegenden Fall aber gegeben, sodaß der Ausschluß des Haftungsprivilegs nicht zum Tragen kommt.Gemäß Paragraph 333, Absatz eins, ASVG ist der Dienstgeber dem Versicherten zum Ersatz des Schadens, der diesem durch eine Verletzung am Körper, infolge eines Arbeitsunfalles entstanden ist, nur verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht hat. Gemäß Absatz 4, gilt dies auch für Ersatzansprüche Versicherter und ihrer Hinterbliebenen gegen gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter des Unternehmens und gegen Aufseher im Betrieb. Nach Paragraph 334, Absatz eins, ASVG hat der Dienstgeber oder ein im gemäß Paragraph 333, Absatz 4, Gleichgestellter im Falle der Verursachung des Arbeitsunfalles durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit den Trägern der Sozialversicherung alle nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Leistungen zu ersetzen. Gemäß Paragraph 335, Absatz 3, ASVG steht bei den gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, h und i in der Unfallversicherung Teilversicherten für die Anwendung der Paragraphen 333 und 334 der Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, dem Dienstgeber gleich. Auf Grund der im Unfallszeitpunkt geltenden Fassung des Paragraph 333, Absatz 3, ASVG ist das Haftungsprivileg des Paragraph 333, Absatz eins, bzw Absatz 4, dann nicht anzuwenden, wenn der Geschädigte bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr verletzt wurde. Von einer solchen Teilnahme am allgemeinen Verkehr kann aber nur dann gesprochen werden, wenn sich der Unfall außerhalb des betrieblichen Geschehens ereignet hat, die Beteiligten nicht in Ausübung des Dienstes handelten und der Unfall nicht im örtlichen, zeitlichen oder ursächlichen Zusammenhang mit der Beschäftigung des Verletzten stand (JBl 1985, 565). Ein derartiger Zusammenhang ist im vorliegenden Fall aber gegeben, sodaß der Ausschluß des Haftungsprivilegs nicht zum Tragen kommt.
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist daher zu prüfen, ob ein Arbeitsunfall vorliegt. Diesbezüglich bestimmt § 175 Abs 4 ASVG, daß in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs 1 Z 3 lit h und i Arbeitsunfälle solche Unfälle sind, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründeten Schul (Universitäts)ausbildung ereignen. Unfallversicherung bestand für den Kläger gemäß § 8 Abs 1 Z 3 lit h ASVG. Gemäß § 175 Abs 5 ASVG gelten in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs 1 Z 3 lit h und i als Arbeitsunfälle auch Unfälle die sich ereignen, bei der Teilnahme an Schulveranstaltungen iSd §§ 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, BGBl Nr.369/1974, sowie an schulbezogenen Veranstaltungen gemäß § 13 a SchUG. Der Schulbesuch und der Besuch von Universitäten sollten damit im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung der beruflichen Ausbildung gleichgestellt und auf diese Weise ein durchgehender Versicherungsschutz von der Schule bis zum Betrieb, von der lernenden bis zur beruflichen Tätigkeit erreicht werden (RV 32. Novelle 181 Blg Nr 14. GP 52). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist der Schutzbereich im § 175 Abs 4 ASVG analog 175 Abs 1 ASVG generalklauselartig in der Weise umschrieben, daß er die die Versicherung begründende Schul (Universitäts)ausbildung umfaßt. Geschützt soll nach der Grundintention des Gesetzes jede Tätigkeit sein, die sich als Ausübung der Rolle des Schülers oder des Studenten darstellt (SSV-NF 2/23; ZAS 1992/6 [Winkler]). Diese Ansicht der Rechtsprechung entspricht auch weitgehend der Lehre (Tomandl, Das Leistungsrecht der österreichischen Unfallversicherung 47; Firlei, Probleme des Schutzbereiches der Schüler- und der Studentenunfallversicherung, DRdA 1984, 98 ff, 107 f und 112; Wachter, Entscheidungsbesprechung ZAS 1983, 232 f). Gegenteilig sind lediglich die Ausführungen von Grillberger, Österreichisches Sozialrecht2, 58 der der gegenteiligen Judikatur des Oberlandesgerichtes Wien den Vorzug stärkerer Gesetzestreue einräumt. Der bloße Hinweis auf stärkere Gesetzestreue vermag aber die detaillierten Analysen der Rechtslage wie sie von Tomandl und Firlei (jeweils aaO) angestellt wurden, nicht zu entkräften, sodaß kein Anlaß besteht, von der obzitierten Rechtsprechung, insbesondere von der Rechtsansicht wie sie in der Entscheidung ZAS 1992/6 geäußert wurde, abzugehen.Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist daher zu prüfen, ob ein Arbeitsunfall vorliegt. Diesbezüglich bestimmt Paragraph 175, Absatz 4, ASVG, daß in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h und i Arbeitsunfälle solche Unfälle sind, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründeten Schul (Universitäts)ausbildung ereignen. Unfallversicherung bestand für den Kläger gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, ASVG. Gemäß Paragraph 175, Absatz 5, ASVG gelten in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h und i als Arbeitsunfälle auch Unfälle die sich ereignen, bei der Teilnahme an Schulveranstaltungen iSd Paragraphen eins und 2 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst, Bundesgesetzblatt Nr.369 aus 1974,, sowie an schulbezogenen Veranstaltungen gemäß Paragraph 13, a SchUG. Der Schulbesuch und der Besuch von Universitäten sollten damit im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung der beruflichen Ausbildung gleichgestellt und auf diese Weise ein durchgehender Versicherungsschutz von der Schule bis zum Betrieb, von der lernenden bis zur beruflichen Tätigkeit erreicht werden Regierungsvorlage 32. Novelle 181 Blg Nr 14. Gesetzgebungsperiode 52). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist der Schutzbereich im Paragraph 175, Absatz 4, ASVG analog 175 Absatz eins, ASVG generalklauselartig in der Weise umschrieben, daß er die die Versicherung begründende Schul (Universitäts)ausbildung umfaßt. Geschützt soll nach der Grundintention des Gesetzes jede Tätigkeit sein, die sich als Ausübung der Rolle des Schülers oder des Studenten darstellt (SSV-NF 2/23; ZAS 1992/6 [Winkler]). Diese Ansicht der Rechtsprechung entspricht auch weitgehend der Lehre (Tomandl, Das Leistungsrecht der österreichischen Unfallversicherung 47; Firlei, Probleme des Schutzbereiches der Schüler- und der Studentenunfallversicherung, DRdA 1984, 98 ff, 107 f und 112; Wachter, Entscheidungsbesprechung ZAS 1983, 232 f). Gegenteilig sind lediglich die Ausführungen von Grillberger, Österreichisches Sozialrecht2, 58 der der gegenteiligen Judikatur des Oberlandesgerichtes Wien den Vorzug stärkerer Gesetzestreue einräumt. Der bloße Hinweis auf stärkere Gesetzestreue vermag aber die detaillierten Analysen der Rechtslage wie sie von Tomandl und Firlei (jeweils aaO) angestellt wurden, nicht zu entkräften, sodaß kein Anlaß besteht, von der obzitierten Rechtsprechung, insbesondere von der Rechtsansicht wie sie in der Entscheidung ZAS 1992/6 geäußert wurde, abzugehen.
Zu prüfen ist, daher im Sinne der zitierten Entscheidung, ob der Erstkläger an der zum Unfall führenden Fahrt in Ausübung der Rolle als Schüler teilgenommen hat. Dies ist zu bejahen, weil einerseits diese Fahrt in einer engen Beziehung zu der vom Erstkläger besuchten Sonderschule stand; derartige Ausflüge mit den verhaltensauffälligen Kindern sind aus pädagogischen Gründen wünschenswert, da soziale Beziehungen geübt und durchlebt werden können, die Fahrt erfolgte auch während der Schulzeit. Es kann nicht gesagt werden, daß die Fahrt überwiegend auf privaten (eigenwirtschaftlichen) Interessen des Erstklägers beruht hätte. Zum anderen kommt der von der Zweitbeklagten (Lehrerin des Erstklägers) ausgehenden Autorität und der Abhängigkeit des Erstklägers entscheidende Bedeutung zu (siehe Firlei, aaO 114 f). Es kann doch vom Erstkläger nicht erwartet werden, sich zu weigern, an der von den Lehrern beschlossenen Ausflugsfahrt teilzunehmen. Es liegen sohin sowohl die Elemente der Machtausübung durch die Zweitbeklagte als auch eine ausbildungsbezogene Tätigkeit des Schülers vor, sodaß der Schutzbereich der Versicherung gegeben ist (Firlei aaO). Daraus folgt, daß der erst- und drittbeklagten Partei die Haftungsprivilegien der §§ 333 f ASVG zugute kommen und nicht mehr weiter zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen des § 175 Abs 5 Z 1 ASVG gegeben sind.Zu prüfen ist, daher im Sinne der zitierten Entscheidung, ob der Erstkläger an der zum Unfall führenden Fahrt in Ausübung der Rolle als Schüler teilgenommen hat. Dies ist zu bejahen, weil einerseits diese Fahrt in einer engen Beziehung zu der vom Erstkläger besuchten Sonderschule stand; derartige Ausflüge mit den verhaltensauffälligen Kindern sind aus pädagogischen Gründen wünschenswert, da soziale Beziehungen geübt und durchlebt werden können, die Fahrt erfolgte auch während der Schulzeit. Es kann nicht gesagt werden, daß die Fahrt überwiegend auf privaten (eigenwirtschaftlichen) Interessen des Erstklägers beruht hätte. Zum anderen kommt der von der Zweitbeklagten (Lehrerin des Erstklägers) ausgehenden Autorität und der Abhängigkeit des Erstklägers entscheidende Bedeutung zu (siehe Firlei, aaO 114 f). Es kann doch vom Erstkläger nicht erwartet werden, sich zu weigern, an der von den Lehrern beschlossenen Ausflugsfahrt teilzunehmen. Es liegen sohin sowohl die Elemente der Machtausübung durch die Zweitbeklagte als auch eine ausbildungsbezogene Tätigkeit des Schülers vor, sodaß der Schutzbereich der Versicherung gegeben ist (Firlei aaO). Daraus folgt, daß der erst- und drittbeklagten Partei die Haftungsprivilegien der Paragraphen 333, f ASVG zugute kommen und nicht mehr weiter zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen des Paragraph 175, Absatz 5, Ziffer eins, ASVG gegeben sind.
Die von der Zweitklägerin geltendgemachte grobe Fahrlässigkeit der Erstbeklagten (§ 334 Abs 1 ASVG) ist nach Ansicht des erkennenden Senates zu verneinen. Nach einheitlicher Rechtsprechung liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn sich das Verhalten des Schädigers aus der Menge der auch für den Sorgsamsten nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als eine auffallende Sorglosigkeit heraushebt (SZ 61/280 mwN). Die Körperdrehung der Erstbeklagten um die von der Beifahrerin gereichte Zigarette zu übernehmen, könnte nur dann eine grobe Fahrlässigkeit begründen, wenn sie in einer Situation erfolgte, in der eine erhöhte Gefahr bestand (SZ 61/280). Dies ist aber im vorliegenden Fall zu verneinen; die Fahrbahn war trocken, es wurde eine Geschwindigkeit von 70 bis 80 km/h eingehalten.Die von der Zweitklägerin geltendgemachte grobe Fahrlässigkeit der Erstbeklagten (Paragraph 334, Absatz eins, ASVG) ist nach Ansicht des erkennenden Senates zu verneinen. Nach einheitlicher Rechtsprechung liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn sich das Verhalten des Schädigers aus der Menge der auch für den Sorgsamsten nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens als eine auffallende Sorglosigkeit heraushebt (SZ 61/280 mwN). Die Körperdrehung der Erstbeklagten um die von der Beifahrerin gereichte Zigarette zu übernehmen, könnte nur dann eine grobe Fahrlässigkeit begründen, wenn sie in einer Situation erfolgte, in der eine erhöhte Gefahr bestand (SZ 61/280). Dies ist aber im vorliegenden Fall zu verneinen; die Fahrbahn war trocken, es wurde eine Geschwindigkeit von 70 bis 80 km/h eingehalten.
Daraus folgt, daß der Zweitklägerin auch kein Schadenersatzanspruch nach § 334 Abs 1 ASVG zusteht, sodaß hinsichtlich der von ihr erhobene Klage Spruchreife im klagsabweisenden Sinne gegeben ist.Daraus folgt, daß der Zweitklägerin auch kein Schadenersatzanspruch nach Paragraph 334, Absatz eins, ASVG zusteht, sodaß hinsichtlich der von ihr erhobene Klage Spruchreife im klagsabweisenden Sinne gegeben ist.
Gleiches gilt auch für die vom Erstkläger geltendgemachten Schäden, die ihm durch die Verletzung am Körper (§ 333 Abs 1 ASVG) entstanden sind, nicht aber für die Sachschäden (Bekleidung im Werte von S 6.000,-- Besucherkosten von S 8.000,-- und unfallskausale Fahrten von S 4.800,--). Insoweit erfolgte die Aufhebung der klagsabweisenden Entscheidung des Erstgerichtes zu Recht; die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruches des Erstklägers sind hinsichtlich dieser Schäden grundsätzlich gegeben, zur Höhe fehlt es aber an Feststellungen.Gleiches gilt auch für die vom Erstkläger geltendgemachten Schäden, die ihm durch die Verletzung am Körper (Paragraph 333, Absatz eins, ASVG) entstanden sind, nicht aber für die Sachschäden (Bekleidung im Werte von S 6.000,-- Besucherkosten von S 8.000,-- und unfallskausale Fahrten von S 4.800,--). Insoweit erfolgte die Aufhebung der klagsabweisenden Entscheidung des Erstgerichtes zu Recht; die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruches des Erstklägers sind hinsichtlich dieser Schäden grundsätzlich gegeben, zur Höhe fehlt es aber an Feststellungen.
Unrichtig ist die vom Erstgericht vertretene Ansicht, der erst- und drittbeklagten Partei käme der Haftungsausschluß gemäß § 1 AHG zugute. Nach ständiger Rechtsprechung haftet das Organ eines Rechtsträgers, das in Vollziehung der Gesetze mit seinem Kraftfahrzeug einen Verkehrsunfall herbeiführte, auch persönlich nach EKHG, wenn es Halter des Fahrzeuges ist (siehe Schragel, KommzAHG2, Rz 9 mwN). Die im Rekurs der Beklagten zitierte, in einem Strafverfahren ergangene, Entscheidung 14 Os 27/91 befaßt sich nicht ausdrücklich mit diesem Problem. Da die erstbeklagte Halterin des Fahrzeuges ist, kommt § 1 AHG daher nicht zur Anwendung.Unrichtig ist die vom Erstgericht vertretene Ansicht, der erst- und drittbeklagten Partei käme der Haftungsausschluß gemäß Paragraph eins, AHG zugute. Nach ständiger Rechtsprechung haftet das Organ eines Rechtsträgers, das in Vollziehung der Gesetze mit seinem Kraftfahrzeug einen Verkehrsunfall herbeiführte, auch persönlich nach EKHG, wenn es Halter des Fahrzeuges ist (siehe Schragel, KommzAHG2, Rz 9 mwN). Die im Rekurs der Beklagten zitierte, in einem Strafverfahren ergangene, Entscheidung 14 Os 27/91 befaßt sich nicht ausdrücklich mit diesem Problem. Da die erstbeklagte Halterin des Fahrzeuges ist, kommt Paragraph eins, AHG daher nicht zur Anwendung.
Daß gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 333 ASVG keine Bedenken bestehen, hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen (ecolex 1991, 638 mwN).Daß gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 333, ASVG keine Bedenken bestehen, hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen (ecolex 1991, 638 mwN).
Gemäß § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO konnte der Oberste Gerichtshof in dem Umfang, in dem Spruchreife gegeben ist, in der Sache selbst durch Urteil im klagsabweisenden Sinn erkennen.Gemäß Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO konnte der Oberste Gerichtshof in dem Umfang, in dem Spruchreife gegeben ist, in der Sache selbst durch Urteil im klagsabweisenden Sinn erkennen.
Der Kostenvorbehalt hinsichtlich des Erstklägers gründet sich auf § 52 ZPO, die Entscheidung über die Kosten der Zweitklägerin auf die §§ 41, 50 ZPO.Der Kostenvorbehalt hinsichtlich des Erstklägers gründet sich auf Paragraph 52, ZPO, die Entscheidung über die Kosten der Zweitklägerin auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.
Die angemessenen Kosten der erst- bis drittbeklagten Partei für die Beantwortung der Berufung der zweitklagenden Partei betragen S 9.122,49 (darin enthalten USt von S 1.520,41, keine Barauslagen). Hievon entfallen auf die erst- und drittbeklagte Partei 2/3, sohin S 6.081,66. Die Kosten der beklagten Parteien für die Berufungsverhandlung betragen S 20.325,33 (darin enthalten S 3.387,55 USt, keine Barauslagen) auf die erst- und drittbeklagte Partei entfallen hievon S 13.550,22. Der Streitwert hinsichtlich der Berufungsverhandlung betrug insgesamt S 1,495.250,50 wovon S 214.040,53, sohin 14 % auf die zweitklagende Partei entfielen (siehe M.Bydlinki, Prozeßkostenersatz, 386), was einen Betrag von S 1.897,-- ergibt. Daraus ergibt sich eine Kostenersatzpflicht der zweitklagenden Partei gegenüber der erst- und drittbeklagten Partei für das Berufungsverfahren in der Höhe von S 7.978,66.
Die Kosten der erst- und drittbeklagten Partei für den Rekurs an den Obersten Gerichtshof betragen S 71.946,12 (darin enthalten S 3.991,02 USt, keine Barauslagen). Hievon entfallen 14 % auf die zweitbeklagte Partei, was einen Betrag von S 10.722,46 ergibt.