Rechtssatz RS0085063
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085063
Entscheidungsdatum
05.03.2024
Rechtssatz
Der Schutzbereich ist im § 175 Abs 4 ASVG analog § 175 Abs 1 ASVG generalklauselartig in der Weise umschrieben, dass er die die Versicherung begründende Schulausbildung (Universitätsausbildung) umfasst. Geschützt soll nach der Grundintention des Gesetzes jede Tätigkeit sein, die sich als Ausübung der Rolle des Schülers oder des Studenten darstellt.Der Schutzbereich ist im Paragraph 175, Absatz 4, ASVG analog Paragraph 175, Absatz eins, ASVG generalklauselartig in der Weise umschrieben, dass er die die Versicherung begründende Schulausbildung (Universitätsausbildung) umfasst. Geschützt soll nach der Grundintention des Gesetzes jede Tätigkeit sein, die sich als Ausübung der Rolle des Schülers oder des Studenten darstellt.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 15/94
Entscheidungstext OGH 24.03.1994 2 Ob 15/94
- 10 ObS 2030/96v
Entscheidungstext OGH 20.08.1996 10 ObS 2030/96v
nur: Geschützt soll nach der Grundintention des Gesetzes jede Tätigkeit sein, die sich als Ausübung der Rolle des Schülers oder des Studenten darstellt. (T1)
Veröff: SZ 69/183
- 1 Ob 337/98k
Entscheidungstext OGH 19.01.1999 1 Ob 337/98k
nur T1
- 10 ObS 164/03w
Entscheidungstext OGH 01.07.2003 10 ObS 164/03w
Auch; nur T1; Beisatz: Die Frage, ob die von einem Schüler oder Studenten konkret verrichtete Tätigkeit vom rollenbezogenen Unfallversicherungsschutz umfasst ist, ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. (T2)
- 1 Ob 259/08g
Entscheidungstext OGH 28.01.2009 1 Ob 259/08g
Vgl auch; Beisatz: Hier: Ermordung eines Schülers durch einen Mitschüler im Zuge einer Pausenstreitigkeit - Arbeitsunfall im Sinn des § 175 Abs 4 ASVG bejaht. (T3)
Bem: Ausführliche Auseinandersetzung mit der Frage des ursächlichen Zusammenhangs im Sinn des § 175 Abs 4 ASVG. (T4)
Bem: Siehe auch RS0124561. (T5)
Veröff: SZ 2009/14
- 10 ObS 106/15h
Entscheidungstext OGH 22.10.2015 10 ObS 106/15h
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Kein Unfallversicherungsschutz bei hobbymäßigen chemischen Versuchen eines Schülers in seiner Freizeit im Internat. (T6)
- 1 Ob 53/20f
Entscheidungstext OGH 30.03.2020 1 Ob 53/20f
nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Schülerin verbrühte sich durch einen von einer Lehrerin im Klassenraum aufgestellten Kaffeekocher am Körper; ursächlicher und innerer Zusammenhang mit der schulischen Tätigkeit bejaht („Schulunfall“); Haftungsprivileg nach § 335 Abs 3 ASVG. (T7)
- 10 ObS 126/21h
Entscheidungstext OGH 13.09.2021 10 ObS 126/21h
nur T1; Beis wie T2
- 1 Ob 240/21g
Entscheidungstext OGH 21.02.2022 1 Ob 240/21g
Beis nur wie T1; Beis nur wie T2
- 1 Ob 23/24z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.03.2024 1 Ob 23/24z
nur T1; Beisatz wie T2
Beisatz: Hier: Verletzung durch Mitschüler während der Nachmittagsbetreuung einer Ganztagsschule. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0085063
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2024
Dokumentnummer
JJR_19940324_OGH0002_0020OB00015_9400000_002