Entscheidungsgründe:
Am 15. 9. 2005 wurde der Sohn der Klägerin von einem Mitschüler während der großen Pause im Klassenzimmer eines Polytechnischen Lehrgangs durch zwei Messerstiche tödlich verletzt. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Nebenintervenientin die Gangaufsicht in diesem Bereich. Der Mitschüler wurde wegen des Verbrechens des Mordes zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Zahlung von Schmerzengeld, den Ersatz von Begräbniskosten und entgangenem Verdienst, sowie die Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden. Nach der Mitteilung über den Tod ihres Sohnes habe sie einen Schock mit Krankheitswert und Depressionen erlitten, die auch zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Obwohl es bereits vor dem Vorfall zu einer Rangelei zwischen zwei anderen Mitschülern gekommen sei, habe die aufsichtspflichtige Nebenintervenientin das Klassenzimmer verlassen. Eine sorgfältige Beaufsichtigung der durch die Rangelei aufgewühlten und offensichtlich zu weiteren Aggressionen bereiten Schüler hätte die tödliche Verletzung verhindert. Die Stimmung sei aufgeheizt gewesen und es habe unter diesen Umständen unweigerlich zu Rangordnungskämpfen kommen müssen.
Die Beklagte wandte dagegen im Wesentlichen ein, eine Haftung der Beklagten scheitere mangels vorsätzlicher Pflichtverletzung bereits an den Bestimmungen der §§ 333 und 335 ASVG. Darüber hinaus liege auch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von Organen der Beklagten nicht vor. Die Straftat sei ein einmaliges und nicht vorhersehbares Ereignis gewesen, das für die Beklagte vorausblickend nicht verhinderbar gewesen sei. Die Nebenintervenientin, eine hervorragende und verantwortungsbewusste Lehrerin, habe die Gangaufsicht korrekt und sorgfältig ausgeübt.Die Beklagte wandte dagegen im Wesentlichen ein, eine Haftung der Beklagten scheitere mangels vorsätzlicher Pflichtverletzung bereits an den Bestimmungen der Paragraphen 333 und 335 ASVG. Darüber hinaus liege auch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von Organen der Beklagten nicht vor. Die Straftat sei ein einmaliges und nicht vorhersehbares Ereignis gewesen, das für die Beklagte vorausblickend nicht verhinderbar gewesen sei. Die Nebenintervenientin, eine hervorragende und verantwortungsbewusste Lehrerin, habe die Gangaufsicht korrekt und sorgfältig ausgeübt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Amtshaftungsansprüche seien so eingeschränkt, dass bei einer Verletzung von Schülern, die der Pflichtunfallversicherung unterliegen, das Haftungsprivileg der §§ 333 und 335 Abs 5 (richtig: Abs 3) ASVG zur Anwendung komme und Ersatzansprüche aus Körperverletzungen des Schülers nur bei vorsätzlichem Verhalten des aufsichtsführenden Lehrers zugesprochen werden könnten. Gemäß § 333 ASVG sei der Schulträger dem Versicherten oder dessen Hinterbliebenen zum Ersatz des Schadens, den dieser durch eine Verletzung am Körper infolge eines Unfalls nach § 175 ASVG erlitten habe, nur dann verpflichtet, wenn er diesen vorsätzlich verursacht habe. Unfälle, die sich im Zusammenhang mit dem Schul- oder Universitätsbesuch ereigneten, seien somit Arbeitsunfällen im Sinne des § 174 ASVG gleichgestellt. Unfall sei dabei nicht im umgangssprachlichen Sinn - etwa als ungewolltes zufälliges Ereignis - zu verstehen. Vielmehr bedeute Unfall in diesem Zusammenhang jedes singuläre Ereignis (in Abgrenzung zu Dauerzuständen wie etwa Krankheiten), das zu einer Verletzung oder auch zum Tod des dem Versicherungsschutz Unterstellten führe. Die Verletzung des Sohnes der Klägerin sei dann den Bestimmungen der §§ 174 ff ASVG zu unterstellen, wenn sich das Ereignis im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Schulausbildung ereignet habe. Der Schutzbereich sei analog § 175 Abs 1 ASVG generalklauselartig umschrieben. Der Grundintention des Gesetzes nach solle damit jede Tätigkeit geschützt sein, die sich als Ausübung der Rolle des Schülers darstellt. Ein Schüler stehe somit so lange unter Unfallversicherungsschutz, als er sich im organisatorischen Verantwortungsbereich der von ihm besuchten Schule befinde. Nachdem der örtliche und zeitliche Zusammenhang mit der schulischen Tätigkeit des Getöteten hier außer Frage stehe, sei der kausale Zusammenhang zu prüfen. Dabei gehe es jedoch nicht etwa darum, ob die Verletzung oder Tötung eines Schülers durch einen Mitschüler ein schultypischer Vorgang sei, was zweifellos zu verneinen wäre, sondern ob sich der Vorfall im Zusammenhang mit einer schultypischen Tätigkeit des Geschädigten ereignet habe, der Schulbesuch durch ihn dafür Ursache dafür gewesen sei, dass es zu dem Vorfall überhaupt habe kommen können. Entscheidend sei dabei, ob sich der Vorfall auch außerhalb der Schule zur selben Zeit auf dieselbe Art hätte ereignen können oder sich der Geschädigte einer Gefahr ausgesetzt hat, die den schulischen Tätigkeiten nicht entspricht. Der Kausalzusammenhang sei angesichts der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur, die sich mit Verletzungen durch Stöße von Mitschülern auseinandergesetzt habe, zu bejahen. Ein Schüler stehe auch in den Pausen unter Unfallversicherungsschutz. Bei sonst üblichen Auseinandersetzungen und Raufereien sei unbestritten der natürliche enge Zusammenhang zu berücksichtigen, der - im Gegensatz zur betrieblichen Tätigkeit - im Schulbetrieb zwischen Lernen und Spielen bestehe. Die sich dabei ereignenden Rangeleien und Raufereien seien typische Gefahren des Schulbetriebs. Auch wenn sich der vorliegende Fall aufgrund des ihm zugrundeliegenden aggressiven Vorgehens eines Mitschülers und seiner tragischen Folgen massiv von den üblichen Verhaltensweisen in der Schule unterscheide, sei auch hier der Kausalzusammenhang gegeben, weil der Angriff des Mitschülers nur deshalb möglich gewesen sei, weil sich beide unglücklicherweise im selben Klassenzimmer während der von beiden abgehaltenen Pause aufgehalten hätten. Da somit ein Unfall im Sinne der §§ 174 ff ASVG vorliege, finde auch das Dienstgeberhaftungsprivileg gemäß den §§ 333 ff ASVG Anwendung.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Amtshaftungsansprüche seien so eingeschränkt, dass bei einer Verletzung von Schülern, die der Pflichtunfallversicherung unterliegen, das Haftungsprivileg der Paragraphen 333 und 335 Absatz 5, (richtig: Absatz 3,) ASVG zur Anwendung komme und Ersatzansprüche aus Körperverletzungen des Schülers nur bei vorsätzlichem Verhalten des aufsichtsführenden Lehrers zugesprochen werden könnten. Gemäß Paragraph 333, ASVG sei der Schulträger dem Versicherten oder dessen Hinterbliebenen zum Ersatz des Schadens, den dieser durch eine Verletzung am Körper infolge eines Unfalls nach Paragraph 175, ASVG erlitten habe, nur dann verpflichtet, wenn er diesen vorsätzlich verursacht habe. Unfälle, die sich im Zusammenhang mit dem Schul- oder Universitätsbesuch ereigneten, seien somit Arbeitsunfällen im Sinne des Paragraph 174, ASVG gleichgestellt. Unfall sei dabei nicht im umgangssprachlichen Sinn - etwa als ungewolltes zufälliges Ereignis - zu verstehen. Vielmehr bedeute Unfall in diesem Zusammenhang jedes singuläre Ereignis (in Abgrenzung zu Dauerzuständen wie etwa Krankheiten), das zu einer Verletzung oder auch zum Tod des dem Versicherungsschutz Unterstellten führe. Die Verletzung des Sohnes der Klägerin sei dann den Bestimmungen der Paragraphen 174, ff ASVG zu unterstellen, wenn sich das Ereignis im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Schulausbildung ereignet habe. Der Schutzbereich sei analog Paragraph 175, Absatz eins, ASVG generalklauselartig umschrieben. Der Grundintention des Gesetzes nach solle damit jede Tätigkeit geschützt sein, die sich als Ausübung der Rolle des Schülers darstellt. Ein Schüler stehe somit so lange unter Unfallversicherungsschutz, als er sich im organisatorischen Verantwortungsbereich der von ihm besuchten Schule befinde. Nachdem der örtliche und zeitliche Zusammenhang mit der schulischen Tätigkeit des Getöteten hier außer Frage stehe, sei der kausale Zusammenhang zu prüfen. Dabei gehe es jedoch nicht etwa darum, ob die Verletzung oder Tötung eines Schülers durch einen Mitschüler ein schultypischer Vorgang sei, was zweifellos zu verneinen wäre, sondern ob sich der Vorfall im Zusammenhang mit einer schultypischen Tätigkeit des Geschädigten ereignet habe, der Schulbesuch durch ihn dafür Ursache dafür gewesen sei, dass es zu dem Vorfall überhaupt habe kommen können. Entscheidend sei dabei, ob sich der Vorfall auch außerhalb der Schule zur selben Zeit auf dieselbe Art hätte ereignen können oder sich der Geschädigte einer Gefahr ausgesetzt hat, die den schulischen Tätigkeiten nicht entspricht. Der Kausalzusammenhang sei angesichts der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur, die sich mit Verletzungen durch Stöße von Mitschülern auseinandergesetzt habe, zu bejahen. Ein Schüler stehe auch in den Pausen unter Unfallversicherungsschutz. Bei sonst üblichen Auseinandersetzungen und Raufereien sei unbestritten der natürliche enge Zusammenhang zu berücksichtigen, der - im Gegensatz zur betrieblichen Tätigkeit - im Schulbetrieb zwischen Lernen und Spielen bestehe. Die sich dabei ereignenden Rangeleien und Raufereien seien typische Gefahren des Schulbetriebs. Auch wenn sich der vorliegende Fall aufgrund des ihm zugrundeliegenden aggressiven Vorgehens eines Mitschülers und seiner tragischen Folgen massiv von den üblichen Verhaltensweisen in der Schule unterscheide, sei auch hier der Kausalzusammenhang gegeben, weil der Angriff des Mitschülers nur deshalb möglich gewesen sei, weil sich beide unglücklicherweise im selben Klassenzimmer während der von beiden abgehaltenen Pause aufgehalten hätten. Da somit ein Unfall im Sinne der Paragraphen 174, ff ASVG vorliege, finde auch das Dienstgeberhaftungsprivileg gemäß den Paragraphen 333, ff ASVG Anwendung.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Die Tötung des Sohnes der Klägerin sei als „Unfall" im Sinne der gesetzlichen Definition zu betrachten, weil er durch ein plötzliches, unerwartetes und unvorhergesehenes Ereignis eingetreten sei, das zeitlich und örtlich begrenzt und vom Willen des Betroffenen unabhängig gewesen sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin könne auch der innere Zusammenhang zwischen dem Ereignis und der „betrieblichen Tätigkeit" nicht verneint werden. Der Oberste Gerichtshof habe im Zusammenhang mit einem Wegunfall eines Arbeitnehmers, der überfallen worden war, ausgesprochen, dass es in derartigen Fällen regelmäßig darauf ankomme, ob ein betriebsbezogenes Tatmotiv vorgelegen sei, wobei Überfälle aus rein persönlichen Gründen, bei denen die betriebliche Tätigkeit nur „Gelegenheitsursache" sei, nicht versichert seien. Eine Anwendung dieser Judikatur auf den vorliegenden Fall führe zur Frage, ob der Vorfall aus schulspezifischen Gründen motiviert gewesen sei und damit Unfallversicherungsschutz bestanden habe. Dabei seien die Besonderheiten jugendlicher Schüler zu beachten. Insbesondere wegen des umfassenden Betreuungsauftrags der Schule dürften sich Tätigkeiten, bei denen die Kinder während ihres Schulaufenthalts nicht versichert sind, kaum finden lassen, zumal man bei Streitereien und Raufereien von Kindern und Jugendlichen - im Zusammenhang mit der „Betriebsbezogenheit" - großzügiger verfahren müsse als bei Erwachsenen. Der Schutz der Unfallversicherung eines Schülers ende selbst dann nicht, wenn eine schultypische Auseinandersetzung letztlich auf schuluntypische Weise eskaliere. Schon nach den Klagsangaben hätten auch im vorliegenden Fall schulbezogene Gründe zu dem Vorfall geführt, sei es doch unter den pubertierenden Schülern zu Rangordnungskämpfen gekommen und habe der später Getötete eine Bemerkung gemacht, nach der ihn sein Mitschüler mit dem Messer attackiert habe. Die Tötung des (richtig:) Sohnes der Klägerin sei nun die überaus tragische Folge einer unvorhersehbar eskalierenden Pausenstreitigkeit pubertierender Mitschüler gewesen, die am Beginn des Schuljahres versucht hätten, ihre Position innerhalb der Klasse festzulegen. Damit sei aber die versicherte Tätigkeit des Klägers, nämlich sein Schulbesuch, eine wesentliche Bedingung für den Vorfall gewesen. Sohin komme die Haftungsbeschränkung des § 333 ASVG zum Tragen, die auch Ansprüche der Hinterbliebenen des Versicherten ausschließe.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Die Tötung des Sohnes der Klägerin sei als „Unfall" im Sinne der gesetzlichen Definition zu betrachten, weil er durch ein plötzliches, unerwartetes und unvorhergesehenes Ereignis eingetreten sei, das zeitlich und örtlich begrenzt und vom Willen des Betroffenen unabhängig gewesen sei. Entgegen der Auffassung der Klägerin könne auch der innere Zusammenhang zwischen dem Ereignis und der „betrieblichen Tätigkeit" nicht verneint werden. Der Oberste Gerichtshof habe im Zusammenhang mit einem Wegunfall eines Arbeitnehmers, der überfallen worden war, ausgesprochen, dass es in derartigen Fällen regelmäßig darauf ankomme, ob ein betriebsbezogenes Tatmotiv vorgelegen sei, wobei Überfälle aus rein persönlichen Gründen, bei denen die betriebliche Tätigkeit nur „Gelegenheitsursache" sei, nicht versichert seien. Eine Anwendung dieser Judikatur auf den vorliegenden Fall führe zur Frage, ob der Vorfall aus schulspezifischen Gründen motiviert gewesen sei und damit Unfallversicherungsschutz bestanden habe. Dabei seien die Besonderheiten jugendlicher Schüler zu beachten. Insbesondere wegen des umfassenden Betreuungsauftrags der Schule dürften sich Tätigkeiten, bei denen die Kinder während ihres Schulaufenthalts nicht versichert sind, kaum finden lassen, zumal man bei Streitereien und Raufereien von Kindern und Jugendlichen - im Zusammenhang mit der „Betriebsbezogenheit" - großzügiger verfahren müsse als bei Erwachsenen. Der Schutz der Unfallversicherung eines Schülers ende selbst dann nicht, wenn eine schultypische Auseinandersetzung letztlich auf schuluntypische Weise eskaliere. Schon nach den Klagsangaben hätten auch im vorliegenden Fall schulbezogene Gründe zu dem Vorfall geführt, sei es doch unter den pubertierenden Schülern zu Rangordnungskämpfen gekommen und habe der später Getötete eine Bemerkung gemacht, nach der ihn sein Mitschüler mit dem Messer attackiert habe. Die Tötung des (richtig:) Sohnes der Klägerin sei nun die überaus tragische Folge einer unvorhersehbar eskalierenden Pausenstreitigkeit pubertierender Mitschüler gewesen, die am Beginn des Schuljahres versucht hätten, ihre Position innerhalb der Klasse festzulegen. Damit sei aber die versicherte Tätigkeit des Klägers, nämlich sein Schulbesuch, eine wesentliche Bedingung für den Vorfall gewesen. Sohin komme die Haftungsbeschränkung des Paragraph 333, ASVG zum Tragen, die auch Ansprüche der Hinterbliebenen des Versicherten ausschließe.