Rechtssatz RS0124561
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124561
Entscheidungsdatum
28.01.2009
Rechtssatz
Wird ein Schüler bei einer Pausenstreitigkeit von einem Mitschüler durch einen Messerstich getötet, liegt in der Regel ein Arbeitsunfall im Sinn des § 175 Abs 4 ASVG vor, was gemäß § 335 Abs 3 ASVG eine Haftung des Schulerhalters - auch nach dem AHG - ausschließt.Wird ein Schüler bei einer Pausenstreitigkeit von einem Mitschüler durch einen Messerstich getötet, liegt in der Regel ein Arbeitsunfall im Sinn des Paragraph 175, Absatz 4, ASVG vor, was gemäß Paragraph 335, Absatz 3, ASVG eine Haftung des Schulerhalters - auch nach dem AHG - ausschließt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124561
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2012
Dokumentnummer
JJR_20090128_OGH0002_0010OB00259_08G0000_001