Entscheidungsgründe:
Der Kläger hat am 27. 6. 2000 als Schüler der ersten Klasse einer Hauptschule im Rahmen einer Schulveranstaltung auf einem Minigolfplatz eine Verletzung dadurch erlitten, dass ein Mitschüler mit seinem Minigolfschläger zu einem Abschlag ausgeholt und dabei den Schläger so weit über die linke Schulter geschwungen hat, dass er den Kläger unterhalb des linken Auges traf.
Eine aufgrund dieses Vorfalls gegen die Eigentümerin und Betreiberin der Minigolfanlage erhobene Klage wurde rechtskräftig abgewiesen. Bereits während dieses Verfahrens forderte der Kläger die Beklagte als für das Verhalten der beaufsichtigenden Lehrpersonen im Rahmen der Schulveranstaltung haftende Rechtsträgerin zur Anerkennung seines Ersatzanspruchs auf.
Nach ablehnendem Schreiben der Finanzprokuratur erhob der Kläger eine Klage gegen den unmittelbaren minderjährigen Schädiger, gestützt auf § 1310 ABGB. Die Klage wurde mit der Begründung abgewiesen, dass ein Verschulden einer Aufsichtsperson im Sinne des § 1309 ABGB, für das der Bund nach den Bestimmungen des AHG einzustehen habe, angenommen werden könne, sodass die subsidiäre Haftung des Minderjährigen ausscheide. Einer dagegen auch aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobenen Berufung des Klägers gab das zuständige Berufungsgericht nicht Folge und ließ die ordentliche Revision nicht zu.Nach ablehnendem Schreiben der Finanzprokuratur erhob der Kläger eine Klage gegen den unmittelbaren minderjährigen Schädiger, gestützt auf Paragraph 1310, ABGB. Die Klage wurde mit der Begründung abgewiesen, dass ein Verschulden einer Aufsichtsperson im Sinne des Paragraph 1309, ABGB, für das der Bund nach den Bestimmungen des AHG einzustehen habe, angenommen werden könne, sodass die subsidiäre Haftung des Minderjährigen ausscheide. Einer dagegen auch aus dem Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobenen Berufung des Klägers gab das zuständige Berufungsgericht nicht Folge und ließ die ordentliche Revision nicht zu.
Nunmehr erhebt der Kläger aufgrund dieser Entscheidungen Amtshaftungsansprüche mit dem Vorbringen, die Gerichte hätten in ihren abweislichen Entscheidungen die Bestimmung des § 335 Abs 3 ASVG übersehen, wonach dem Schulerhalter das „Dienstgeberprivileg" zugute komme und eine Haftung des Rechtsträgers für Personenschäden nur bei vorsätzlicher Herbeiführung der Schädigung eintrete. Ein solches vorsätzliches Verhalten der aufsichtspflichtigen Lehrer sei im Anlassverfahren nicht releviert worden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Vorfrage, ob nach § 1309 ABGB von den aufsichtspflichtigen Lehrern bzw deren Rechtsträger Ersatz verlangt werden könne, verneint werden müssen. Da eine Amtshaftungsklage aus dem Grund der Aufsichtspflichtverletzung keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, wäre der auf § 1310 ABGB gestützten Klage im Vorprozess richtigerweise Folge zu geben gewesen. Der Kläger begehrte daher den Zuspruch in Höhe der gegen den Minderjährigen erhobenen Forderung an Schmerzengeld, der Aufwendungen für die Klinikbesuche seiner Eltern, daraus resultierende kapitalisierte Zinsen sowie der Kosten der beiden Vorverfahren, insgesamt sohin 25.793,52 EUR.Nunmehr erhebt der Kläger aufgrund dieser Entscheidungen Amtshaftungsansprüche mit dem Vorbringen, die Gerichte hätten in ihren abweislichen Entscheidungen die Bestimmung des Paragraph 335, Absatz 3, ASVG übersehen, wonach dem Schulerhalter das „Dienstgeberprivileg" zugute komme und eine Haftung des Rechtsträgers für Personenschäden nur bei vorsätzlicher Herbeiführung der Schädigung eintrete. Ein solches vorsätzliches Verhalten der aufsichtspflichtigen Lehrer sei im Anlassverfahren nicht releviert worden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Vorfrage, ob nach Paragraph 1309, ABGB von den aufsichtspflichtigen Lehrern bzw deren Rechtsträger Ersatz verlangt werden könne, verneint werden müssen. Da eine Amtshaftungsklage aus dem Grund der Aufsichtspflichtverletzung keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, wäre der auf Paragraph 1310, ABGB gestützten Klage im Vorprozess richtigerweise Folge zu geben gewesen. Der Kläger begehrte daher den Zuspruch in Höhe der gegen den Minderjährigen erhobenen Forderung an Schmerzengeld, der Aufwendungen für die Klinikbesuche seiner Eltern, daraus resultierende kapitalisierte Zinsen sowie der Kosten der beiden Vorverfahren, insgesamt sohin 25.793,52 EUR.
Die Beklagte wandte ein, die Entscheidungen der Gerichte im Vorverfahren seien richtig, zumindest aber rechtlich vertretbar. Darüber hinaus wäre der Kläger dort mit seinem Begehren auch deshalb nicht durchgedrungen, weil die Vorgangsweise des minderjährigen Schädigers wegen dessen Alters keine Fahrlässigkeit im Sinne eines haftungsbegründenden Verschuldens darstelle. Der Kläger seinerseits habe einen zu geringen Abstand zu seinem Mitschüler eingehalten und die Verletzung selbst zu verantworten. Auch bei Einräumung eines geringen Mitverschuldens des Schädigers sei ein Zuspruch aus Gründen der Billigkeit gemäß § 1310 ABGB abzulehnen. Die ursprüngliche Ablehnung der Haftung durch die Finanzprokuratur sei ausdrücklich auch auf die Bestimmungen des ASVG gestützt worden; dies hätte im Anlassverfahren vorgebracht werden müssen.Die Beklagte wandte ein, die Entscheidungen der Gerichte im Vorverfahren seien richtig, zumindest aber rechtlich vertretbar. Darüber hinaus wäre der Kläger dort mit seinem Begehren auch deshalb nicht durchgedrungen, weil die Vorgangsweise des minderjährigen Schädigers wegen dessen Alters keine Fahrlässigkeit im Sinne eines haftungsbegründenden Verschuldens darstelle. Der Kläger seinerseits habe einen zu geringen Abstand zu seinem Mitschüler eingehalten und die Verletzung selbst zu verantworten. Auch bei Einräumung eines geringen Mitverschuldens des Schädigers sei ein Zuspruch aus Gründen der Billigkeit gemäß Paragraph 1310, ABGB abzulehnen. Die ursprüngliche Ablehnung der Haftung durch die Finanzprokuratur sei ausdrücklich auch auf die Bestimmungen des ASVG gestützt worden; dies hätte im Anlassverfahren vorgebracht werden müssen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit einem Teilbetrag von 8.878,28 EUR sA statt und wies das Mehrbegehren ab. Die Gerichte des Anlassfalls hätten im Zusammenhang mit der Prüfung des dortigen Klagebegehrens nach den Bestimmungen der §§ 1309, 1310 ABGB das Haftungsprivileg der Republik Österreich als Schulerhalter nach § 335 Abs 3 ASVG übersehen. Danach sei der Ersatz des Schadens aus Körperverletzung wie bei einem Arbeitsunfall gemäß § 333 ASVG nur bei vorsätzlicher Verursachung vorgesehen. Aus den Feststellungen im Anlassverfahren ergebe sich aber kein vorsätzliches Verhalten der aufsichtspflichtigen Lehrpersonen. Zwar habe der Kläger im Anlassverfahren nicht vorgebracht, dass er aufgrund des Haftungsprivilegs von der Republik Österreich keinen Ersatz verlangen könne, die Bestimmung sei aber nicht so „exotisch", dass sie nicht dennoch hätte berücksichtigt werden müssen. Die Abweisung des Klagebegehrens ohne Berücksichtigung der Bestimmungen des ASVG sei rechtlich nicht vertretbar gewesen. Da der minderjährige Schädiger über eine Haftpflichtversicherung verfügt habe, wäre eine Haftung aufgrund des dritten Falls des § 1310 ABGB anzunehmen gewesen. Das den Unfall verursachende Ausholen mit dem Schläger nach Bespielen einer Minigolfbahn stelle auch keine dem Minigolfsport immanente Gefahr dar. Es wäre daher im Anlassverfahren der Zuspruch von Schmerzengeld sowie der Fahrtkosten der Eltern berechtigt gewesen. Hinzu kämen die dem dortigen Verfahrensgegner zugesprochenen Prozesskosten und die Prozesskosten des Klägers in diesem Verfahren, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen seien. Dagegen seien die Kosten des Vorverfahrens gegen die Minigolfplatzbetreiberin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen. Überdies seien diese von der Rechtsschutzversicherung des Klägers getragen worden, was im Gegensatz dazu für die Prozesskosten des Anlassverfahrens nicht festgestellt werden könne.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit einem Teilbetrag von 8.878,28 EUR sA statt und wies das Mehrbegehren ab. Die Gerichte des Anlassfalls hätten im Zusammenhang mit der Prüfung des dortigen Klagebegehrens nach den Bestimmungen der Paragraphen 1309, 1310, ABGB das Haftungsprivileg der Republik Österreich als Schulerhalter nach Paragraph 335, Absatz 3, ASVG übersehen. Danach sei der Ersatz des Schadens aus Körperverletzung wie bei einem Arbeitsunfall gemäß Paragraph 333, ASVG nur bei vorsätzlicher Verursachung vorgesehen. Aus den Feststellungen im Anlassverfahren ergebe sich aber kein vorsätzliches Verhalten der aufsichtspflichtigen Lehrpersonen. Zwar habe der Kläger im Anlassverfahren nicht vorgebracht, dass er aufgrund des Haftungsprivilegs von der Republik Österreich keinen Ersatz verlangen könne, die Bestimmung sei aber nicht so „exotisch", dass sie nicht dennoch hätte berücksichtigt werden müssen. Die Abweisung des Klagebegehrens ohne Berücksichtigung der Bestimmungen des ASVG sei rechtlich nicht vertretbar gewesen. Da der minderjährige Schädiger über eine Haftpflichtversicherung verfügt habe, wäre eine Haftung aufgrund des dritten Falls des Paragraph 1310, ABGB anzunehmen gewesen. Das den Unfall verursachende Ausholen mit dem Schläger nach Bespielen einer Minigolfbahn stelle auch keine dem Minigolfsport immanente Gefahr dar. Es wäre daher im Anlassverfahren der Zuspruch von Schmerzengeld sowie der Fahrtkosten der Eltern berechtigt gewesen. Hinzu kämen die dem dortigen Verfahrensgegner zugesprochenen Prozesskosten und die Prozesskosten des Klägers in diesem Verfahren, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen seien. Dagegen seien die Kosten des Vorverfahrens gegen die Minigolfplatzbetreiberin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig gewesen. Überdies seien diese von der Rechtsschutzversicherung des Klägers getragen worden, was im Gegensatz dazu für die Prozesskosten des Anlassverfahrens nicht festgestellt werden könne.
Der gegen den stattgebenden Teil dieser Entscheidung erhobenen Berufung der Beklagten gab das Berufungsgericht keine Folge. Die Haftungsbeschränkung des § 333 ASVG sei nicht von Amts wegen wahrzunehmen; die Frage, ob der Geschädigte nach § 1309 ABGB Ersatz erlangen könne, sei aber „eine Vorfrage für die Entscheidung aufgrund des § 1310 ABGB", die das Gericht von Amts wegen zu erörtern habe. Dabei sei die Unmöglichkeit, Schadenersatz nach § 1309 ABGB zu erhalten, vom Kläger zu beweisen. Bei einer Klage gegen die Republik Österreich wegen Vernachlässigung der Aufsichtspflicht habe der Kläger die Einwendung des „Dienstgeberprivilegs" zu gewärtigen gehabt. Seine Klage wäre daher erfolglos gewesen. Zu einer von vornherein erfolglosen Klagsführung sei der Kläger aber nicht verpflichtet. Die Abweisung des Begehrens gegen den minderjährigen Schädiger und die Bestätigung dieses Urteils durch das Berufungsgericht beruhten auf einer unvertretbaren Rechtsauffassung. Was den Zuspruch der Prozesskosten betreffe, habe das Erstgericht nicht feststellen können, ob diese von der Rechtsschutzversicherung getragen worden seien. Die diesbezügliche Rechtsrüge gehe daher nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Beweisergebnisse in Richtung der von der Beklagten gewünschten Ersatzfeststellung, wonach der Kläger selbst keine Prozesskosten bezahlt habe, lägen nicht vor, ebensowenig der in diesem Zusammenhang gerügte Mangel des Verfahrens erster Instanz.Der gegen den stattgebenden Teil dieser Entscheidung erhobenen Berufung der Beklagten gab das Berufungsgericht keine Folge. Die Haftungsbeschränkung des Paragraph 333, ASVG sei nicht von Amts wegen wahrzunehmen; die Frage, ob der Geschädigte nach Paragraph 1309, ABGB Ersatz erlangen könne, sei aber „eine Vorfrage für die Entscheidung aufgrund des Paragraph 1310, ABGB", die das Gericht von Amts wegen zu erörtern habe. Dabei sei die Unmöglichkeit, Schadenersatz nach Paragraph 1309, ABGB zu erhalten, vom Kläger zu beweisen. Bei einer Klage gegen die Republik Österreich wegen Vernachlässigung der Aufsichtspflicht habe der Kläger die Einwendung des „Dienstgeberprivilegs" zu gewärtigen gehabt. Seine Klage wäre daher erfolglos gewesen. Zu einer von vornherein erfolglosen Klagsführung sei der Kläger aber nicht verpflichtet. Die Abweisung des Begehrens gegen den minderjährigen Schädiger und die Bestätigung dieses Urteils durch das Berufungsgericht beruhten auf einer unvertretbaren Rechtsauffassung. Was den Zuspruch der Prozesskosten betreffe, habe das Erstgericht nicht feststellen können, ob diese von der Rechtsschutzversicherung getragen worden seien. Die diesbezügliche Rechtsrüge gehe daher nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Beweisergebnisse in Richtung der von der Beklagten gewünschten Ersatzfeststellung, wonach der Kläger selbst keine Prozesskosten bezahlt habe, lägen nicht vor, ebensowenig der in diesem Zusammenhang gerügte Mangel des Verfahrens erster Instanz.