Rechtssatz RS0027573
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0027573
Geschäftszahl
8Ob535/76; 6Ob510/81 (6Ob511/81); 6Ob553/81; 1Ob623/81; 2Ob611/82; 5Ob618/83; 7Ob52/83; 8Ob31/85; 7Ob36/88; 6Ob2316/96y; 5Ob201/06d; 1Ob90/08d; 1Ob74/21w
Entscheidungsdatum
21.04.2021
Rechtssatz
Wird die Haftung nach § 1310 ABGB geltend gemacht, so obliegt es dem Geschädigten, die tatsächlichen Voraussetzungen für die ausnahmsweise Heranziehung des unmündigen Schädigers zur Haftung zu behaupten und zu beweisen, während es dem Schädiger zukommt, zu seinen Gunsten sprechende Umstände in Ansehung der Billigkeitserwägungen zu behaupten und zu beweisen.Wird die Haftung nach Paragraph 1310, ABGB geltend gemacht, so obliegt es dem Geschädigten, die tatsächlichen Voraussetzungen für die ausnahmsweise Heranziehung des unmündigen Schädigers zur Haftung zu behaupten und zu beweisen, während es dem Schädiger zukommt, zu seinen Gunsten sprechende Umstände in Ansehung der Billigkeitserwägungen zu behaupten und zu beweisen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 535/76
Entscheidungstext OGH 22.09.1976 8 Ob 535/76
Veröff: RZ 1977/87 S 174
- 6 Ob 510/81
Entscheidungstext OGH 11.02.1981 6 Ob 510/81
Auch
- 6 Ob 553/81
Entscheidungstext OGH 12.03.1981 6 Ob 553/81
Vgl auch; nur: Wird die Haftung nach § 1310 ABGB geltend gemacht, so obliegt es dem Geschädigten, die tatsächlichen Voraussetzungen für die ausnahmsweise Heranziehung des unmündigen Schädigers zur Haftung zu behaupten und zu beweisen. (T1) Beisatz: Zur Beurteilung, ob einem unmündigen Schädiger ungeachtet seines Alters "in dem bestimmten Fall nicht dennoch ein Verschulden zur Last liege", bedarf es der möglichst genauen Feststellung aller objektiven und subjektiven Umstände des konkreten Falles. In dieser Hinsicht reicht die Behauptungslast und Beweislast des Geschädigten wieder als im Fall eines unbeschränkt deliktsfähigen Schädigers. Die Behauptungslast und Beweislast darf jedoch trotz des Ausnahmecharakters der Verschuldenszurechnung nach dem 1. Fall des § 1310 ABGB nicht in einer Weise überspannt werden, daß der Geschädigte in einen typischerweise und nicht etwa bloß im Einzelfall vorliegenden Beweisnotstand geriete. Aus dieser Erwägung darf auch ein Anscheinsbeweis nicht von vornherein ausgeschlossen werden. (T2) Veröff: JBl 1982,375
- 1 Ob 623/81
Entscheidungstext OGH 01.07.1981 1 Ob 623/81
nur: Während es dem Schädiger zukommt, zu seinen Gunsten sprechende Umstände in Ansehung der Billigkeitserwägungen zu behaupten und zu beweisen. (T3) Veröff: JBl 1982,149
- 2 Ob 611/82
Entscheidungstext OGH 22.03.1983 2 Ob 611/82
nur T1
- 5 Ob 618/83
Entscheidungstext OGH 31.05.1983 5 Ob 618/83
nur T1
- 7 Ob 52/83
Entscheidungstext OGH 08.03.1984 7 Ob 52/83
nur T1; Veröff: ZVR 1985/7 S 14
- 8 Ob 31/85
Entscheidungstext OGH 24.10.1985 8 Ob 31/85
Auch; nur T1
- 7 Ob 36/88
Entscheidungstext OGH 20.10.1988 7 Ob 36/88
Auch; nur T1; Beisatz: Die Beweislast für die Tragbarkeit des Schadens durch den Schädiger, wie für dessen Vermögen oder die Deckung des Schadens durch eine Versicherung trifft den Geschädigten. (T4) Veröff: VersR 1989,1111 = VersRdSch 1989,355
- 6 Ob 2316/96y
Entscheidungstext OGH 05.12.1996 6 Ob 2316/96y
nur T1
- 5 Ob 201/06d
Entscheidungstext OGH 28.11.2006 5 Ob 201/06d
- 1 Ob 90/08d
Entscheidungstext OGH 21.10.2008 1 Ob 90/08d
Auch; nur T1; Beisatz: Es genügt, wenn der Geschädigte einen Lebenssachverhalt vorbringt, aus dem eine Haftung von Aufsichtspersonen schon aus rechtlichen Gründen nicht abgeleitet werden kann. (T5); Beisatz: Hier: Haftungsprivileg nach § 335 Abs 3 ASVG. (T6)
- 1 Ob 74/21w
Entscheidungstext OGH 21.04.2021 1 Ob 74/21w
Auch; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0027573
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2026
Dokumentnummer
JJR_19760922_OGH0002_0080OB00535_7600000_001