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Entscheidung 5 Ob 201/06d×

Entscheidung 5 Ob 201/06d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob201/06d

Entscheidungsdatum

28.11.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christine S*****, vertreten durch Dr. Ludwig Franckenstein, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Roy M*****, vertreten durch die Eltern Carola und N. M*****, vertreten durch Dr. Hubert Tramposch & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen EUR 32.093,88 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse EUR 26.461,95) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 6. Juni 2006, GZ 4 R 62/06h-32, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die vom Rechtsmittelwerber relevierte Rechtsfrage, ob im Anlassfall eine Unterbrechung des Rechtsmittelverfahrens in analoger Anwendung des Paragraph 544, in Verbindung mit §190 ZPO erfolgen könnte, ist vom OGH im Anlassfall nicht zu beantworten, weil die Unterbrechung „nach" Zulassung der gleichzeitig erhobenen ao Revision, also nur für diesen Eventualfall beantragt wurde. Dieses Rechtsmittel erweist sich jedoch als unzulässig, sodass dem OGH nur eine theoretisch bedeutsame Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt wurde, was nicht seine Aufgabe ist (RIS-Justiz RS0111271).

In der Hauptsache wirft die ao Revision keine erhebliche Rechtsfrage auf:

Nach ständiger Rechtsprechung ist entgegen der vereinzelt gebliebenen Entscheidung 6 Ob 601/94, auf die sich der Revisionswerber bezieht, ein Begehren auf Feststellung der Ersatzpflicht des Schädigers für künftige Schäden auch im Fall des Paragraph 1310, ABGB zulässig (RIS-Justiz RS0027688, RS0027691). Wird die Haftung nach Paragraph 1310, ABGB geltend gemacht, so obliegt es dem Geschädigten, die tatsächlichen Voraussetzungen für die ausnahmsweise Heranziehung des unmündigen Schädigers zur Haftung zu behaupten und zu beweisen, während es dem Schädiger zukommt, zu seinen Gunsten sprechende Umstände in Ansehung der Billigkeitserwägungen zu behaupten und zu beweisen (RIS-Justiz RS0027573). Im Vorprozess wurde die uneingeschränkte Haftung des Beklagten für zukünftige Schäden der Klägerin mit Versäumungsurteil ausgesprochen, das mangels Streiteinlassung des Beklagten in Rechtskraft erwuchs. Dieses Urteil entfaltet, was vom Beklagten im Übrigen gar nicht bestritten wird, Bindungswirkung für den vorliegenden Prozess, in dem die Klägerin weiteren Ersatz für die ihr durch den bereits abgehandelten Unfall verursachten Schäden begehrt vergleiche RIS-Justiz RS0041572). Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass der Beklagte bereits im Vorprozess über die Feststellung seiner Haftung Einwendungen gegen die Zurechnungsgründe des Paragraph 1310, ABGB wie mangelndes Verschulden oder fehlendes Vermögen hätte erstatten müssen, hält sich im Rahmen der Judikatur. Einer neuerlichen Prüfung der Haftungsgrundlagen steht die Rechtskraft des Feststellungsurteils entgegen. Es wurden in diesem Zusammenhang keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht.

Anmerkung

E82805 5Ob201.06d

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EFSlg 114.102 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0050OB00201.06D.1128.000

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2009

Dokumentnummer

JJT_20061128_OGH0002_0050OB00201_06D0000_000

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