Die gegen die vorgenommene Einschränkung des Feststellungsbegehrens erhobene Revision des Klägers ist zulässig und berechtigt.
Entscheidungsgegenstand des Revisionsverfah- rens ist nur mehr das Feststellungsbegehren, wobei der Kläger die vom Berufungsgericht vorgenommene Einschränkung bekämpft. Er vertritt die Auffassung, eine Beschränkung der Haftung hätte schon deshalb nicht vorgenommen werden dürfen, weil der Beklagte eine solche im Verfahren erster Instanz nicht geltend gemacht habe.
Die Argumentation der Revision läßt zwar außer acht, daß es dem Kläger als Geschädigtem oblag, jene Umstände darzutun, die zur Haftung des Beklagten nach § 1310 erster und dritter Fall ABGB führen (Reischauer in Rummel, ABGB2 II Rz 11 zu § 1310 mwN). Er (und nicht der Beklagte) hatte somit all jene Umstände zu behaupten und zu beweisen, aus denen sich einerseits das Verschulden des Schädigers, andererseits die Tragbarkeit eines Schadenersatzes durch diesen ergeben.Die Argumentation der Revision läßt zwar außer acht, daß es dem Kläger als Geschädigtem oblag, jene Umstände darzutun, die zur Haftung des Beklagten nach Paragraph 1310, erster und dritter Fall ABGB führen (Reischauer in Rummel, ABGB2 römisch zwei Rz 11 zu Paragraph 1310, mwN). Er (und nicht der Beklagte) hatte somit all jene Umstände zu behaupten und zu beweisen, aus denen sich einerseits das Verschulden des Schädigers, andererseits die Tragbarkeit eines Schadenersatzes durch diesen ergeben.
Die Vorinstanzen gingen jedoch - unbekämpft - vom Alleinverschulden des Beklagten aus und nahmen keine Ersatzminderung aufgrund des im § 1310 1.Fall ABGB angesprochenen Abwägungen vor. Eine Billigkeitserwägung iS des 3.Falles der zit Gesetzesstelle käme aber nur subsidiär in Betracht, wenn der Schuldvorwurf ausgeschlossen wäre (EFSlg 54.246).Die Vorinstanzen gingen jedoch - unbekämpft - vom Alleinverschulden des Beklagten aus und nahmen keine Ersatzminderung aufgrund des im Paragraph 1310, 1.Fall ABGB angesprochenen Abwägungen vor. Eine Billigkeitserwägung iS des 3.Falles der zit Gesetzesstelle käme aber nur subsidiär in Betracht, wenn der Schuldvorwurf ausgeschlossen wäre (EFSlg 54.246).
Die Frage, ob das Gericht im Sinn des § 1310 letzter Satz ABGB den gesamten Schadenersatz oder nur einen billigen Teil desselben zuspricht, gehört zum Grund des Anspruches, über den im Feststellungsbegehren bereits abgesprochen wurde.Die Frage, ob das Gericht im Sinn des Paragraph 1310, letzter Satz ABGB den gesamten Schadenersatz oder nur einen billigen Teil desselben zuspricht, gehört zum Grund des Anspruches, über den im Feststellungsbegehren bereits abgesprochen wurde.
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Einschränkung des Feststellungsbegehrens auf noch vorzunehmende Billigkeitserwägungen ist daher unberechtigt. Deshalb ist das Urteil des Berufungsgerichts abzuändern und die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.