Nach § 153 ABGB wird die Deliktsfähigkeit grundsätzlich mit Erreichen der Mündigkeit, also mit Vollendung des 14.Lebensjahres (§ 21 Abs.2 ABGB), erreicht. Unmündige sind nicht schlechthin deliktsunfähig; nach § 1310 ABGB ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, ob ihnen nicht doch ein Verschulden zur Last gelegt werden kann. Ist dies der Fall, so haften sie wegen eigenen Verschuldens für den verursachten Schaden. Diese Verschuldenshaftung der Unmündigen kommt ebenso wie ihre Haftung ohne Verschulden nach § 1310 ABGB nur dann zum Tragen, wenn von den Aufsichtspersonen (§ 1309 ABGB) kein Ersatz erlangt werden kann; ihre Haftung ist daher bloß subsidiär (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 II 309).Nach Paragraph 153, ABGB wird die Deliktsfähigkeit grundsätzlich mit Erreichen der Mündigkeit, also mit Vollendung des 14.Lebensjahres (Paragraph 21, Absatz 2, ABGB), erreicht. Unmündige sind nicht schlechthin deliktsunfähig; nach Paragraph 1310, ABGB ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, ob ihnen nicht doch ein Verschulden zur Last gelegt werden kann. Ist dies der Fall, so haften sie wegen eigenen Verschuldens für den verursachten Schaden. Diese Verschuldenshaftung der Unmündigen kommt ebenso wie ihre Haftung ohne Verschulden nach Paragraph 1310, ABGB nur dann zum Tragen, wenn von den Aufsichtspersonen (Paragraph 1309, ABGB) kein Ersatz erlangt werden kann; ihre Haftung ist daher bloß subsidiär (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch zwei 309).
Die Entscheidung der zweiten Instanz hinsichtlich des Erst- und der Zweitbeklagten ist rechtskräftig geworden. Von den Aufsichtspflichtigen wurde daher ein Ersatz nicht erlangt. Da allerdings Unmündige gemäß § 153 ABGB grundsätzlich nicht deliktsfähig sind, ist die Haftung für deliktisches Verhalten die Ausnahme (EvBl. 1988/95). Die Verantwortlichkeit eines Unmündigen, insbesondere eines Kindes, das das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist im Rahmen des § 1310 ABGB unter Berücksichtigung seiner Einsichtsfähigkeit und der Art seines Verhaltens im konkreten Fall zu prüfen (ZVR 1983/215, EFSlg. 31.515 ua). Die Einsichtsfähigkeit ist desto eher abzulehnen, je entfernter das Alter von der Mündigkeitsgrenze liegt; es wird insbesondere bei Kindern unter sieben Jahren nur ausnahmsweise Verschulden angenommen werden können (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 1310). In der Entscheidung 7 Ob 763/81 (EFSlg. 38.579) vertrat das Revisionsgericht die Ansicht, daß von noch nicht schulpflichtigen Kindern (es handelte sich in jener Rechtssache um ein noch nicht 6 Jahre altes Kind) eine ausreichende Einsicht in die Gefährlichkeit von Feuer nicht erwartet werden könne. Der kindliche Nachahmungstrieb, das Beispiel anderer dürfe nicht übersehen werden; auch das (allfällige) Übertreten eines Verbotes sei ein normales kindliches Verhalten.Die Entscheidung der zweiten Instanz hinsichtlich des Erst- und der Zweitbeklagten ist rechtskräftig geworden. Von den Aufsichtspflichtigen wurde daher ein Ersatz nicht erlangt. Da allerdings Unmündige gemäß Paragraph 153, ABGB grundsätzlich nicht deliktsfähig sind, ist die Haftung für deliktisches Verhalten die Ausnahme (EvBl. 1988/95). Die Verantwortlichkeit eines Unmündigen, insbesondere eines Kindes, das das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist im Rahmen des Paragraph 1310, ABGB unter Berücksichtigung seiner Einsichtsfähigkeit und der Art seines Verhaltens im konkreten Fall zu prüfen (ZVR 1983/215, EFSlg. 31.515 ua). Die Einsichtsfähigkeit ist desto eher abzulehnen, je entfernter das Alter von der Mündigkeitsgrenze liegt; es wird insbesondere bei Kindern unter sieben Jahren nur ausnahmsweise Verschulden angenommen werden können (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 4 zu Paragraph 1310,). In der Entscheidung 7 Ob 763/81 (EFSlg. 38.579) vertrat das Revisionsgericht die Ansicht, daß von noch nicht schulpflichtigen Kindern (es handelte sich in jener Rechtssache um ein noch nicht 6 Jahre altes Kind) eine ausreichende Einsicht in die Gefährlichkeit von Feuer nicht erwartet werden könne. Der kindliche Nachahmungstrieb, das Beispiel anderer dürfe nicht übersehen werden; auch das (allfällige) Übertreten eines Verbotes sei ein normales kindliches Verhalten.
In der Entscheidung 7 Ob 502/82 (RZ 1982/67) führte der Obersten Gerichtshof aus, es könne davon ausgegangen werden, daß ein normal entwickeltes sechseinhalb Jahre altes Kind die Gefährlichkeit des Spiels mit brennenden Zündhölzern grundsätzlich einzusehen vermöge; daß allerdings ein auf einen abgestellten PKW geworfenes brennendes Zündholz geeignet sein könnte, im Motorraum des PKWs einen Brand zu entfachen, gehe über jenes Maß an Einsicht hinaus, das von einem Kind dieses Alters erwartet werden könne.
In der Entscheidung 6 Ob 579/78 (EFSlg. 31.516) wurde die Verantwortlichkeit eines Kindes im Alter von acht Jahren, das eine brennende Flüssigkeit in einem Kübelchen angezündet hatte, verneint, da von ihm die Kenntnis, daß auch dies mit einer Gefahr für Personen und Sachen verbunden sein könne, noch nicht verlangt werden könne. Ein knapp sechseinhalb Jahre altes Kind - wie der Drittbeklagte -, das noch nicht zur Schule geht, wird zwar vielleicht "grundsätzlich" einsehen, daß ein Spiel mit Zündhölzern "gefährlich" sein kann. Es muß jedoch nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, daß ein Kind dieses Alters dem Spieltrieb, einer ihm momentan ankommenden Lust zur Vornahme von Handlungen, deren mögliche Folgen es nicht annähernd erkennt, trotz eines allenfalls entgegenstehenden Verbotes nicht widerstehen kann (EvBl. 1988/95), daß es also nicht in der Lage ist, sich seiner Einsicht gemäß zu verhalten (EFSlg. 36.170 und EvBl. 1988/95), und daß es die Gefährdung oder Beeinträchtigung von Rechtsgütern als solche durch seine Handlungsweise nicht erfaßt (Reischauer aaO, Rz 3).
War aber der Drittbeklagte nach seinem Alter nicht in der Lage, die Gefahren zu begreifen, die aus dem Anzünden eines Stückes Papier im Spiel entstehen konnten, haben die Vorinstanzen zutreffend seine Verantwortlichkeit für den eingetretenen Schaden verneint. Aber auch eine Billigkeitsentschädigung nach § 1310 dritter Fall, ABGB kommt im vorliegenden Rechtsstreit nicht in Betracht. Zwar stellt der Anspruch des Minderjährigen als des aus der Haftpflichtversicherung seines gesetzlichen Vertreters begünstigten Dritten gegen den Versicherer nach ständiger Rechtsprechung ein Vermögen im Sinne des § 1310, dritter Fall, ABGB, dar (SZ 47/43). Ein derartiger Anspruch ist jedoch hier nicht gegeben. Die klagende Partei vertritt hiezu in der Revision den Standpunkt, Art. 23 Abs.1 der ABH führe nicht zu einer "Gleichstellung" mitversicherter Personen mit dem Versicherungsnehmer; die genannte Bestimmung sehe nur die "sinngemäße Anwendung" der für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen auch auf die mitversicherten Personen vor. Daraus ergebe sich, daß überall dort, wo in den Versicherungsbedingungen vom Versicherungsnehmer gesprochen werde, in den Fällen, in denen sich die Haftpflichtansprüche gegen die mitversicherten Personen richten, an die Stelle des Versicherungnehmers der betreffende Versicherte (und nicht ein anderer Versicherter) zu setzen sei. Die sinngemäße Anwendung der Ausschlußbestimmungen des Art. 21 Abs.7 lit.a ABH könne somit nur darin bestehen, daß zu prüfen sei, ob der Drittbeklagte die vom Schaden betroffene Sache selbst oder durch eine für ihn handelnde Person entliehen, gemietet, gepachtet oder in Verwahrung genommen habe. Pächterin aber sei die Zweitbeklagte gewesen.War aber der Drittbeklagte nach seinem Alter nicht in der Lage, die Gefahren zu begreifen, die aus dem Anzünden eines Stückes Papier im Spiel entstehen konnten, haben die Vorinstanzen zutreffend seine Verantwortlichkeit für den eingetretenen Schaden verneint. Aber auch eine Billigkeitsentschädigung nach Paragraph 1310, dritter Fall, ABGB kommt im vorliegenden Rechtsstreit nicht in Betracht. Zwar stellt der Anspruch des Minderjährigen als des aus der Haftpflichtversicherung seines gesetzlichen Vertreters begünstigten Dritten gegen den Versicherer nach ständiger Rechtsprechung ein Vermögen im Sinne des Paragraph 1310,, dritter Fall, ABGB, dar (SZ 47/43). Ein derartiger Anspruch ist jedoch hier nicht gegeben. Die klagende Partei vertritt hiezu in der Revision den Standpunkt, Artikel 23, Absatz eins, der ABH führe nicht zu einer "Gleichstellung" mitversicherter Personen mit dem Versicherungsnehmer; die genannte Bestimmung sehe nur die "sinngemäße Anwendung" der für den Versicherungsnehmer getroffenen Bestimmungen auch auf die mitversicherten Personen vor. Daraus ergebe sich, daß überall dort, wo in den Versicherungsbedingungen vom Versicherungsnehmer gesprochen werde, in den Fällen, in denen sich die Haftpflichtansprüche gegen die mitversicherten Personen richten, an die Stelle des Versicherungnehmers der betreffende Versicherte (und nicht ein anderer Versicherter) zu setzen sei. Die sinngemäße Anwendung der Ausschlußbestimmungen des Artikel 21, Absatz 7, Litera a, ABH könne somit nur darin bestehen, daß zu prüfen sei, ob der Drittbeklagte die vom Schaden betroffene Sache selbst oder durch eine für ihn handelnde Person entliehen, gemietet, gepachtet oder in Verwahrung genommen habe. Pächterin aber sei die Zweitbeklagte gewesen.
Die klagende Partei beruft sich hiezu auf Ausführungen von Wussow, Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung6, 490, zu der dem Art. 23 Abs.1 ABH entsprechenden Bestimmung des § 7 der deutschen AHB. Nun ist zwar nach Wussow aaO grundsätzlich überall da, wo vom Versicherungsnehmer gesprochen wird, in Fällen, in denen sich die Hafpflichtansprüche gegen die mitversicherten Personen richten, an die Stelle des Versicherungsnehmers der betreffende Versicherte zu setzen. Wussow zieht daraus aber nicht die von der klagenden Partei gewünschten Schlußfolgerungen. Die Ausschlußbestimmung des Art. 21 Abs.7 lit.a ABH kann vielmehr nur so verstanden werden, daß die Versicherung sich nicht erstreckt auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen, die der Versicherungsnehmer oder der mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehegatte oder minderjährige Kinder ..... gemietet, gepachtet ..... haben. Fremden Sachen (§ 4 I Z 6 lit.a der deutschen AHB) sind regelmäßig Sachen, die im Eigentum eines anderen (also nicht eines Angehörigen des Versicherungsnehmers - Art. 21 Abs.5 ABH) stehen (Wussow aaO 343, zu der dem Art. 21 Abs.7 lit.a ABH entsprechenden Bestimmung des § 4 I Z 6 lit.a AHB). Der wirtschaftliche Sinn dieser Ausschlußklausel besteht darin, daß dem Versicherungsnehmer angesonnen wird, Dinge, die er aufgrund vertraglicher Beziehungen in seinen Besitz bekommt, besonders sorgfältig zu behandeln und dafür zu sorgen, daß keine Schäden an diesen Sachen entstehen (Wussow aaO, 346). Es kann nach diesem Sinn und im Hinblick auf Art. 23 Abs.1 ABH keinen Unterschied machen, ob die in Art. 21 Z 7 lit.a genannten Sachen vom Versicherungsnehmer oder von der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegattin (Art. 17 Abs.2 lit.a ABH) gemietet oder gepachtet wurden. Kein Zweifel aber besteht wohl am Ausschluß vom Versicherungsschutz, wenn vom Versicherungsnehmer gemietete Sachen durch eine Handlungsweise seines minderjährigen Kindes beschädigt werden.Die klagende Partei beruft sich hiezu auf Ausführungen von Wussow, Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung6, 490, zu der dem Artikel 23, Absatz eins, ABH entsprechenden Bestimmung des Paragraph 7, der deutschen AHB. Nun ist zwar nach Wussow aaO grundsätzlich überall da, wo vom Versicherungsnehmer gesprochen wird, in Fällen, in denen sich die Hafpflichtansprüche gegen die mitversicherten Personen richten, an die Stelle des Versicherungsnehmers der betreffende Versicherte zu setzen. Wussow zieht daraus aber nicht die von der klagenden Partei gewünschten Schlußfolgerungen. Die Ausschlußbestimmung des Artikel 21, Absatz 7, Litera a, ABH kann vielmehr nur so verstanden werden, daß die Versicherung sich nicht erstreckt auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen, die der Versicherungsnehmer oder der mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehegatte oder minderjährige Kinder ..... gemietet, gepachtet ..... haben. Fremden Sachen (Paragraph 4, römisch eins Ziffer 6, Litera a, der deutschen AHB) sind regelmäßig Sachen, die im Eigentum eines anderen (also nicht eines Angehörigen des Versicherungsnehmers - Artikel 21, Absatz 5, ABH) stehen (Wussow aaO 343, zu der dem Artikel 21, Absatz 7, Litera a, ABH entsprechenden Bestimmung des Paragraph 4, römisch eins Ziffer 6, Litera a, AHB). Der wirtschaftliche Sinn dieser Ausschlußklausel besteht darin, daß dem Versicherungsnehmer angesonnen wird, Dinge, die er aufgrund vertraglicher Beziehungen in seinen Besitz bekommt, besonders sorgfältig zu behandeln und dafür zu sorgen, daß keine Schäden an diesen Sachen entstehen (Wussow aaO, 346). Es kann nach diesem Sinn und im Hinblick auf Artikel 23, Absatz eins, ABH keinen Unterschied machen, ob die in Artikel 21, Ziffer 7, Litera a, genannten Sachen vom Versicherungsnehmer oder von der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegattin (Artikel 17, Absatz 2, Litera a, ABH) gemietet oder gepachtet wurden. Kein Zweifel aber besteht wohl am Ausschluß vom Versicherungsschutz, wenn vom Versicherungsnehmer gemietete Sachen durch eine Handlungsweise seines minderjährigen Kindes beschädigt werden.
Die Beweislast für die Tragbarkeit des Schadens durch den Schädiger, wie für dessen Vermögen oder die Deckung des Schadens durch eine Versicherung trifft den Geschädigten (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 11 zu § 1310). Kann daher nicht mit Sicherheit gesagt werden, daß der Schädiger einen Ersatz des von ihm zu leistenden Schadenersatzes auf jeden Fall erhalten würde, besteht also der geringste Zweifel bezüglich der Auslegung des Risikoauschlusses, entspricht es nicht der Billigkeit, den Schädiger zu Schadenersatz zu verurteilen. Allfällige Zweifel an der Richtigkeit der Auslegung der Versicherungsbedingungen gehen aus diesem Grund zu Lasten des Geschädigten.Die Beweislast für die Tragbarkeit des Schadens durch den Schädiger, wie für dessen Vermögen oder die Deckung des Schadens durch eine Versicherung trifft den Geschädigten (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 11 zu Paragraph 1310,). Kann daher nicht mit Sicherheit gesagt werden, daß der Schädiger einen Ersatz des von ihm zu leistenden Schadenersatzes auf jeden Fall erhalten würde, besteht also der geringste Zweifel bezüglich der Auslegung des Risikoauschlusses, entspricht es nicht der Billigkeit, den Schädiger zu Schadenersatz zu verurteilen. Allfällige Zweifel an der Richtigkeit der Auslegung der Versicherungsbedingungen gehen aus diesem Grund zu Lasten des Geschädigten.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41, 50, ZPO.