Rechtssatz RS0081321
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081321
Entscheidungsdatum
20.10.1988
Rechtssatz
Da Kinder nur ausnahmsweise (§ 1310 ABGB) deliktsfähig sind, kann bei ihnen eine "vorsätzliche" Herbeiführung des Versicherungsfalles nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1310 ABGB angenommen werden, wobei erforderlich ist, daß das Kind in der Lage gewesen sei, das Schädliche seines Handelns zu erkennen und dieser Einsicht gemäß zu handeln. Dafür ist der Versicherer der Leistungsfreiheit geltend macht, beweispflichtig.Da Kinder nur ausnahmsweise (Paragraph 1310, ABGB) deliktsfähig sind, kann bei ihnen eine "vorsätzliche" Herbeiführung des Versicherungsfalles nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 1310, ABGB angenommen werden, wobei erforderlich ist, daß das Kind in der Lage gewesen sei, das Schädliche seines Handelns zu erkennen und dieser Einsicht gemäß zu handeln. Dafür ist der Versicherer der Leistungsfreiheit geltend macht, beweispflichtig.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 55/87
Entscheidungstext OGH 10.12.1987 7 Ob 55/87
Veröff: VersR 1989,426
- 7 Ob 36/88
Entscheidungstext OGH 20.10.1988 7 Ob 36/88
Auch; nur: Da Kinder nur ausnahmsweise (§ 1310 ABGB) deliktsfähig sind, kann bei ihnen eine "vorsätzliche" Herbeiführung des Versicherungsfalles nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1310 ABGB angenommen werden, wobei erforderlich ist, daß das Kind in der Lage gewesen sei, das Schädliche seines Handelns zu erkennen und dieser Einsicht gemäß zu handeln. (T1) Veröff: VersR 1989,1111 = VersRdSch 1989,355
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0081321
Dokumentnummer
JJR_19871210_OGH0002_0070OB00055_8700000_001