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Rechtssatz RS0081321

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0081321

Geschäftszahl

7Ob55/87; 7Ob36/88

Entscheidungsdatum

20.10.1988

Norm

ABH Art21 Abs2

Rechtssatz

Da Kinder nur ausnahmsweise (Paragraph 1310, ABGB) deliktsfähig sind, kann bei ihnen eine "vorsätzliche" Herbeiführung des Versicherungsfalles nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 1310, ABGB angenommen werden, wobei erforderlich ist, daß das Kind in der Lage gewesen sei, das Schädliche seines Handelns zu erkennen und dieser Einsicht gemäß zu handeln. Dafür ist der Versicherer der Leistungsfreiheit geltend macht, beweispflichtig.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 55/87
    Entscheidungstext OGH 10.12.1987 7 Ob 55/87
    Veröff: VersR 1989,426
  • 7 Ob 36/88
    Entscheidungstext OGH 20.10.1988 7 Ob 36/88
    Auch; nur: Da Kinder nur ausnahmsweise (§ 1310 ABGB) deliktsfähig sind, kann bei ihnen eine "vorsätzliche" Herbeiführung des Versicherungsfalles nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1310 ABGB angenommen werden, wobei erforderlich ist, daß das Kind in der Lage gewesen sei, das Schädliche seines Handelns zu erkennen und dieser Einsicht gemäß zu handeln. (T1) Veröff: VersR 1989,1111 = VersRdSch 1989,355

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0081321

Dokumentnummer

JJR_19871210_OGH0002_0070OB00055_8700000_001