Rechtssatz RS0081326
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081326
Entscheidungsdatum
20.10.1988
Rechtssatz
Die Ausschlußbestimmung des Art 21 Abs 7 lit a ABH kann vielmehr nur so verstanden werden, daß die Versicherung sich nicht erstreckt auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen, die der Versicherungsnehmer oder der mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehegatte oder minderjährige Kinder ... gemietet, gepachtet ... haben. (hier: Ausschluß vom Versicherungsschutz, wenn vom Versicherungsnehmer gemietete Sachen durch eine Handlung seines minderjährigen Kindes beschädigt werden.)Die Ausschlußbestimmung des Artikel 21, Absatz 7, Litera a, ABH kann vielmehr nur so verstanden werden, daß die Versicherung sich nicht erstreckt auf Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Sachen, die der Versicherungsnehmer oder der mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehegatte oder minderjährige Kinder ... gemietet, gepachtet ... haben. (hier: Ausschluß vom Versicherungsschutz, wenn vom Versicherungsnehmer gemietete Sachen durch eine Handlung seines minderjährigen Kindes beschädigt werden.)
Entscheidungstexte
- 7 Ob 36/88
Entscheidungstext OGH 20.10.1988 7 Ob 36/88
Veröff: VersR 1989,1111 = VersRdSch 1989,355
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0081326
Dokumentnummer
JJR_19881020_OGH0002_0070OB00036_8800000_001