Rechtssatz RS0112579
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112579
Entscheidungsdatum
16.04.2013
Rechtssatz
Ein Überfall auf eine unfallversicherte Person schließt die Annahme eines Arbeitsunfalles nicht ohne weiteres aus; es kommt vielmehr darauf an, ob ein innerer Zusammenhang zwischen dem Überfall und der versicherten Tätigkeit besteht. Dieser notwendige innere Zusammenhang zwischen dem Überfall und der versicherten Tätigkeit liegt vor allem dann vor, wenn ein betriebsbezogenes Tatmotiv vorliegt, oder die versicherte Tätigkeit eine wesentliche Bedingung für einen Überfall gebildet hat. Überfälle, die auf rein persönlichen Gründen beruhen sind grundsätzlich nicht versichert. Ausnahmsweise kann der Unfallversicherungsschutz dennoch bejaht werden, wenn besondere Verhältnisse der Arbeitsstätte oder des Weges den Überfall begünstigt haben und die verrichtete Tätigkeit damit neben den betriebsfremden Beweggründen eine Mitursache des Unfalls bildet.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 201/99b
Entscheidungstext OGH 05.10.1999 10 ObS 201/99b
Veröff: SZ 72/145
- 10 ObS 275/00i
Entscheidungstext OGH 03.10.2000 10 ObS 275/00i
Vgl auch; Beisatz: Hier: Barbetreiberin wird vom damaligen, damals als Dienstnehmer scheingemeldeten Lebensgefährten in ihrer Bar angeschossen (kein betriebsbedingtes Tatmotiv). (T1)
- 10 ObS 299/01w
Entscheidungstext OGH 25.09.2001 10 ObS 299/01w
Vgl auch; Beisatz: Bei tätlichen Auseinandersetzungen zwischen Beschäftigen auf der Betriebsstätte oder bei einer der versicherten Tätigkeit gleichgestellten Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung ist der für den Unfallversicherungsschutz erforderliche innere Zusammenhang zwischen dem zum Unfall führenden Ereignis und der versicherten Tätigkeit gegeben, wenn der Streit (unmittelbar) aus der Betriebsarbeit erwachsen ist. (T2)
Beisatz: Hier: Tätliche Auseinandersetzung zwischen Eishockeyspielern in einer Bar (innerer Zusammenhang verneint). (T3)
- 1 Ob 259/08g
Entscheidungstext OGH 28.01.2009 1 Ob 259/08g
Vgl auch; Beisatz: Hier: Ermordung eines Schülers durch einen Mitschüler im Zuge einer Pausenstreitigkeit - Arbeitsunfall im Sinn des § 175 Abs 4 ASVG bejaht. (T4); Bem: Ausführliche Auseinandersetzung mit der Frage des ursächlichen Zusammenhangs im Sinn des § 175 Abs 4 ASVG. (T5); Bem: Siehe auch RS0124561. (T6); Veröff: SZ 2009/14
- 10 ObS 48/13a
Entscheidungstext OGH 16.04.2013 10 ObS 48/13a
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Nach üblicher „Alberei“ bzw „Spaßerei“ zwischen befreundeten Arbeitskollegen - kein Zusammenhang mit betrieblichem Umfeld. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112579
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013
Dokumentnummer
JJR_19991005_OGH0002_010OBS00201_99B0000_001