Entscheidungsgründe:
Der Kläger verließ am 24. 9. 1997 - wie regelmäßig an jedem Werktag - gegen 5 Uhr früh seine Wohnung im Haus U*****straße 36 in W*****, um seine in unmittelbarer Nähe gelegene Arbeitsstelle bei der Firma R***** & Co GmbH aufzusuchen. Als der Kläger die Haustüre zusperren wollte, wurde er von zwei unbekannten Tätern mit Stöcken niedergeschlagen und schwer verletzt. Bei der Behandlung der vom Kläger erlittenen Verletzungen traten keine Komplikationen auf. Der Kläger war ab 13. 11. 1997 wieder arbeitsfähig. Zum Zeitpunkt 24. 12. 1997 lag die unfallskausale Minderung der Erwerbsfähigkeit jedenfalls deutlich unter 20 vH. Zu den Hintergründen der Tat wurde festgestellt, daß der Kläger aus der Osttürkei stammt und sich selbst als Kurde bezeichnet. Das Wochenende verbringt der Kläger mit seinen kurdischen Freunden in einem Lokal in W*****, wobei auch über den zwischen der türkischen Regierung und den Kurden bestehenden Konflikt diskutiert wird. Nach einem 1994/1995 verübten Brandanschlag auf ein türkisches Lokal wurden der Kläger und seine kurdischen Freunde der Täterschaft bezichtigt. Der Kläger wurde in diesem Zusammenhang als Verdächtiger einvernommen, ein gerichtliches Strafverfahren gegen ihn wurde jedoch nicht eingeleitet. Der Überfall auf den Kläger am 24. 9. 1997 wurde von Türken verübt, die sich am Kläger wegen des gegen ihn gerichteten Verdachtes, sich an dem Brandanschlag auf das türkische Lokal beteiligt zu haben, rächen wollten.Der Kläger verließ am 24. 9. 1997 - wie regelmäßig an jedem Werktag - gegen 5 Uhr früh seine Wohnung im Haus U*****straße 36 in W*****, um seine in unmittelbarer Nähe gelegene Arbeitsstelle bei der Firma R***** & Co GmbH aufzusuchen. Als der Kläger die Haustüre zusperren wollte, wurde er von zwei unbekannten Tätern mit Stöcken niedergeschlagen und schwer verletzt. Bei der Behandlung der vom Kläger erlittenen Verletzungen traten keine Komplikationen auf. Der Kläger war ab 13. 11. 1997 wieder arbeitsfähig. Zum Zeitpunkt 24. 12. 1997 lag die unfallskausale Minderung der Erwerbsfähigkeit jedenfalls deutlich unter 20 vH. Zu den Hintergründen der Tat wurde festgestellt, daß der Kläger aus der Osttürkei stammt und sich selbst als Kurde bezeichnet. Das Wochenende verbringt der Kläger mit seinen kurdischen Freunden in einem Lokal in W*****, wobei auch über den zwischen der türkischen Regierung und den Kurden bestehenden Konflikt diskutiert wird. Nach einem 1994 aus 1995, verübten Brandanschlag auf ein türkisches Lokal wurden der Kläger und seine kurdischen Freunde der Täterschaft bezichtigt. Der Kläger wurde in diesem Zusammenhang als Verdächtiger einvernommen, ein gerichtliches Strafverfahren gegen ihn wurde jedoch nicht eingeleitet. Der Überfall auf den Kläger am 24. 9. 1997 wurde von Türken verübt, die sich am Kläger wegen des gegen ihn gerichteten Verdachtes, sich an dem Brandanschlag auf das türkische Lokal beteiligt zu haben, rächen wollten.
Mit Bescheid vom 14. 1. 1998 sprach die beklagte Partei aus, daß der Vorfall vom 24. 9. 1997 gemäß § 175 ASVG nicht als Arbeitsunfall anerkannt werde und Leistungen gemäß § 173 ASVG nicht gewährt werden.Mit Bescheid vom 14. 1. 1998 sprach die beklagte Partei aus, daß der Vorfall vom 24. 9. 1997 gemäß Paragraph 175, ASVG nicht als Arbeitsunfall anerkannt werde und Leistungen gemäß Paragraph 173, ASVG nicht gewährt werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Klage, mit der der Kläger begehrt, die beklagte Partei zur Gewährung einer Versehrtenrente im Ausmaß von 30 vH ab dem Tag nach Eintritt des Versicherungsfalles zu verpflichten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, den Vorfall vom 24. 9. 1997 als Arbeitsunfall anzuerkennen und dem Kläger für die Folgen dieses Unfalles eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß von 30 vH der Vollrente ab Anfallstag zu gewähren, ab.
Ausgehend vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt gelangte das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht zu dem Ergebnis, daß kein geschützter Wegunfall im Sinn des § 175 Abs 2 Z 1 ASVG vorliege. Der Überfall resultiere allein aus einer der Privatsphäre des Klägers zuzurechnenden selbstgeschaffenen Gefahr und hätte sich genauso auch bei jedem mit der Arbeitsleistung des Klägers nicht in Zusammenhang stehenden Verlassen der Wohnung ereignen können, sodaß sich der Arbeitsweg als bloß zufälliger Schauplatz dieser Gefahrenverwirklichung darstelle. Im übrigen hätte dem Kläger die begehrte Versehrtenrente auch deshalb nicht zuerkannt werden können, weil keine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß für die Dauer von mehr als drei Monaten nach dem Unfall eingetreten sei.Ausgehend vom eingangs wiedergegebenen Sachverhalt gelangte das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht zu dem Ergebnis, daß kein geschützter Wegunfall im Sinn des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG vorliege. Der Überfall resultiere allein aus einer der Privatsphäre des Klägers zuzurechnenden selbstgeschaffenen Gefahr und hätte sich genauso auch bei jedem mit der Arbeitsleistung des Klägers nicht in Zusammenhang stehenden Verlassen der Wohnung ereignen können, sodaß sich der Arbeitsweg als bloß zufälliger Schauplatz dieser Gefahrenverwirklichung darstelle. Im übrigen hätte dem Kläger die begehrte Versehrtenrente auch deshalb nicht zuerkannt werden können, weil keine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß für die Dauer von mehr als drei Monaten nach dem Unfall eingetreten sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge. Es bestätigte die Abweisung des Begehrens auf Gewährung einer 30 %igen Versehrtenrente und änderte das Urteil dahingehend ab, daß es im Sinne des im Leistungsbegehren enthaltenen Feststellungsbegehrens feststellte, daß das beim Kläger bestehende, verdickte Daumensattelgrundgelenk mit minimaler Bewegungseinschränkung, die vorhandene Kraftminderung in der linken Hand sowie die fast unsichtbaren, beschwerdefreien Narben am Schädel Folgen des Arbeitsunfalles vom 24. 9. 1997 seien.
Nach § 175 Abs 1 ASVG seien Arbeitsunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Der ursächliche Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit werde in Rechtsprechung und Lehre - auch in der Bundesrepublik Deutschland - etwa bei Streitigkeiten oder Raufereien verneint, die nicht aus (rein) betrieblichen Gründen motiviert oder begründet seien. Diese Grundsätze hätten auch für Betriebswege und Wege nach und von der Arbeitsstätte Geltung. Streitigkeiten oder Raufereien könnten daher, wenn sie aus betrieblichen Gründen etwa wegen Beanstandung der Arbeitsleistung etc entstanden seien, unfallversicherungsgeschützt sein. Eine entsprechende Streitigkeit oder ein solcher Raufhandel sei aber im vorliegenden Fall nicht zu beurteilen, weil der Kläger ohne jede eigene Beteiligung angegriffen worden sei. Der innere Zusammenhang zwischen dem vom Versicherten erlittenen Überfall und der versicherten Tätigkeit sei unproblematisch, wenn ein betriebsbezogenes Tatmotiv vorliege oder wenn sich der Verletzte aus betrieblichen Gründen an der Stelle aufhalten mußte. Erfolgten Angriffe aus anderen als persönlichen, feindlichen Motiven zB Raubüberfälle auf einem geschützten Weg, werde im allgemeinen der ursächliche Zusammenhang mit der unfallversicherten Tätigkeit (dem geschützten Weg) ebenfalls angenommen. Bildeten allerdings persönliche Feindschaft oder ähnliche betriebsfremde Beziehungen zwischen dem Angreifer und dem Überfallenem den Beweggrund des Überfalls, so sei der Überfall nur gelegentlich der versicherten Tätigkeit erfolgt und diese bilde dann lediglich eine "Gelegenheitsursache" und nicht eine "Mitursache" des Unfalles. Selbst wenn dem Angriff ein persönliches Motiv zugrundeliege, könne der Versicherungsschutz aber dennoch bejaht werden, wenn besondere Verhältnisse bei der Zurücklegung des Weges - zB Dunkelheit, einsame Gegend - die Verübung der Gewalttat entscheidend begünstigt haben, wobei es sich nicht um ganz außergewöhnliche Umstände handeln müsse. Bei Vorliegen entsprechender besonderer Verhältnisse komme daher auch in diesen Fällen den der Risikosphäre der gesetzlichen Unfallversicherung zuzurechnenden Umstände jenes Gewicht zu, die sie von der "Gelegenheitsursache" zur (relevanten) Mitursache werden lassen.Nach Paragraph 175, Absatz eins, ASVG seien Arbeitsunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Der ursächliche Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit werde in Rechtsprechung und Lehre - auch in der Bundesrepublik Deutschland - etwa bei Streitigkeiten oder Raufereien verneint, die nicht aus (rein) betrieblichen Gründen motiviert oder begründet seien. Diese Grundsätze hätten auch für Betriebswege und Wege nach und von der Arbeitsstätte Geltung. Streitigkeiten oder Raufereien könnten daher, wenn sie aus betrieblichen Gründen etwa wegen Beanstandung der Arbeitsleistung etc entstanden seien, unfallversicherungsgeschützt sein. Eine entsprechende Streitigkeit oder ein solcher Raufhandel sei aber im vorliegenden Fall nicht zu beurteilen, weil der Kläger ohne jede eigene Beteiligung angegriffen worden sei. Der innere Zusammenhang zwischen dem vom Versicherten erlittenen Überfall und der versicherten Tätigkeit sei unproblematisch, wenn ein betriebsbezogenes Tatmotiv vorliege oder wenn sich der Verletzte aus betrieblichen Gründen an der Stelle aufhalten mußte. Erfolgten Angriffe aus anderen als persönlichen, feindlichen Motiven zB Raubüberfälle auf einem geschützten Weg, werde im allgemeinen der ursächliche Zusammenhang mit der unfallversicherten Tätigkeit (dem geschützten Weg) ebenfalls angenommen. Bildeten allerdings persönliche Feindschaft oder ähnliche betriebsfremde Beziehungen zwischen dem Angreifer und dem Überfallenem den Beweggrund des Überfalls, so sei der Überfall nur gelegentlich der versicherten Tätigkeit erfolgt und diese bilde dann lediglich eine "Gelegenheitsursache" und nicht eine "Mitursache" des Unfalles. Selbst wenn dem Angriff ein persönliches Motiv zugrundeliege, könne der Versicherungsschutz aber dennoch bejaht werden, wenn besondere Verhältnisse bei der Zurücklegung des Weges - zB Dunkelheit, einsame Gegend - die Verübung der Gewalttat entscheidend begünstigt haben, wobei es sich nicht um ganz außergewöhnliche Umstände handeln müsse. Bei Vorliegen entsprechender besonderer Verhältnisse komme daher auch in diesen Fällen den der Risikosphäre der gesetzlichen Unfallversicherung zuzurechnenden Umstände jenes Gewicht zu, die sie von der "Gelegenheitsursache" zur (relevanten) Mitursache werden lassen.
Solche besonderen Verhältnisse des Weges, die den Überfall auf den Kläger wesentlich begünstigt hätten und aufgrund dieser Erwägungen zur Bejahung des Unfallversicherungsschutzes führten, seien im vorliegenden Fall gegeben. Jahreszeitlich und durch den frühen Arbeitsbeginn bedingt habe der Kläger den Weg zur Arbeit bei Dunkelheit zu einer Zeit antreten müssen, in der die Täter kaum damit rechnen mußten, anderen Personen zu begegnen und insbesondere auch hoffen konnten, unerkannt zu bleiben. Die Ausführung der Tat sei auch dadurch erleichtert worden, daß der Kläger die Wohnung - wie jeden Werktag - um die gleiche Zeit verlassen habe. Das Risiko der Tat sei somit durch mit dem Arbeitsantritt zusammenhängende Umstände herabgemindert worden und es sei zugleich deren Ausführbarkeit erleichtert worden. Ungeachtet des festgestellten Motivs der Rache der Täter für einen - immerhin schon drei Jahre zurückliegenden - Brandanschlag seien darin den Angriff begünstigende, durch den Weg zur Arbeit bedingte Umstände zu erblicken, sodaß der erforderliche innere Zusammenhang iSd § 175 Abs 1 ASVG gegeben sei und daher ein Arbeitsunfall vorliege. Überdies sei den Feststellungen des Erstgerichtes nicht zu entnehmen, daß der Kläger den Tätern in jüngerer Zeit tatsächlich irgendeinen Anlaß gegeben haben könnte, sich "zu rächen" und es sei der fragliche Brandanschlag, mit dem der Kläger in Beziehung gebracht worden sei, schon mehrere Jahre zurückgelegen, sodaß die objektive Bedeutung des festgestellten Tatmotivs, auf welches der Versicherte überdies keinen Einfluß gehabt habe, zurückgedrängt erscheine. Der Gesichtspunkt der aus betriebsfremden Motiven selbstgeschaffenen Gefahr trete daher ebenfalls zurück. Da eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß beim Kläger nicht vorliege, sei zwar sein Leistungsbegehren nicht berechtigt, wohl aber das im Leistungsbegehren beinhaltete Feststellungsbegehren.Solche besonderen Verhältnisse des Weges, die den Überfall auf den Kläger wesentlich begünstigt hätten und aufgrund dieser Erwägungen zur Bejahung des Unfallversicherungsschutzes führten, seien im vorliegenden Fall gegeben. Jahreszeitlich und durch den frühen Arbeitsbeginn bedingt habe der Kläger den Weg zur Arbeit bei Dunkelheit zu einer Zeit antreten müssen, in der die Täter kaum damit rechnen mußten, anderen Personen zu begegnen und insbesondere auch hoffen konnten, unerkannt zu bleiben. Die Ausführung der Tat sei auch dadurch erleichtert worden, daß der Kläger die Wohnung - wie jeden Werktag - um die gleiche Zeit verlassen habe. Das Risiko der Tat sei somit durch mit dem Arbeitsantritt zusammenhängende Umstände herabgemindert worden und es sei zugleich deren Ausführbarkeit erleichtert worden. Ungeachtet des festgestellten Motivs der Rache der Täter für einen - immerhin schon drei Jahre zurückliegenden - Brandanschlag seien darin den Angriff begünstigende, durch den Weg zur Arbeit bedingte Umstände zu erblicken, sodaß der erforderliche innere Zusammenhang iSd Paragraph 175, Absatz eins, ASVG gegeben sei und daher ein Arbeitsunfall vorliege. Überdies sei den Feststellungen des Erstgerichtes nicht zu entnehmen, daß der Kläger den Tätern in jüngerer Zeit tatsächlich irgendeinen Anlaß gegeben haben könnte, sich "zu rächen" und es sei der fragliche Brandanschlag, mit dem der Kläger in Beziehung gebracht worden sei, schon mehrere Jahre zurückgelegen, sodaß die objektive Bedeutung des festgestellten Tatmotivs, auf welches der Versicherte überdies keinen Einfluß gehabt habe, zurückgedrängt erscheine. Der Gesichtspunkt der aus betriebsfremden Motiven selbstgeschaffenen Gefahr trete daher ebenfalls zurück. Da eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß beim Kläger nicht vorliege, sei zwar sein Leistungsbegehren nicht berechtigt, wohl aber das im Leistungsbegehren beinhaltete Feststellungsbegehren.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Antrag, das zur Gänze klageabweisende Ersturteil wiederherzustellen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.