Rechtssatz RS0084490
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084490
Entscheidungsdatum
03.06.2025
Rechtssatz
Bei der Feststellung einer sachlichen Verknüpfung zwischen einem zum Unfall führenden Verhalten und der versicherten Tätigkeit bzw dem unter Versicherungsschutz stehenden Weg geht es um die Ermittlung der Grenze, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Diese vom Gesetz verlangte Wertentscheidung kann - insbesondere in sogenannten Grenzfällen - nicht allein nach objektiven Gesichtspunkten getroffen werden. Es ist vielmehr erforderlich, sämtliche Gesichtspunkte und Überlegungen einzubeziehen und sie sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit zu werten. Entscheidend ist, ob die Gesamtumstände dafür oder dagegen sprechen, das unfallbringende Verhalten dem geschützten Bereich oder der Privatsphäre des Versicherten zuzurechnen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 83/95
Entscheidungstext OGH 05.07.1995 10 ObS 83/95
- 10 ObS 269/95
Entscheidungstext OGH 23.01.1996 10 ObS 269/95
- 10 ObS 201/99b
Entscheidungstext OGH 05.10.1999 10 ObS 201/99b
Vgl auch; Beisatz: Hier: Überfall auf eine unfallversicherte Person. (T1); Veröff: SZ 72/145
- 10 ObS 299/01w
Entscheidungstext OGH 25.09.2001 10 ObS 299/01w
Vgl auch; Beisatz: Hier: Tätliche Auseinandersetzung zwischen Eishockeyspielern in einer Bar. (T2)
- 1 Ob 259/08g
Entscheidungstext OGH 28.01.2009 1 Ob 259/08g
Vgl auch; Beisatz: Hier: Ermordung eines Schülers durch einen Mitschüler im Zuge einer Pausenstreitigkeit - Arbeitsunfall im Sinn des § 175 Abs 4 ASVG bejaht. (T3); Bem: Ausführliche Auseinandersetzung mit der Frage des ursächlichen Zusammenhangs im Sinn des § 175 Abs 4 ASVG. (T4); Bem: Siehe auch RS0124561. (T5); Veröff: SZ 2009/14
- 10 ObS 14/09w
Entscheidungstext OGH 17.03.2009 10 ObS 14/09w
Vgl auch
- 10 ObS 37/10d
Entscheidungstext OGH 13.04.2010 10 ObS 37/10d
Vgl auch
- 10 ObS 16/11t
Entscheidungstext OGH 13.03.2012 10 ObS 16/11t
Auch
Veröff: SZ 2012/31
- 10 ObS 48/13a
Entscheidungstext OGH 16.04.2013 10 ObS 48/13a
Beisatz: Nach üblicher „Alberei“ bzw „Spaßerei“ zwischen befreundeten Arbeitskollegen - kein Zusammenhang mit betrieblichem Umfeld. (T6)
- 10 ObS 106/15h
Entscheidungstext OGH 22.10.2015 10 ObS 106/15h
Auch
- 10 ObS 6/19h
Entscheidungstext OGH 19.02.2019 10 ObS 6/19h
Auch
- 10 ObS 150/20m
Entscheidungstext OGH 19.01.2021 10 ObS 150/20m
Beisatz: Verwendet der Kläger ein Spiel- und Sportgerät (hier: Monowheel) am Dienstweg, trifft ihn die Beweislast, dass der Unfall nicht durch die Verwirklichung der von diesem Gerät ausgehenden spezifischen Gefahren ausgelöst wurde, sondern seine Ursache in den üblichen Gefahren des Dienstwegs hatte. In diesem Sinn hat er einen kausalen Zusammenhang zwischen einer allgemeinen Weggefahr und dem Sturz nachzuweisen. (T7)
- 10 ObS 126/21h
Entscheidungstext OGH 13.09.2021 10 ObS 126/21h
Beisatz: Auch für die Abgrenzung des Schutzbereichs in der Unfallversicherung bei Schülern ist entscheidend, ob die Gesamtumstände dafür sprechen, das unfallbringende Verhalten dem geschützten Bereich oder der Privatsphäre des Versicherten zuzurechnen. (T8)
- 10 ObS 127/23h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.11.2023 10 ObS 127/23h
vgl; Beisatz: Hier: Monowheel wie in 10 ObS 150/20m. (T9)
- 1 Ob 23/24z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.03.2024 1 Ob 23/24z
vgl; Beisatz wie T8: Hier: Verletzung durch Mitschüler während der Nachmittagsbetreuung einer Ganztagsschule. (T10)
- 10 ObS 55/24x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 08.10.2024 10 ObS 55/24x
vgl; Beisatz: Hier: E-Scooter. (T11)
- 10 ObS 34/25k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 03.06.2025 10 ObS 34/25k
vgl; Beisatz wie T7
Beisatz: Hier: Skiunfall des Betriebsratsvorsitzenden bei Skiausflug. (T12)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0084490
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2025
Dokumentnummer
JJR_19950705_OGH0002_010OBS00083_9500000_001