B e g r ü n d u n g :
Die in den S***** Landeskliniken als Diplomkrankenschwester beschäftigte Klägerin begab sich am 14. 11. 2006 während ihrer Dienstzeit zum AMS S*****, um sich dort über die Möglichkeit der von ihr angestrebten Altersteilzeit beraten zu lassen. Diese Erkundigung beim AMS stand sowohl im privaten Interesse der Klägerin als auch im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Ein Mitglied des Betriebsrats begleitete die Klägerin bei dieser Vorsprache. Nach dem Termin beim AMS kehrte die Klägerin auf direktem Weg mit dem Linienbus zu ihrer Arbeitsstätte zurück. Beim Aussteigen aus dem Bus rutschte sie aus und verletzte sich am rechten Kniegelenk, sodass sie bis 30. 12. 2006 arbeitsunfähig war. Für den anschließenden Zeitraum von vier Monaten besteht aus medizinischer Sicht eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 20 vH.
Mit Bescheid vom 18. 12. 2007 hat die beklagte Partei das Ereignis vom 14. 11. 2006 nicht als Arbeitsunfall anerkannt und den Anspruch der Klägerin auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung abgelehnt.
Das Erstgericht hat der gegen diesen Bescheid gerichteten Klage, mit der die Klägerin die Gewährung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß begehrte, dem Grunde nach stattgegeben und der Klägerin für die Folgen des Unfalls vom 14. 11. 2006 eine vorläufige Versehrtenrente von 20 vH für den Zeitraum 30. 12. 2006 bis 30. 4. 2007 zugesprochen. Den eingangs - zusammengefasst - wiedergegebenen Sachverhalt beurteilte es rechtlich dahin, dass die gesetzliche Regelung der Altersteilzeit es Betrieben erleichtere, ältere Arbeitnehmer unter weitestgehender finanzieller Absicherung mit einer verringerten Arbeitszeit bis zum Pensionsantritt zu beschäftigen. Ein Arbeitgeber, der auf diese Weise Arbeitnehmer in Altersteilzeit beschäftige und ihnen einen Lohnausgleich gewähre, habe bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf Altersteilzeitgeld. Andererseits gehe er damit auch gewisse Verpflichtungen ein, sodass die Regelung der Altersteilzeit nicht nur den Arbeitnehmer, sondern auch den Arbeitgeber betreffe. Aus diesen Gründen könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Vorsprache der Klägerin beim AMS einem ausschließlich betriebsfremden Zweck gedient habe. Die Beziehung dieser Tätigkeit zum Betrieb könne bei Bewertung der Unfallursachen nicht als unerheblich ausgeschlossen werden. Nur dann, wenn für die unfallbringende Verrichtung im Wesentlichen allein die privaten Interessen des Verletzten maßgebend seien, liege kein Arbeitsunfall vor, weil allenfalls vorhandene betriebliche Interessen dann nur Nebenzweck des Handelns wären und für den Unfall lediglich eine Gelegenheitsursache bilden würden. Die Erkundigung der Klägerin habe aber auch wesentlich der versicherten Tätigkeit gedient, weshalb der Unfall als Arbeitsunfall zu qualifizieren sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und wies das Klagebegehren ab. Ob ein bestimmter Weg des Arbeitnehmers (auch) im betrieblichen Interesse erfolge und in einem ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehe, sei eine Rechtsfrage. Die in der Berufung bekämpfte „Feststellung“, dass die Erkundigung der Klägerin beim AMS auch im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewesen sei, sei im Zusammenhang mit der weiteren Begründung des Urteils auch unmissverständlich als im Sachverhaltsteil vorweggenommenes Ergebnis der eigenen rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts zu verstehen. Ohne die darauf bezugnehmende Begründung in der rechtlichen Beurteilung wäre die fragliche „Feststellung“ des Erstgerichts auch viel zu unbestimmt, fehle doch überhaupt jedes Tatsachensubstrat, aus dem im konkreten Fall ein besonderes Interesse des Dienstgebers an der Vorsprache der Klägerin beim AMS abgeleitet werden könnte. Es gehe im Berufungsverfahren entscheidend um die Rechtsfrage, ob die Vorsprache einer Arbeitnehmerin beim AMS zur Beratung über die Möglichkeiten der Altersteilzeit grundsätzlich geeignet gewesen sei, der versicherten Tätigkeit (im Anlassfall: als Diplomkrankenschwester) wesentlich zu dienen, auch wenn gar keine Umstände behauptet worden seien, aus denen sich ein konkretes Interesse des Dienstgebers an einer solchen Vorsprache ableiten lasse. Dass ein Dienstgeber von dem Problem der Altersteilzeit betroffen sei, sobald sich ein Arbeitnehmer mit dem Ansinnen an ihn wende, eine entsprechende Altersteilzeitregelung herbeizuführen, erkläre noch in keiner Weise ein Interesse an Erkundigungen einzelner Mitarbeiter, die sich vorher - wie die Klägerin - überhaupt erst einmal fachkundig über die Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Altersteilzeit beraten lassen wollten. Da die Klägerin die Voraussetzungen für die staatliche Förderung in Form des Altersteilzeitgeldes nach der damals gültigen Rechtslage mangels Ausschöpfung der Normalarbeitszeit im Umfang von mindestens 80 vH gar nicht erfüllt habe, sei ein Altersteilzeitmodell von vornherein nicht in Betracht gekommen. Umstände, warum die Vorsprache der Klägerin dennoch der Erfüllung der versicherten Tätigkeit wesentlich habe dienen sollen, seien nicht erkennbar und von der Klägerin auch nicht behauptet worden. Ihr Weg zum AMS und zurück stehe daher nicht gemäß § 175 Abs 1 und Abs 2 Z 2 ASVG unter Versicherungsschutz, weil er im eigenen Interesse der Klägerin zum Zweck einer fachkundigen Rechtsberatung erfolgt sei. Dass sie den Termin während der Arbeitszeit habe wahrnehmen dürfen, ändere an diesem Ergebnis ebenso wenig etwas wie der Umstand, dass der Betriebsrat - weil er nach dem Vorbringen der Klägerin den zuständigen Sachbearbeiter beim AMS persönlich gekannt habe - die Klägerin begleitet habe. Beide Umstände begründeten keinen inneren Zusammenhang mit der Erfüllung der versicherten Tätigkeit als Diplomkrankenschwester. Da es sich beim AMS um keine gesetzliche Vertretung oder Berufsvereinbarung handle, scheide ein Versicherungsschutz nach § 175 Abs 2 Z 6 ASVG aus. Es sei auch der Tatbestand des § 176 Abs 1 Z 8 (erster und fünfter Fall) ASVG nicht verwirklicht (dies wird näher ausgeführt).Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und wies das Klagebegehren ab. Ob ein bestimmter Weg des Arbeitnehmers (auch) im betrieblichen Interesse erfolge und in einem ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehe, sei eine Rechtsfrage. Die in der Berufung bekämpfte „Feststellung“, dass die Erkundigung der Klägerin beim AMS auch im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewesen sei, sei im Zusammenhang mit der weiteren Begründung des Urteils auch unmissverständlich als im Sachverhaltsteil vorweggenommenes Ergebnis der eigenen rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts zu verstehen. Ohne die darauf bezugnehmende Begründung in der rechtlichen Beurteilung wäre die fragliche „Feststellung“ des Erstgerichts auch viel zu unbestimmt, fehle doch überhaupt jedes Tatsachensubstrat, aus dem im konkreten Fall ein besonderes Interesse des Dienstgebers an der Vorsprache der Klägerin beim AMS abgeleitet werden könnte. Es gehe im Berufungsverfahren entscheidend um die Rechtsfrage, ob die Vorsprache einer Arbeitnehmerin beim AMS zur Beratung über die Möglichkeiten der Altersteilzeit grundsätzlich geeignet gewesen sei, der versicherten Tätigkeit (im Anlassfall: als Diplomkrankenschwester) wesentlich zu dienen, auch wenn gar keine Umstände behauptet worden seien, aus denen sich ein konkretes Interesse des Dienstgebers an einer solchen Vorsprache ableiten lasse. Dass ein Dienstgeber von dem Problem der Altersteilzeit betroffen sei, sobald sich ein Arbeitnehmer mit dem Ansinnen an ihn wende, eine entsprechende Altersteilzeitregelung herbeizuführen, erkläre noch in keiner Weise ein Interesse an Erkundigungen einzelner Mitarbeiter, die sich vorher - wie die Klägerin - überhaupt erst einmal fachkundig über die Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Altersteilzeit beraten lassen wollten. Da die Klägerin die Voraussetzungen für die staatliche Förderung in Form des Altersteilzeitgeldes nach der damals gültigen Rechtslage mangels Ausschöpfung der Normalarbeitszeit im Umfang von mindestens 80 vH gar nicht erfüllt habe, sei ein Altersteilzeitmodell von vornherein nicht in Betracht gekommen. Umstände, warum die Vorsprache der Klägerin dennoch der Erfüllung der versicherten Tätigkeit wesentlich habe dienen sollen, seien nicht erkennbar und von der Klägerin auch nicht behauptet worden. Ihr Weg zum AMS und zurück stehe daher nicht gemäß Paragraph 175, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, ASVG unter Versicherungsschutz, weil er im eigenen Interesse der Klägerin zum Zweck einer fachkundigen Rechtsberatung erfolgt sei. Dass sie den Termin während der Arbeitszeit habe wahrnehmen dürfen, ändere an diesem Ergebnis ebenso wenig etwas wie der Umstand, dass der Betriebsrat - weil er nach dem Vorbringen der Klägerin den zuständigen Sachbearbeiter beim AMS persönlich gekannt habe - die Klägerin begleitet habe. Beide Umstände begründeten keinen inneren Zusammenhang mit der Erfüllung der versicherten Tätigkeit als Diplomkrankenschwester. Da es sich beim AMS um keine gesetzliche Vertretung oder Berufsvereinbarung handle, scheide ein Versicherungsschutz nach Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 6, ASVG aus. Es sei auch der Tatbestand des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 8, (erster und fünfter Fall) ASVG nicht verwirklicht (dies wird näher ausgeführt).
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Ausmaß des Versicherungsschutzes bei der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz oder dem Arbeitsmarktförderungsgesetz fehle.