Die vom Kläger erhobene Revision ist zulässig (§ 46 Abs 3 ASGG) und im Sinne ihres Aufhebungsantrages auch berechtigt.Die vom Kläger erhobene Revision ist zulässig (Paragraph 46, Absatz 3, ASGG) und im Sinne ihres Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht u. a. bei der Erledigung von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis (§ 175 Abs 1 ASVG) und darüber hinaus bei Fahrten, die einerseits mit dieser Tätigkeit zusammenhängen und andererseits nach und von dem Ort der Tätigkeit führen (§ 175 Abs 2 Z 1 ASVG). Der Versicherungsschutz nach den genannten Bestimmungen setzt voraus, daß das unfallbringende Verhalten entweder der Tätigkeit als solcher oder aber dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit sachlich zugerechnet werden kann:Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht u. a. bei der Erledigung von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis (Paragraph 175, Absatz eins, ASVG) und darüber hinaus bei Fahrten, die einerseits mit dieser Tätigkeit zusammenhängen und andererseits nach und von dem Ort der Tätigkeit führen (Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG). Der Versicherungsschutz nach den genannten Bestimmungen setzt voraus, daß das unfallbringende Verhalten entweder der Tätigkeit als solcher oder aber dem Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit sachlich zugerechnet werden kann:
Zwischen dem Vorgehen des Versicherten und seiner Arbeitsleistung bzw der Zurücklegung des Weges von und nach dem Ort der Tätigkeit muß eine Beziehung bestehen, die sein Verhalten entweder mit der Arbeitstätigkeit als solcher oder mit der Zurücklegung des genannten Weges sachlich zusammenfaßt.
Bei der Feststellung einer sachlichen Verknüpfung zwischen einem zum Unfall führenden Verhalten und der versicherten Tätigkeit bzw dem unter Versicherungsschutz stehenden Weg geht es um die Ermittlung der Grenze, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Diese vom Gesetz verlangte Wertentscheidung kann - insbesondere in sogenannten Grenzfällen - nicht allein nach objektiven Gesichtspunkten getroffen werden. Es ist vielmehr erforderlich, sämtliche Gesichtspunkte und Überlegungen einzubeziehen und sie sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit zu werten; erst daraus folgt entweder das Vorhandensein eines versicherten Verhaltens oder das Vorliegen privatwirtschaftlicher Verrichtungen. Ob sogenannte Vorbereitungshandlungen (wie etwa das Auftanken eines Fahrzeuges) bereits der Arbeitsleistung oder einem damit sachlich zusammenhängenden Weg zu und von der Arbeit zugerechnet werden müssen, ergibt sich nicht schon aus einer losgelösten Betrachtung allein des Verhaltens des Versicherten, sondern vielmehr erst im Zusammenhang mit allgemeinen rechtlich-systematischen Überlegungen. Auch andere grundsätzlich private Verhaltensweisen, wie beispielsweise die Nahrungsaufnahme (vgl § 175 Abs 2 Z 7 ASVG), können in sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen. Entscheidend ist in allen solchen Verhaltensgestaltungen, ob die Gesamtumstände dafür oder dagegen sprechen, das unfallbringende Verhalten dem geschützten Bereich oder der Privatsphäre des Versicherten zuzurechnen. Die subjektive Meinung, betriebsdienlich tätig zu sein, ist unfallversicherungsrechtlich dann relevant, wenn diese Meinung in den objektiven Verhältnissen eine ausreichende Stütze findet (vgl zu all dem BSG 24.1.1995, NZS 1995, 279).Bei der Feststellung einer sachlichen Verknüpfung zwischen einem zum Unfall führenden Verhalten und der versicherten Tätigkeit bzw dem unter Versicherungsschutz stehenden Weg geht es um die Ermittlung der Grenze, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Diese vom Gesetz verlangte Wertentscheidung kann - insbesondere in sogenannten Grenzfällen - nicht allein nach objektiven Gesichtspunkten getroffen werden. Es ist vielmehr erforderlich, sämtliche Gesichtspunkte und Überlegungen einzubeziehen und sie sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit zu werten; erst daraus folgt entweder das Vorhandensein eines versicherten Verhaltens oder das Vorliegen privatwirtschaftlicher Verrichtungen. Ob sogenannte Vorbereitungshandlungen (wie etwa das Auftanken eines Fahrzeuges) bereits der Arbeitsleistung oder einem damit sachlich zusammenhängenden Weg zu und von der Arbeit zugerechnet werden müssen, ergibt sich nicht schon aus einer losgelösten Betrachtung allein des Verhaltens des Versicherten, sondern vielmehr erst im Zusammenhang mit allgemeinen rechtlich-systematischen Überlegungen. Auch andere grundsätzlich private Verhaltensweisen, wie beispielsweise die Nahrungsaufnahme vergleiche Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 7, ASVG), können in sachlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehen. Entscheidend ist in allen solchen Verhaltensgestaltungen, ob die Gesamtumstände dafür oder dagegen sprechen, das unfallbringende Verhalten dem geschützten Bereich oder der Privatsphäre des Versicherten zuzurechnen. Die subjektive Meinung, betriebsdienlich tätig zu sein, ist unfallversicherungsrechtlich dann relevant, wenn diese Meinung in den objektiven Verhältnissen eine ausreichende Stütze findet vergleiche zu all dem BSG 24.1.1995, NZS 1995, 279).
Verrichtungen, die der Instandhaltung des eigenen Beförderungsmittels dienen, sind grundsätzlich eigenwirtschaftlich und daher im allgemeinen nicht versichert. Ausnahmsweise besteht der Versicherungsschutz jedoch bei Maßnahmen, die zur Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Beförderungsmittels dienen, wenn sie unvorhergesehen während der Zurücklegung des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit, unter Umständen auch beim Antritt des Weges notwendig werden und ohne sie der Weg nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, und zwar auch dann, wenn der eigentliche Weg von oder nach der Arbeitsstätte verlassen oder die Verrichtung im häuslichen Bereich vorgenommen wird. Es dürfen allerdings keine Umstände vorliegen, nach denen dem Versicherten zuzumuten wäre, den Weg ohne das betriebsunfähige Fahrzeug etwa zu Fuß oder mit einem öffentlichen Verkehrsmittel fortzusetzen; auch darf die Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit nach Art und Zeitaufwand nicht in einem Mißverhältnis zur Dauer des Weges im ganzen stehen und muß sich auf solche Verrichtungen beschränken, die für den Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit nötig sind (Lauterbach, Unfallversicherung3 268/2; Ricke in Kasseler Komm. SozVR Rz 61 zu 11 RVO § 550; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung 72. Nachtrag 486 h II, 486 i; Podzun, Unfallsachbearbeiter 118, 3; BSGE 16, 245; Tomandl, Der Wegunfall in Tomandl, Grenzen der Leistungspflicht 154; vgl auch SSV-NF 3/148 = RZ 1990, 147/61 mwN - Schneeräumung). Rein vorbereitende Tätigkeiten sind im allgemeinen nicht versichert, wie zB das Tanken, Reparieren des Fahrzeuges oder Freischaufeln der Garage von Schnee am Vortag (Ricke aaO Rz 62; Tomandl aaO ua). Daß der Versicherte zur Durchführung einer Reparatur zwecks Behebung des auf dem unter Versicherungsschutz stehenden Wege eingetretenen Schadens unter Umständen noch einmal an seinem Wohnsitz zurückkehren muß, schließt den Versicherungschutz nicht unbedingt aus (Lauterbach aaO unter Hinweis auf eine Entscheidung des BSG; Brackmann aaO 486 h II mw Judikaturnachweisen; Podzun aaO 118, 3). Auch das Reifenwechseln (von Sommer- auf Winterreifen) stellt im weiteren Sinn eine Verrichtung dar, die der Instandhaltung des Beförderungsmittels dient. Das auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstelle durchgeführte Wechseln der Bereifung steht dann unter Versicherungsschutz, wenn es unvorhergesehen notwendig wurde, ein Antritt oder eine Fortsetzung des Weges ohne das Beförderungsmittel dem Versicherten nicht zuzumuten ist und die Verrichtung auch nicht in einem Mißverhältnis zur Dauer des Weges im ganzen steht.Verrichtungen, die der Instandhaltung des eigenen Beförderungsmittels dienen, sind grundsätzlich eigenwirtschaftlich und daher im allgemeinen nicht versichert. Ausnahmsweise besteht der Versicherungsschutz jedoch bei Maßnahmen, die zur Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Beförderungsmittels dienen, wenn sie unvorhergesehen während der Zurücklegung des Weges nach oder von dem Ort der Tätigkeit, unter Umständen auch beim Antritt des Weges notwendig werden und ohne sie der Weg nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, und zwar auch dann, wenn der eigentliche Weg von oder nach der Arbeitsstätte verlassen oder die Verrichtung im häuslichen Bereich vorgenommen wird. Es dürfen allerdings keine Umstände vorliegen, nach denen dem Versicherten zuzumuten wäre, den Weg ohne das betriebsunfähige Fahrzeug etwa zu Fuß oder mit einem öffentlichen Verkehrsmittel fortzusetzen; auch darf die Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit nach Art und Zeitaufwand nicht in einem Mißverhältnis zur Dauer des Weges im ganzen stehen und muß sich auf solche Verrichtungen beschränken, die für den Weg nach oder von dem Ort der Tätigkeit nötig sind (Lauterbach, Unfallversicherung3 268/2; Ricke in Kasseler Komm. SozVR Rz 61 zu 11 RVO Paragraph 550,; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung 72. Nachtrag 486 h römisch zwei, 486 i; Podzun, Unfallsachbearbeiter 118, 3; BSGE 16, 245; Tomandl, Der Wegunfall in Tomandl, Grenzen der Leistungspflicht 154; vergleiche auch SSV-NF 3/148 = RZ 1990, 147/61 mwN - Schneeräumung). Rein vorbereitende Tätigkeiten sind im allgemeinen nicht versichert, wie zB das Tanken, Reparieren des Fahrzeuges oder Freischaufeln der Garage von Schnee am Vortag (Ricke aaO Rz 62; Tomandl aaO ua). Daß der Versicherte zur Durchführung einer Reparatur zwecks Behebung des auf dem unter Versicherungsschutz stehenden Wege eingetretenen Schadens unter Umständen noch einmal an seinem Wohnsitz zurückkehren muß, schließt den Versicherungschutz nicht unbedingt aus (Lauterbach aaO unter Hinweis auf eine Entscheidung des BSG; Brackmann aaO 486 h römisch zwei mw Judikaturnachweisen; Podzun aaO 118, 3). Auch das Reifenwechseln (von Sommer- auf Winterreifen) stellt im weiteren Sinn eine Verrichtung dar, die der Instandhaltung des Beförderungsmittels dient. Das auf dem Weg zur oder von der Arbeitsstelle durchgeführte Wechseln der Bereifung steht dann unter Versicherungsschutz, wenn es unvorhergesehen notwendig wurde, ein Antritt oder eine Fortsetzung des Weges ohne das Beförderungsmittel dem Versicherten nicht zuzumuten ist und die Verrichtung auch nicht in einem Mißverhältnis zur Dauer des Weges im ganzen steht.
Nach den Feststellungen sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für einen Versicherungsschutz im Sinne der dargelegten Grundsätze zu bejahen. Der Unfall ereignete sich Anfang November, also zu einer Zeit, zu der erfahrungsgemäß die meisten Personenkraftwagen noch mit Sommerreifen unterwegs sind. Dem Kläger kann nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß er vor dem Unfallstag die Winterreifen noch nicht montiert hatte. Da es auch am Vortag nicht geschneit hatte, kam für ihn die Mitteilung des entgegenkommenden Bekannten, daß die Bundesstraße infolge starken Schneefalles sehr schlecht zu befahren sei und mehrere Fahrzeuge bereits hängengeblieben seien, überraschend. Angesichts dieser zu erwartenden Straßenverhältnisse konnte der Kläger vernünftigerweise seine Fahrt mit Sommerreifen nicht fortsetzen, weil die Gefahr bestand, schuldhaft in einen Verkehrsunfall verwickelt zu werden. Umstände, aus denen sich ergeben würde, daß es ihm zumutbar gewesen wäre, den mit dem eigenen PKW angetretenen Weg zur Arbeit etwa zu Fuß oder mit einem öffentlichen Verkehrsmittel fortzusetzen, wurden weder behauptet noch festgestellt. Das Reifenwechseln wäre nach Art und Zeitaufwand auch nicht in einem Mißverhältnis zur Dauer des Weges im ganzen gestanden. Der vorliegende Sachverhalt ist daher durchaus mit dem Wegräumen von Schnee auf dem Zufahrtsweg zwischen der Garage und der öffentlichen Straße zu vergleichen, das erforderlich war, um die Fahrt zur Arbeitsstätte anzutreten (SSV-NF 3/148 = RZ 1990, 147/61).
Daß das Reifenwechseln daneben auch eigenwirtschaftlichen Interessen entsprach, schließt den ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung nicht aus. Bei Abwägung der privatwirtschaftlichen und der betrieblichen Momente und der Beachtung der Gesamtumstände des den Unfall verursachenden Geschehens überwiegen diejenigen Gewichtspunkte, die den Sachzusammenhang zwischen dem Reifenwechseln und der Fahrt zur Arbeitsstätte herstellen, so daß der Unfall mit dem Weg zur Arbeitsstätte auch rechtlich im Zusammenhang stand und daher grundsätzlich als Arbeitsunfall iS des § 175 Abs 2 Z 1 ASVG zu qualifizieren wäre.Daß das Reifenwechseln daneben auch eigenwirtschaftlichen Interessen entsprach, schließt den ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung nicht aus. Bei Abwägung der privatwirtschaftlichen und der betrieblichen Momente und der Beachtung der Gesamtumstände des den Unfall verursachenden Geschehens überwiegen diejenigen Gewichtspunkte, die den Sachzusammenhang zwischen dem Reifenwechseln und der Fahrt zur Arbeitsstätte herstellen, so daß der Unfall mit dem Weg zur Arbeitsstätte auch rechtlich im Zusammenhang stand und daher grundsätzlich als Arbeitsunfall iS des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG zu qualifizieren wäre.
Die Sache ist jedoch nicht spruchreif. Wenn eine krankhafte Veranlagung (Vorschädigung der Achillessehne) und ein Unfallereignis bei Entstehung einer Körperschädigung zusammenwirken, sind beide Umstände Bedingungen für das Unfallgeschehen. Dafür, ob die Auswirkungen des Unfalls eine wesentliche Teilursache des eingetretenen Leidenszustandes sind, ist entscheidend, ob dieser Zustand auch ohne den Unfall etwa zur gleichen Zeit eingetreten wäre oder durch ein alltäglich vorkommendes Ereignis hätte ausgelöst werden können, ob also die äußere Einwirkung wesentliche Teilursache oder nur Gelegenheitsursache war (SSV-NF 6/30, 7/127 ua). Alltäglich sind die Belastungen, die altersentsprechend üblicherweise mit gewisser Regelmäßigkeit im Leben auftreten, wenn auch wirklich nicht jeden Tag, wie etwa normales oder auch beschleunigtes Gehen, unter Umständen auch kurzes schnelles Laufen, Treppensteigen, Bücken, leichtes bis mittelschweres Heben oder ähnliche Kraftanstrengungen (SSV-NF 8/26 mwN). Die erstgerichtliche Feststellung, daß im Fall des Klägers eine solche alltägliche Belastung ausgereicht hätte, um den Riß der Achillessehne herbeizuführen, und dieser Sehnenriß auch ohne das gegenständliche Ereignis in absehbarer Zeit mit Sicherheit eintreten wäre, wurde vom Kläger in der Berufung mit den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellung bekämpft: Die Sehne sei nicht spontan gerissen, der Riß sei auch nicht auf degenerative Veränderungen zurückzuführen, sondern es handle sich um eine Verletzung durch einen umstürzenden Autoreifen. Da sich das Berufungsgericht - ausgehend von seiner vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht - mit der Mängel- und der Tatsachenrüge des Klägers nicht auseinandergesetzt hat, erweisen sich die Aufhebung des Urteils der zweiten Instanz und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung als unumgänglich.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG.