Rechtssatz RS0084498
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084498
Entscheidungsdatum
23.01.1996
Rechtssatz
Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht ua bei der Erledigung von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis (§ 175 Abs 1 ASVG) und darüber hinaus bei Fahrten, die einerseits mit dieser Tätigkeit zusammenhängen und andererseits nach und von dem Ort der Tätigkeit führen (§ 175 Abs 2 Z 1 ASVG).Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht ua bei der Erledigung von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis (Paragraph 175, Absatz eins, ASVG) und darüber hinaus bei Fahrten, die einerseits mit dieser Tätigkeit zusammenhängen und andererseits nach und von dem Ort der Tätigkeit führen (Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0084498
Dokumentnummer
JJR_19950705_OGH0002_010OBS00083_9500000_003