Rechtssatz RS0084525
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084525
Entscheidungsdatum
31.03.1998
Rechtssatz
Tätigkeiten, die mit der Reparatur eines dem Versicherten gehörenden Kraftfahrzeuges im Zusammenhang stehen, sind im allgemeinen eigenwirtschaftliche. Der Weg zur Reparaturwerkstätte und der Aufenthalt dort ist nicht durch die Unfallversicherung geschützt, wenn die Reparatur ausschließlich im Interesse des Versicherungsnehmers liegt.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 131/88
Entscheidungstext OGH 06.09.1988 10 ObS 131/88
Veröff: ZVR 1989/60 S 91 = SSV-NF 2/84
- 10 ObS 155/89
Entscheidungstext OGH 06.06.1989 10 ObS 155/89
Beisatz: In Ausnahmefällen besteht jedoch Versicherungsschutz bei Maßnahmen, die zur Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Beförderungsmittels dienen, wenn sie unvorhergesehen während der Zurücklegung des Weges von oder nach dem Ort der Tätigkeit notwendig werden und ohne sie der Weg nicht oder nicht zumutbar fortgesetzt werden kann. Ein innerer Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit ist dann zu verneinen, wenn dem Versicherten zuzumuten ist, den Weg ohne das betriebsunfähige Beförderungsmittel, etwa zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln, fortzusetzen. Es ist auch zu berücksichtigen, ob die Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit nach Art und Zeitaufwand nicht in einem Mißverhältnis zur Dauer des Weges im Ganzen steht. Die Sofortmaßnahmen müssen sich auf das beschränken, was notwendig ist, um die Fortsetzung des gestörten Weges zu ermöglichen. (T1) Veröff: SSV-NF 3/71
- 10 ObS 332/89
Entscheidungstext OGH 05.12.1989 10 ObS 332/89
Vgl; Beis wie T1; Veröff: ecolex 1990,307 = SSV-NF 3/148
- 10 ObS 110/90
Entscheidungstext OGH 24.04.1990 10 ObS 110/90
Ähnlich; Beis wie T1 nur: In Ausnahmefällen besteht jedoch Versicherungsschutz bei Maßnahmen, die zur Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Beförderungsmittels dienen, wenn sie unvorhergesehen während der Zurücklegung des Weges von oder nach dem Ort der Tätigkeit notwendig werden und ohne sie der Weg nicht oder nicht zumutbar fortgesetzt werden kann. (T2) Veröff: SSV-NF 4/64
- 10 ObS 316/90
Entscheidungstext OGH 20.11.1990 10 ObS 316/90
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Unfall bei Suche eines verlorenen Auspuffteiles. (T3) Veröff: SSV-NF 4/147
- 10 ObS 145/94
Entscheidungstext OGH 28.06.1994 10 ObS 145/94
- 10 ObS 83/95
Entscheidungstext OGH 05.07.1995 10 ObS 83/95
nur: Tätigkeiten, die mit der Reparatur eines dem Versicherten gehörenden Kraftfahrzeuges im Zusammenhang stehen, sind im allgemeinen eigenwirtschaftliche. (T4) Beis wie T1; Beisatz: Unter Umständen besteht der Versicherungsschutz auch bei Maßnahmen, die zur Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Beförderungsmittels dienen, wenn sie unvorhergesehen beim Antritt des Weges notwendig werden und ohne sie der Weg nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, und zwar auch dann, wenn der eigentliche Weg von oder nach der Arbeitsstätte verlassen oder die Verrichtung im häuslichen Bereich vorgenommen wird. (T5)
- 10 ObS 269/95
Entscheidungstext OGH 23.01.1996 10 ObS 269/95
nur T4; Beis wie T1; Beis wie T5
- 10 ObS 93/98v
Entscheidungstext OGH 31.03.1998 10 ObS 93/98v
Ähnlich; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084525
Dokumentnummer
JJR_19880906_OGH0002_010OBS00131_8800000_001