Die wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt.
Arbeitsunfälle sind nach § 175 Abs. 1 ASVG Unfälle, die sich in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Gemäß § 175 Abs. 2 sind Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich auf einem mit der Beschäftigung nach Abs. 1 zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte ereignen. Dem Versicherten steht dabei die Art der Zurücklegung des Weges, insbesondere die Wahl des Verkehrsmittels frei (Brackmann Handbuch II 486 h I). Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß danach grundsätzlich nur der direkte Weg von der Wohnung zum Arbeitsplatz in den Unfallversicherungsschutz einzubeziehen ist und daß dann, wenn dieser Weg durch eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit unterbrochen wird, um dann wieder fortgesetzt zu werden, die eigenwirtschaftliche Tätigkeit selbst nicht unter Versicherung steht, sondern nur wieder der im Anschluß an diese eigenwirtschaftliche Tätigkeit fortgesetzte Arbeitsweg. Der eigenwirtschaftliche Charakter wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß die eigenwirtschaftliche Verrichtung, die auf dem Arbeitsweg erledigt wird, in irgendeiner Beziehung zu der beruflichen Beschäftigung steht, sie muß vielmehr mit dieser im ursächlichen, zeitlichen und örtlichen Zusammenhang stehen. Grundsätzlich ist die Reparatur oder Bergung eines Fahrzeuges, auch wenn sie mit der betrieblichen Beschäftigung ursächlich zusammenhängt, als eigenwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen (vgl. SSV-NF 2/55). In Ausnahmefällen besteht jedoch Versicherungsschutz bei Maßnahmen, die zur Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Beförderungsmittels dienen, wenn sie unvorhergesehen während der Zurücklegung des Weges von oder nach dem Ort der Tätigkeit notwendig werden und ohne sie der Weg nicht oder nicht zumutbar fortgesetzt werden kann. Ein innerer Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit ist dann zu verneinen, wenn dem Versicherten zuzumuten ist, den Weg ohne das betriebsunfähige Beförderungsmittel, etwa zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln, fortzusetzen. Es ist auch zu berücksichtigen, ob die Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit nach Art und Zeitaufwand nicht in einem Mißverhältnis zur Dauer des Weges im Ganzen steht. Die Sofortmaßnahmen müssen sich auf das beschränken, was notwendig ist, um die Fortsetzung des gestörten Weges zu ermöglichen (vgl. auch Brackmann, Handbuch II 60. Nachtrag 486 h I, II; Lauterbach, Unfallversicherung3 I 47. Lfg. 268/2).Arbeitsunfälle sind nach Paragraph 175, Absatz eins, ASVG Unfälle, die sich in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Gemäß Paragraph 175, Absatz 2, sind Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich auf einem mit der Beschäftigung nach Absatz eins, zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte ereignen. Dem Versicherten steht dabei die Art der Zurücklegung des Weges, insbesondere die Wahl des Verkehrsmittels frei (Brackmann Handbuch römisch zwei 486 h römisch eins). Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß danach grundsätzlich nur der direkte Weg von der Wohnung zum Arbeitsplatz in den Unfallversicherungsschutz einzubeziehen ist und daß dann, wenn dieser Weg durch eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit unterbrochen wird, um dann wieder fortgesetzt zu werden, die eigenwirtschaftliche Tätigkeit selbst nicht unter Versicherung steht, sondern nur wieder der im Anschluß an diese eigenwirtschaftliche Tätigkeit fortgesetzte Arbeitsweg. Der eigenwirtschaftliche Charakter wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß die eigenwirtschaftliche Verrichtung, die auf dem Arbeitsweg erledigt wird, in irgendeiner Beziehung zu der beruflichen Beschäftigung steht, sie muß vielmehr mit dieser im ursächlichen, zeitlichen und örtlichen Zusammenhang stehen. Grundsätzlich ist die Reparatur oder Bergung eines Fahrzeuges, auch wenn sie mit der betrieblichen Beschäftigung ursächlich zusammenhängt, als eigenwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen vergleiche SSV-NF 2/55). In Ausnahmefällen besteht jedoch Versicherungsschutz bei Maßnahmen, die zur Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit des Beförderungsmittels dienen, wenn sie unvorhergesehen während der Zurücklegung des Weges von oder nach dem Ort der Tätigkeit notwendig werden und ohne sie der Weg nicht oder nicht zumutbar fortgesetzt werden kann. Ein innerer Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit ist dann zu verneinen, wenn dem Versicherten zuzumuten ist, den Weg ohne das betriebsunfähige Beförderungsmittel, etwa zu Fuß oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln, fortzusetzen. Es ist auch zu berücksichtigen, ob die Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit nach Art und Zeitaufwand nicht in einem Mißverhältnis zur Dauer des Weges im Ganzen steht. Die Sofortmaßnahmen müssen sich auf das beschränken, was notwendig ist, um die Fortsetzung des gestörten Weges zu ermöglichen vergleiche auch Brackmann, Handbuch römisch zwei 60. Nachtrag 486 h römisch eins, römisch zwei; Lauterbach, Unfallversicherung3 römisch eins 47. Lfg. 268/2).
Im vorliegenden Fall dienten die vom Kläger nach der aufgetretenen Panne gesetzten Maßnahmen sowohl eigenwirtschaftlichen als auch betrieblichen Zwecken, wobei aber die betrieblichen Zwecke hier wesentlich waren und gegenüber den eigenwirtschaftlichen sogar überwogen. Aus der festgestellten Möglichkeit, den Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen ergibt sich, daß der Kläger - ohne Einbeziehung des Weges von der Unfallstelle bis zum Bahnhof Kremsmünster, die zumindest 5 km betragen hätte - noch eine Strecke von insgesamt 4 km zu Fuß zurücklegen hätte müssen, davon 2,5 km vom Bahnhof Traun bis zur Postautobushaltestelle Traun im Laufen. Auch wenn man die pünktlichste Einhaltung des Zugfahrplanes annimmt, können 2,5 km in den zur Verfügung stehenden 18 Minuten nicht in normaler Gehgeschwindigkeit, sondern nur im Laufen bewältigt werden; und selbst unter diesen Prämissen wäre ein rechtzeitiges Eintreffen des Klägers zum Besprechungstermin bei seinem Arbeitgeber nicht möglich gewesen.
Gegenüber dieser unzumutbaren Variante bot, da der Kläger jedenfalls bis zu einer Überprüfung durch einen Fachmann davon ausgehen konnte, eine Reparatur könne kurzfristig erfolgreich sein, der Versuch einer Behebung des Schadens die Möglichkeit, den Besprechungstermin einzuhalten, jedenfalls aber wesentlich rascher und ökonomischer den Arbeitsplatz zu erreichen. Der beabsichtigte Aufwand zur Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit stand somit in keinem Mißverhältnis zur Dauer des Weges im Ganzen, sondern war auch objektiv gesehen die beste Möglichkeit im betrieblichen Interesse. Worin aber, wie die Revisionswerberin meint, eine dem Versicherten anzulastende besondere Gefahrenerhöhung durch das Montieren eines Abschleppseiles gelegen sein soll, ist nicht ersichtlich. Ein Abschleppseil kann doch wohl am Fahrzeug nur dort angebracht werden, wo dieses fahruntüchtig geworden ist. Aus den Feststellungen und dem Strafakt gegen den Unfallenker Albert H*** ergibt sich, daß sich das Fahrzeug des Klägers am rechten Fahrbahnrand der Straße, nicht an einer uneinsichtigen Stelle befunden hat. Mit einem am Fahrbahnrand stehenden Fahrzeug muß aber jeder Fahrzeuglenker rechnen. Der Unfall war auf fahrlässiges, unvorschriftsmäßiges Fahren des Unfallenkers, der deshalb auch strafgerichtlich verurteilt wurde, zurückzuführen nicht aber auf ein ordnungswidriges, gefahrenerhöhendes Verhalten des Klägers. Im konkreten Fall ist daher davon auszugehen, daß der Versicherungsschutz des Klägers auf dem Arbeitsweg nicht unterbrochen war. Da die Höhe der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 30 % der Vollrente unbekämpft ist, war der Revision insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. a ASGG.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.