Rechtssatz RS0084082
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084082
Geschäftszahl
2Ob434/65 (2Ob435/65); 10ObS155/89; 10ObS1/90
Entscheidungsdatum
27.02.1990
Rechtssatz
Auch im Fall einer Betriebsreise (§ 175 Abs 1 ASVG) kann eine nach Art, Zweck, Bedeutung und Dauer schwerwiegende eigenwirtschaftliche Tätigkeit die vollständige Lösung von der betrieblichen Tätigkeit zur Folge haben. Nur angemessene und übliche Unterbrechungen des einen Bestandteil der Betriebsreise bildenden Heimweges bewirken regelmäßig keine rechtliche Lösung vom Betrieb.Auch im Fall einer Betriebsreise (Paragraph 175, Absatz eins, ASVG) kann eine nach Art, Zweck, Bedeutung und Dauer schwerwiegende eigenwirtschaftliche Tätigkeit die vollständige Lösung von der betrieblichen Tätigkeit zur Folge haben. Nur angemessene und übliche Unterbrechungen des einen Bestandteil der Betriebsreise bildenden Heimweges bewirken regelmäßig keine rechtliche Lösung vom Betrieb.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 434/65
Entscheidungstext OGH 13.01.1966 2 Ob 434/65
Veröff: ZVR 1966/309 S 301
- 10 ObS 155/89
Entscheidungstext OGH 06.06.1989 10 ObS 155/89
nur: Auch im Fall einer Betriebsreise (§ 175 Abs 1 ASVG) kann eine nach Art, Zweck, Bedeutung und Dauer schwerwiegende eigenwirtschaftliche Tätigkeit die vollständige Lösung von der betrieblichen Tätigkeit zur Folge haben. (T1)
- 10 ObS 1/90
Entscheidungstext OGH 27.02.1990 10 ObS 1/90
Auch; Veröff: SSV-NF 4/20
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0084082
Dokumentnummer
JJR_19660113_OGH0002_0020OB00434_6500000_002