Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO). Zusammenfassend ist den Ausführungen der Revisionswerberin folgendes entgegenzuhalten:Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Zusammenfassend ist den Ausführungen der Revisionswerberin folgendes entgegenzuhalten:
Arbeitsunfälle sind nach § 175 Abs 1 ASVG Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen, wobei gemäß § 175 Abs 2 Z 1 ASVG Arbeitsunfälle auch Unfälle sind, die sich auf einem mit der Beschäftigung nach Abs 1 zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeit ereignen. Danach kann grundsätzlich nur die Zurücklegung des direkten Weges von der Wohnung zum Arbeitsplatz in den Unfallversicherungsschutz einbezogen werden. Benützt der Versicherte für den Weg zum Arbeitsplatz ein Kraftfahrzeug, so kann nicht generell davon ausgegangen werden, daß die Beschaffung der Betriebsmittel ausschließlich dem eigenwirtschaftlichen Sektor zuzurechnen sei. Wird das Tanken auf dem Weg zur Arbeitsstätte notwendig und fährt der Versicherte deshalb zu einer unmittelbar am Weg liegenden Tankstelle, um seine Fahrt dann fortsetzen zu können, so handelt es sich um eine so geringe Einschiebung in den Versicherungsweg, daß ihr rechtliche Bedeutung nicht zukommt. Das Auftanken des für die Fahrt zum Arbeitsplatz benützten Fahrzeuges steht in diesem Fall in einem so engen inneren Zusammenhang mit der Zurücklegung des Arbeitsweges, daß diese Tätigkeit keine Unterbrechung des Versicherungsschutzes zur Folge hat. Voraussetzung ist, daß zum Tanken kein relevanter Umweg in Kauf genommen wird - dies ist bei der Zufahrt zu einer unmittelbar neben dem Weg liegenden Tankstelle nicht der Fall - und daß das Tanken nicht durch irgendwelche anderen, dem privaten Lebensbereich zuzuordnenden Tätigkeiten verlängert wird (Lauterbach, Unfallversicherung3 43. Lfg 269/1; SSV-NF 1/12, 4/64, 8/91). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.Arbeitsunfälle sind nach Paragraph 175, Absatz eins, ASVG Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen, wobei gemäß Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG Arbeitsunfälle auch Unfälle sind, die sich auf einem mit der Beschäftigung nach Absatz eins, zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeit ereignen. Danach kann grundsätzlich nur die Zurücklegung des direkten Weges von der Wohnung zum Arbeitsplatz in den Unfallversicherungsschutz einbezogen werden. Benützt der Versicherte für den Weg zum Arbeitsplatz ein Kraftfahrzeug, so kann nicht generell davon ausgegangen werden, daß die Beschaffung der Betriebsmittel ausschließlich dem eigenwirtschaftlichen Sektor zuzurechnen sei. Wird das Tanken auf dem Weg zur Arbeitsstätte notwendig und fährt der Versicherte deshalb zu einer unmittelbar am Weg liegenden Tankstelle, um seine Fahrt dann fortsetzen zu können, so handelt es sich um eine so geringe Einschiebung in den Versicherungsweg, daß ihr rechtliche Bedeutung nicht zukommt. Das Auftanken des für die Fahrt zum Arbeitsplatz benützten Fahrzeuges steht in diesem Fall in einem so engen inneren Zusammenhang mit der Zurücklegung des Arbeitsweges, daß diese Tätigkeit keine Unterbrechung des Versicherungsschutzes zur Folge hat. Voraussetzung ist, daß zum Tanken kein relevanter Umweg in Kauf genommen wird - dies ist bei der Zufahrt zu einer unmittelbar neben dem Weg liegenden Tankstelle nicht der Fall - und daß das Tanken nicht durch irgendwelche anderen, dem privaten Lebensbereich zuzuordnenden Tätigkeiten verlängert wird (Lauterbach, Unfallversicherung3 43. Lfg 269/1; SSV-NF 1/12, 4/64, 8/91). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Richtig weist die Revisionswerberin darauf hin, daß Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit eines Verkehrsmittels den Versicherungsschutz nur ausnahmsweise bestehen lassen. Die Voraussetzung, daß diese Maßnahmen "unvorhergesehen" sein müssen, wurde vom Obersten Gerichtshof beispielsweise im Zusammenhang mit einer Autopanne (SSV-NF 3/71), einer Schneeräumung (SSV-NF 3/148) und einem Reifenwechsel (SSV-NF 9/57) bejaht. Das Tanken eines Fahrzeuges kann unter Umständen auch "unvorhergesehen" notwendig werden. Im Zusammenhang mit dem Tanken kann die "Unvorgesehenheit" jedoch nicht generell als anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal gewertet werden. Ist nämlich damit zu rechnen, daß das Fahrzeug in nächster Zeit durch einen leeren Tank fahruntüchtig werden könnte, dann ist das Tanken nicht mehr "unvorhergesehen", wohl aber eine notwendige Maßnahme, um den eingeschlagenen Weg fortzusetzen. Auch in einem solchen Fall bleibt der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit erhalten. Die Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit muß sich aber auf solche Verrichtungen beschränken, die nötig sind, um die Fortsetzung nach oder von dem Ort der Beschäftigung zu ermöglichen (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung Band III 79. Lfg Rz 212).Richtig weist die Revisionswerberin darauf hin, daß Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit eines Verkehrsmittels den Versicherungsschutz nur ausnahmsweise bestehen lassen. Die Voraussetzung, daß diese Maßnahmen "unvorhergesehen" sein müssen, wurde vom Obersten Gerichtshof beispielsweise im Zusammenhang mit einer Autopanne (SSV-NF 3/71), einer Schneeräumung (SSV-NF 3/148) und einem Reifenwechsel (SSV-NF 9/57) bejaht. Das Tanken eines Fahrzeuges kann unter Umständen auch "unvorhergesehen" notwendig werden. Im Zusammenhang mit dem Tanken kann die "Unvorgesehenheit" jedoch nicht generell als anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal gewertet werden. Ist nämlich damit zu rechnen, daß das Fahrzeug in nächster Zeit durch einen leeren Tank fahruntüchtig werden könnte, dann ist das Tanken nicht mehr "unvorhergesehen", wohl aber eine notwendige Maßnahme, um den eingeschlagenen Weg fortzusetzen. Auch in einem solchen Fall bleibt der innere Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit erhalten. Die Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit muß sich aber auf solche Verrichtungen beschränken, die nötig sind, um die Fortsetzung nach oder von dem Ort der Beschäftigung zu ermöglichen (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung Band römisch drei 79. Lfg Rz 212).
Das Argument der Revisionswerberin, der Tank des Fahrzeuges der Klägerin wäre schon bei der Heimfahrt von der Arbeit am Vortag fast leer gewesen, rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung; es unterstreicht vielmehr, daß das Tanken am Unfallstag jedenfalls notwendig war, um die Fahrt fortsetzen zu können.
Dem weiteren Einwand der Revisionswerberin, daß sich die Klägerin allenfalls beim Tanken selbst, nicht mehr aber beim Bezahlen des Treibstoffes auf einem geschützten Weg befunden habe, kann gleichfalls nicht beigetreten werden. Entscheidend ist, daß das auf dem Arbeitsweg notwendige Tanken eine nur so geringe Einschiebung in den Versicherungsweg darstellt, daß es zu keiner Unterbrechung des Versicherungsschutzes führt. Der Weg von der Zapfsäule zur Kasse und das Bezahlen des Treibstoffes stehen zufolge Entgeltlichkeit des Treibstoffes in untrennbarem Zusammenhang mit dem Tankvorgang im engeren Sinn. Die Klägerin beschränkte sich im vorliegenden Fall auf jene Verrichtungen, die notwendig waren, um den Weg zur Arbeit fortzusetzen. Sie verunglückte auf dem direkten Weg von der Zapfsäule zur Kasse. Es kann hier daher nicht davon gesprochen werden, daß sie das Tanken durch irgendwelche anderen, also nicht tankbezogenen, dem privaten Lebensbereich zuzordnenden Tätigkeiten verlängert hätte.