Die nach § 46 Abs. 4 ASGG ohne die Beschränkungen des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist berechtigt. Nach § 175 Abs. 1 ASVG sind Arbeitsunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Nach Abs. 2 Z 1 erster Halbsatz leg cit sind Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich auf einem mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeitsstätte ereignen. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung beginnt bzw endet der Versicherungsschutz an der Außenfront des Wohnhauses, also in der Regel an dem ins Freie führenden Haustor (Haustür) oder Garagentor, nicht aber erst bzw schon an der nicht mit der Außenfront des Wohnhauses übereinstimmenden Grenze der Baufläche etwa zum öffentlichen Gut (SSV-NF 2/17 mwN).Die nach Paragraph 46, Absatz 4, ASGG ohne die Beschränkungen des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle zulässige Revision ist berechtigt. Nach Paragraph 175, Absatz eins, ASVG sind Arbeitsunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Nach Absatz 2, Ziffer eins, erster Halbsatz leg cit sind Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich auf einem mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeitsstätte ereignen. Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung beginnt bzw endet der Versicherungsschutz an der Außenfront des Wohnhauses, also in der Regel an dem ins Freie führenden Haustor (Haustür) oder Garagentor, nicht aber erst bzw schon an der nicht mit der Außenfront des Wohnhauses übereinstimmenden Grenze der Baufläche etwa zum öffentlichen Gut (SSV-NF 2/17 mwN).
Diese praktisch einhellige Abgrenzung wird mit dem mit der gesetzlichen Unfallversicherung beabsichtigten Zweck, den Versicherten vor allen Gefahren zu schützen, denen er in seiner Rolle als Erwerbstätiger ausgesetzt ist, besser gerecht als die abgelehnte zweitgenannte Variante, weil Versicherte, deren Arbeits- oder Ausbildungsstätte außerhalb des von ihnen bewohnten Hauses liegt, schon ab bzw bis zum Haustor (Haustür) auf einem außerhalb des bewohnten Hauses liegenden Teil des zu diesem gehörenden Grundstückes (zB Weg zwischen Haus- und Gartentor) den typischen Gefahren des Arbeitsweges ausgesetzt sind. Dazu zählen vor allem die Unbilden der Witterung, insbesondere Schnee- und Eisglätte, und schlechte Tageslichtverhältnisse, die das Begehen oder Befahren des außerhalb des Wohnhauses liegenden Teiles des dazugehörenden Grundstückes ebenso gefährlich machen wie das Fortbewegen auf fremden Grundstücken. Besonders in der österreichischen Rechtsprechung wurde in diesem Zusammenhang zutreffend erwähnt, daß der Versicherte wegen seiner beschäftigungsbedingten Abwesenheit von seiner Heimstätte die Wege auf seinem Grundstück nicht immer im ordnungsgemäßen Zustand halten kann (zB SSV-NF 18/96; 23/116). Eine ähnliche Situation kann sich auch beim Verlassen des Wohnhauses etwa dann ergeben, wenn der Versicherte wegen des auf dem Anmarschweg gegebenen Zeitdruckes eine erst wahrgenommene Schnee- und Eisglätte nicht ausreichend beseitigen kann (SSV-NF 2/17).
Nach diesen auch auf den nunmehrigen Fall anzuwendenden grundsätzlichen Ausführungen ist der Unfall des Klägers vom 24. November 1987 als Arbeitsunfall iS des § 175 Abs. 2 Z 1 erster Halbsatz ASVG zu beurteilen, weil er sich auf einem mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung zusammenhängenden Weg zur Arbeitsstätte ereignet hat.Nach diesen auch auf den nunmehrigen Fall anzuwendenden grundsätzlichen Ausführungen ist der Unfall des Klägers vom 24. November 1987 als Arbeitsunfall iS des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, erster Halbsatz ASVG zu beurteilen, weil er sich auf einem mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung zusammenhängenden Weg zur Arbeitsstätte ereignet hat.
Der Kläger hatte nämlich das von ihm bewohnte Haus bereits in der Absicht verlassen, wie an jedem Arbeitstag mit seinem in der Garage geparkten PKW zunächst über das an das Wohnhaus angrenzende Grundstück zur Gemeindestraße und sodann weiter zu seiner Arbeitsstätte zu fahren. Damit war er bereits ab Verlassen des Hauses den typischen Gefahren des Arbeitsweges ausgesetzt, die am Unfallstag insbesondere in der Schneelage, der niedrigen Temperatur und der jahres- und tageszeitlich bedingten schlechten Tageslichtverhältnissen bestanden.
Es ist zwar richtig, daß der Grundsatz, daß nicht alle der Aufnahme der versicherten Tätigkeit vorangehenden Verrichtungen (sog vorbereitende Tätigkeiten) zur versicherten Tätigkeit gehören, auch für die nach § 175 Abs. 2 Z 1 ASVG geschützten Wege gilt. Zwar können vorbereitende Tätigkeiten auch in diesem Zusammenhang durchaus Verrichtungen sein, durch die das Zurücklegen des (versicherten) Weges und damit die Erfüllung der aus dem Beschäftigungsverhältnis folgenden Pflichten erst ermöglicht werden. Diese vorbereitenden Tätigkeiten stehen aber im allgemeinen der Betriebstätigkeit zu fern, als daß sie schon dem persönlichen Lebensbereich des Versicherten entzogen und der unter Versicherungsschutz stehenden, durch § 175 Abs. 2 Z 1 ASVG auf mit der versicherten Beschäftigung zusammenhängende Wege zur oder von der Arbeitsstätte erstreckten betrieblichen Sphäre zuzurechnen wären (so zB auch Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung II 72.Nachtrag 486g, 486h mwN).Es ist zwar richtig, daß der Grundsatz, daß nicht alle der Aufnahme der versicherten Tätigkeit vorangehenden Verrichtungen (sog vorbereitende Tätigkeiten) zur versicherten Tätigkeit gehören, auch für die nach Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG geschützten Wege gilt. Zwar können vorbereitende Tätigkeiten auch in diesem Zusammenhang durchaus Verrichtungen sein, durch die das Zurücklegen des (versicherten) Weges und damit die Erfüllung der aus dem Beschäftigungsverhältnis folgenden Pflichten erst ermöglicht werden. Diese vorbereitenden Tätigkeiten stehen aber im allgemeinen der Betriebstätigkeit zu fern, als daß sie schon dem persönlichen Lebensbereich des Versicherten entzogen und der unter Versicherungsschutz stehenden, durch Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG auf mit der versicherten Beschäftigung zusammenhängende Wege zur oder von der Arbeitsstätte erstreckten betrieblichen Sphäre zuzurechnen wären (so zB auch Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung römisch zwei 72.Nachtrag 486g, 486h mwN).
Der Versicherte steht jedoch in der Regel zB bei Maßnahmen zur Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit seines Beförderungsmittels, das er für die Fahrt zur oder von der Arbeitsstätte benutzt, etwa beim Reparieren und anschließenden Ausprobieren, dann unter Versicherungsschutz, wenn diese Maßnahmen während des Weges unvorhergesehen erforderlich werden, weil in solchen Fällen der innere Zusammenhang mit der versicherten Beschäftigung erhalten bleibt. Dabei werden jedoch die Zumutbarkeit der Fortsetzung des Weges ohne das betriebsunfähige Beförderungsmittel und ein allfälliges Mißverhältnis zwischen dem für die Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit erforderlichen Zeitaufwand und der Dauer des Weges und weiters zu berücksichtigen sein, daß es sich nur um zur Fortsetzung des Weges erforderliche Maßnahmen handeln darf (so auch Brackmann aaO 486h, 486hI, 486hII mwN; SSV-NF 3/71 - in Druck). Entsprechendes muß auch gelten, wenn eine Reparatur des Beförderungsmittels unmittelbar vor dem Antritt des Weges zur oder von der Arbeitsstätte erforderlich wird (so auch LSG Baden-Württ Breith 50. Jg S 226, zustimmend zit von Brackmann aaO 486i), wenn das Anschieben eines zur Fahrt zur Arbeitsstelle benützten Kraftfahrzeuges notwendig ist, das wegen außergewöhnlich niedriger Außentemperaturen nicht anspringt (Schiedsgericht der Sozialversicherung für Oberösterreich in Linz 15.Juli 1985 SVSlg 31.249), aber auch beim für die Fahrt zur oder von der Arbeitsstätte erforderlichen Wegräumen von Schnee.
Versicherungsschutz im letztgenannten Fall hat das Bundessozialgericht in seiner von Brackmann aaO 486i und Podzun, Der Unfallsachbearbeiter Lfg 3/89 Kz 107/2 zustimmend zit Entscheidung vom 28.Juni 1988 2 RU 14/88 Info (Aktueller Informationsdienst für berufsgenossenschaftliche Sachbearbeitung) 1988, 1718 bejaht, falls der Versicherte beim Verlassen der Garage mit seinem Kraftfahrzeug im Schnee steckengeblieben oder ohne vorangegangenes Schneeschippen steckengeblieben wäre und deshalb den Schnee mit dem Schneeschieber nur soweit beseitigt hätte, wie es erforderlich gewesen wäre, um mit dem Fahrzeug das Grundstück zu verlassen.
Der erkennende Senat schließt sich der dargelegten Rechtsmeinung an.
Der Unfall vom 24.November 1987, den der Kläger nach den Feststellungen nach Verlassen des von ihm bewohnten Hauses beim für die Fahrt mit seinem PKW zur Arbeitsstätte erforderlichen Schneeräumen zwischen der Garage und der Gemeindestraße erlitt, ereignete sich daher auf einem mit der versicherten Beschäftigung zusammenhängenden Weg zur Arbeitsstätte und ist deshalb ein Arbeitsunfall iS des § 175 Abs. 2 Z 1 erster Halbsatz ASVG, zumal es dem Kläger nach den festgestellten Umständen nicht zuzumuten gewesen wäre, den Weg ohne seinen sonst nicht einsetzbaren PKW fortzusetzen. Unter den festgestellten Umständen war die zum Unfall führende Schneeräumung zwischen der für die Einstellung des PKW des Klägers benützten Garage und der Gemeindestraße auch wesentlich dazu bestimmt, dem (rechtzeitigen und nicht mit unzumutbaren Anstrengungen verbundenen) Erreichen der Arbeitsstätte und damit der versicherten Beschäftigung zu dienen. Daß die Schneeräumung möglicherweise auch eigenwirtschaftlichen Interessen entsprach, schließt den ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung nicht aus (so zB auch Brackmann aaO 486dI, 486e mwN).Der Unfall vom 24.November 1987, den der Kläger nach den Feststellungen nach Verlassen des von ihm bewohnten Hauses beim für die Fahrt mit seinem PKW zur Arbeitsstätte erforderlichen Schneeräumen zwischen der Garage und der Gemeindestraße erlitt, ereignete sich daher auf einem mit der versicherten Beschäftigung zusammenhängenden Weg zur Arbeitsstätte und ist deshalb ein Arbeitsunfall iS des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, erster Halbsatz ASVG, zumal es dem Kläger nach den festgestellten Umständen nicht zuzumuten gewesen wäre, den Weg ohne seinen sonst nicht einsetzbaren PKW fortzusetzen. Unter den festgestellten Umständen war die zum Unfall führende Schneeräumung zwischen der für die Einstellung des PKW des Klägers benützten Garage und der Gemeindestraße auch wesentlich dazu bestimmt, dem (rechtzeitigen und nicht mit unzumutbaren Anstrengungen verbundenen) Erreichen der Arbeitsstätte und damit der versicherten Beschäftigung zu dienen. Daß die Schneeräumung möglicherweise auch eigenwirtschaftlichen Interessen entsprach, schließt den ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung nicht aus (so zB auch Brackmann aaO 486dI, 486e mwN).
Weil die Rechtsrüge berechtigt ist, war der Revision Folge zu geben. Mangels ausreichender Feststellungen über die durch den Arbeitsunfall verursachten körperlichen Schäden und ihre Folgen sowie über die - abgesehen von der Qualifikation des Unfalls als Arbeitsunfall - sonstigen Voraussetzungen der - mit Ausnahme der Versehrtenrente - bisher entgegen § 82 ASGG (siehe SSV-NF 1/35) nur pauschal begehrten Leistungen nach § 173 (Z 1) ASVG - konnte das angefochtene Urteil jedoch nicht - wie begehrt - im klagestattgebenden Sinne abgeändert werden. Die Urteile der Vorinstanzen waren vielmehr aufzuheben und die Sozialrechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (§ 496 Abs. 1 und Abs. 3, § 499 Abs. 1, § 510 Abs. 1 und § 513 ZPO). Der Vorbehalt der Enscheidung über den Ersatz der Kosten des Klägers im Berufungs- und Revisionsverfahren beruht auf § 52 Abs. 1 ZPO.Weil die Rechtsrüge berechtigt ist, war der Revision Folge zu geben. Mangels ausreichender Feststellungen über die durch den Arbeitsunfall verursachten körperlichen Schäden und ihre Folgen sowie über die - abgesehen von der Qualifikation des Unfalls als Arbeitsunfall - sonstigen Voraussetzungen der - mit Ausnahme der Versehrtenrente - bisher entgegen Paragraph 82, ASGG (siehe SSV-NF 1/35) nur pauschal begehrten Leistungen nach Paragraph 173, (Ziffer eins,) ASVG - konnte das angefochtene Urteil jedoch nicht - wie begehrt - im klagestattgebenden Sinne abgeändert werden. Die Urteile der Vorinstanzen waren vielmehr aufzuheben und die Sozialrechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (Paragraph 496, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 499, Absatz eins,, Paragraph 510, Absatz eins und Paragraph 513, ZPO). Der Vorbehalt der Enscheidung über den Ersatz der Kosten des Klägers im Berufungs- und Revisionsverfahren beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.