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Rechtssatz RS0084469×

Rechtssatz RS0084469

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0084469

Entscheidungsdatum

13.11.2001

Rechtssatz

Beim Übergang von einer privaten Verrichtung zu einer betrieblichen Tätigkeit kommt es darauf an, ob die ursächliche Verknüpfung zwischen dem Zurücklegen des Weges und der versicherten Tätigkeit rechtlich so wesentlich ist, daß daneben die Beziehung zur unversicherten Verrichtung rechtlich unberücksichtigt bleiben kann. Die bloße Absicht, eine betriebliche Tätigkeit auszuüben, oder der Gang zu einer beabsichtigten betrieblichen Arbeit begründen noch keinen Versicherungsschutz.

Entscheidungstexte

  • 9 ObS 30/87
    Entscheidungstext OGH 13.01.1988 9 ObS 30/87
    Veröff: ZAS 1989/2 S 14 (Gitter) = SSV-NF 2/2
  • 10 ObS 86/88
    Entscheidungstext OGH 31.05.1988 10 ObS 86/88
    nur: Beim Übergang von einer privaten Verrichtung zu einer betrieblichen Tätigkeit kommt es darauf an, ob die ursächliche Verknüpfung zwischen dem Zurücklegen des Weges und der versicherten Tätigkeit rechtlich so wesentlich ist, daß daneben die Beziehung zur unversicherten Verrichtung rechtlich unberücksichtigt bleiben kann. (T1) Beisatz: Eine Tätigkeit, bei der dieser Zusammenhang gelöst ist, ist auch dann eine eigenwirtschaftliche, wenn sie nicht (nur) im höchstpersönlichen Interesse liegt, sondern auch in Befolgung einer gesetzlichen Verpflichtung ausgeübt wird. (T2)
  • 10 ObS 332/89
    Entscheidungstext OGH 05.12.1989 10 ObS 332/89
    Vgl; Veröff: RZ 1990/61 S 147 = SSV-NF 4/32 = ecolex 1990,307
  • 10 ObS 2069/96d
    Entscheidungstext OGH 07.05.1996 10 ObS 2069/96d
    Beisatz: Die bloße Absicht, eine betriebliche Tätigkeit auszuüben oder der Gang zu einer beabsichtigten beruflichen Arbeit innerhalb des Hauses begründen keinen Versicherungsschutz. (T3)
  • 10 ObS 19/98m
    Entscheidungstext OGH 09.02.1998 10 ObS 19/98m
    Beis wie T3
  • 10 ObS 359/01v
    Entscheidungstext OGH 13.11.2001 10 ObS 359/01v
    nur: Die bloße Absicht, eine betriebliche Tätigkeit auszuüben, oder der Gang zu einer beabsichtigten betrieblichen Arbeit begründen noch keinen Versicherungsschutz. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084469

Dokumentnummer

JJR_19880113_OGH0002_009OBS00030_8700000_002